Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2020, Az. 2 ARs 177/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1915

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Gegenstand

Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen: Verdacht des Totschlags gegenüber einem deutschen Staatsbürger im Ausland


Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem

Landgericht Wiesbaden

übertragen.

Gründe

1

Der Senat hat dem Antrag, gemäß § 13a [X.] das zuständige Gericht zu bestimmen, stattgegeben.

2

Ein zuständiges Gericht in der [X.] ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht ermittelt.

3

Der Senat bestimmt das [X.], bei dem die vorlegende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.

4

1. § 13a [X.] ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstandes, d.h. der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs, für die Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht (§§ 7 ff. [X.]) fehlt oder ein solcher nicht ermittelt ist und [X.] Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist. Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie etwa Ort, Zeit, Art der Ausführung und Täter hinreichend konkretisierte und individualisierte Tat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 [X.], juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 [X.], juris Rn. 1; [X.], Beschluss vom 12. August 1999 - 3 [X.], juris Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 [X.], juris Rn. 3).

5

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Tatopfer, ein [X.] Staatsbürger, ist am 17. April 2020 gegen 15.30 Uhr in [X.]([X.]) nach einem Streit mit Anrainern seines Grundstücks mit Waffengewalt verschleppt und am Nachmittag des 18. April 2020 ermordet in einem Auto aufgefunden worden. Damit liegt eine hinreichend bestimmte und individualisierte Tat vor, auch wenn der oder die Täter bislang noch nicht ermittelt sind.

6

2. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a [X.] ist auch nach der Ergänzung des § 143 Abs. 1 [X.] durch das Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der [X.] vom 21. Januar 2013 ([X.]) nicht entbehrlich geworden. Gemäß dem neu eingeführten § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist nunmehr stets die erstbefasste Staatsanwaltschaft zuständig, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder ein solches nicht ermittelt ist. Die nur für das Ermittlungsverfahren einschlägige Neuregelung soll Lücken schließen, insbesondere dann, wenn eine Zuständigkeitsbestimmung durch den [X.] nach § 13a [X.] ausscheidet, etwa weil die Tat nicht der [X.] Gerichtsbarkeit unterfällt und es deshalb an einem für die Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens zuständigen [X.] Gericht fehlt (BT-Drucks. 17/9694, [X.]; KK-[X.]/[X.], 8. Aufl., [X.] § 143 Rn. 1; weitere Beispiele vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 [X.]).

7

Wenn hingegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 13a [X.] vorliegen, obliegt es dem [X.], das zuständige Gericht und daran anknüpfend die für das Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen. Weder überlagert noch schmälert § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] insoweit den Anwendungsbereich des § 13a [X.].

Franke     

        

Appl     

        

Zeng   

        

Grube     

        

Schmidt     

        

Meta

2 ARs 177/20

21.07.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 13a StPO, § 143 Abs 1 S 2 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2020, Az. 2 ARs 177/20 (REWIS RS 2020, 1915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1915

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