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Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (A-limine-Abweisung) mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten gem § 48 Abs 1 BVerfGG
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ([X.] 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).
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25.10.2011
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvC
§ 24 S 1 BVerfGG, § 48 Abs 1 Alt 2 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.2011, Az. 2 BvC 17/11 (REWIS RS 2011, 2060)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2060
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