Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2020, Az. 2 ARs 177/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11375

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[X.]:[X.]:BGH:2020:210720B2ARS177.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2
ARs 177/20
2 AR 101/20

vom
21. Juli
2020
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen des Verdachts des Totschlags u.a. in G.

(Mexiko)

[X.].: 2237 [X.] Staatsanwaltschaft Wiesbaden

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21.
Juli 2020
beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß §
13a StPO dem
[X.]
übertragen.

Gründe:
Der Senat hat dem Antrag, gemäß §
13a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, stattgegeben.
Ein zuständiges Gericht in der [X.] ist nach ge-genwärtiger Aktenlage nicht ermittelt.
Der Senat bestimmt das [X.], bei dem die vorlegende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.
1. §
13a StPO ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstandes, d.h. der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs,
für die Unter-suchung und Entscheidung einer Strafsache, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht (§§
7 ff. StPO) fehlt oder ein
solcher nicht ermittelt ist und [X.] Strafrecht nicht offenkundig unan-wendbar ist. Die Regelung setzt

ebenso wie die sonstigen Vorschriften über 1
2
3
4
-
3
-
den Gerichtsstand

eine durch Sachverhaltsmerkmale wie etwa Ort, Zeit,
Art der Ausführung und Täter hinreichend konkretisierte und individualisierte Tat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 27.
Oktober 1993

2 [X.], juris Rn.
7; Beschluss vom 12. Februar 1997

2
ARs 62/97, juris Rn.
1;
BGH,
Beschluss vom 12.
August 1999

3
ARs 9/99, juris Rn.
7
f.;
Senat,
Beschluss vom 28.
März 2018

2 [X.], juris Rn.
2; Beschluss vom 12.
Mai 2020

2 [X.], juris Rn.
3).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Tatopfer, ein deut-scher Staatsbürger, ist am 17.
April 2020 gegen 15.30
Uhr in G.

(Mexiko) nach einem Streit mit Anrainern seines Grundstücks mit Waffengewalt verschleppt und am Nachmittag des 18.
April 2020 ermordet in einem Auto auf-gefunden worden. Damit liegt eine hinreichend bestimmte und individualisierte Tat vor, auch wenn der oder die Täter bislang noch nicht ermittelt sind.
2. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach §
13a StPO ist auch nach der Ergänzung des §
143 Abs.
1 [X.] durch das Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der [X.] vom 21.
Januar 2013 ([X.]
I S.
89) nicht entbehrlich geworden. Gemäß dem neu eingeführten §
143 Abs.
1 Satz
2 [X.] ist nunmehr stets die erstbefasste Staatsanwaltschaft zu-ständig, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zu-ständigen Gericht fehlt oder ein solches nicht ermittelt ist. Die nur für das Ermitt-lungsverfahren einschlägige Neuregelung soll Lücken schließen,
insbesondere dann, wenn eine Zuständigkeitsbestimmung durch den [X.] nach §
13a StPO ausscheidet,
etwa weil die Tat nicht der [X.] Gerichtsbarkeit unterfällt und es deshalb an einem für die Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens zuständigen [X.] Gericht fehlt (BT-Drucks. 17/9694,
S.
8;
KK-StPO/[X.], 8.
Aufl., [X.] §
143 Rn.
1; weitere Beispiele vgl. Senat,
5
6
-
4
-
Beschluss vom 28.
März 2018

2 [X.]; Beschluss vom 12.
Mai 2020

2
[X.]).
Wenn hingegen

wie hier

die Voraussetzungen des §
13a [X.], obliegt es dem [X.], das zuständige Gericht und daran anknüpfend die für das Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen.
Weder überlagert noch schmälert §
143 Abs.
1 Satz
2 [X.] inso-weit den Anwendungsbereich des § 13a StPO.

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt
7

Meta

2 ARs 177/20

21.07.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2020, Az. 2 ARs 177/20 (REWIS RS 2020, 11375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11375

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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