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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 172/04 vom 12. Juli 2007 in der Rechtssache - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juli 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 59.966,74 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der [X.] zwischen einer schadensträchtigen Handlung (hier: der [X.] der Kündigungsschreiben seitens des nunmehrigen Beklagten) und dem eingetretenen Schaden durch ein ungewöhnliches und unsachgemäßes Fehl-verhalten Dritter entfallen kann. Das sieht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht anders. Ob die Führung der [X.] durch den 2 - 3 - nunmehrigen Kläger bzw. seine Anwälte derart "ungewöhnlich und unsachge-mäß" war, ist eine Frage der Subsumtion im Einzelfall. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.11.2003 - 9 O 320/03 - [X.], Entscheidung vom 13.07.2004 - 27 U 2/04 -
Meta
12.07.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZR 172/04 (REWIS RS 2007, 2928)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2928
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