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Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten gem § 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.
Meta
10.06.2011
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvC
§ 48 Abs 1 Alt 2 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.06.2011, Az. 2 BvC 14/10 (REWIS RS 2011, 5792)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5792
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2 BvC 3/10 (Bundesverfassungsgericht)
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten gem § 26 Abs 3 S 2 …
2 BvC 11/10 (Bundesverfassungsgericht)
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie einer hilfsweise erhobenen Verfassungsbeschwerde - Mangelnder Beitritt von 100 Wahlberechtigten gem …
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Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde: Zulässigkeitsanforderungen des § 48 Abs 1 BVerfGG (Beitritt von 100 Wahlberechtigten) nicht …
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Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (A-limine-Abweisung) mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten gem § 48 Abs 1 BVerfGG
2 BvC 17/11 (Bundesverfassungsgericht)
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (A-limine-Abweisung) mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten gem § 48 Abs 1 BVerfGG
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