Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. 2 ARs 96/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2387

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[X.]/00vom3. Mai 2000in der [X.]: V. u.a.wegen der Verschleppung und Ermordung des [X.] Studenten Z. Antragsteller: Rechtsanwalt Dr. T. Az.: [X.] II - 1594/98 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. Mai 2000 beschlossen:Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäߧ 13a StPO [X.].Gründe:Der [X.] hat folgende Stellungnahme [X.] Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichtsnach § 13a StPO sind gegeben. Der [X.] hat im Rahmen diesesVerfahrens lediglich zu prüfen, ob die zu verfolgende Tat der [X.] unterliegt und ob es im Geltungsbereich der [X.] einem (örtlich) zuständigen Gericht fehlt. Beides ist der Fall.Das Tatopfer, der [X.] Student Z. , war [X.] Staats-angehöriger. Die [X.] Gerichtsbarkeit ist deshalb durch § 7 Abs. 1 StGBbegründet. Die Taten waren nach [X.]m wie auch nach dem Recht- 3 -des Tatorts mit Strafe bedroht. Nachfolgende Amnestien sind auf die Entschei-dung, ob die [X.] Gerichtsbarkeit nach § 7 Abs. 1 StGB gegeben ist, [X.] schließt sich der Senat an.[X.] [X.]Rothfuß

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2 ARs 96/00

03.05.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. 2 ARs 96/00 (REWIS RS 2000, 2387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2387

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