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PDF anzeigen[X.]/00vom5. Mai 2000in der [X.] von Tötungsdelikten u.a.u.a. zum Nachteil des [X.] Staatsangehörigen R.Az.: 1 [X.] 91/99 Staatsanwaltschaft bei dem [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 5. Mai 2000 beschlossen:Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäߧ 13 a StPO dem [X.] übertragen.Gründe:Der [X.] hat ausgeführt:"Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichtsnach § 13a StPO sind gegeben. Der [X.] hat im Rahmen diesesVerfahrens lediglich zu prüfen, ob die zu verfolgende Tat der [X.] Ge-richtsbarkeit unterliegt und ob es im Geltungsbereich der [X.] einem (örtlich) zuständigen Gericht fehlt. Beides ist der Fall.Die Geltung des [X.] Strafrechts für die Verfolgung und Ahndungder behaupteten Taten ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, soweit sich dieVorwürfe gegen den Beschuldigten [X.]richten, der ausweislich [X.] in der Strafanzeige ([X.]. 11 d.A.) [X.] [X.] soll. Auch soll [X.], eines der Tatopfer, die [X.] Staatsangehö-rigkeit besessen haben ([X.] der Strafanzeige in Verbindung mit dem Sende-manuskript - Hörfunk des West[X.] Rundfunks Köln vom [X.]; [X.]. 14ff., 16 d.A.). Insoweit ist die [X.] Gerichtsbarkeit durch § 7Abs. 1 StGB begründet. Die Taten waren nach [X.]m wie auch nach demRecht des Tatorts mit Strafe bedroht. Nachfolgende Amnestien sind auf die- 3 -Entscheidung, ob die [X.] Gerichtsbarkeit nach § 7 Abs. 1 StGB gegebenist, ohne Einfluss."Dem schließt sich der Senat an.[X.] Detter [X.]Rothfuß
Meta
05.05.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2000, Az. 2 ARs 111/00 (REWIS RS 2000, 2357)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2357
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