Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZR 202/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2932

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 202/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 24. September 2004 wird auf Kos-ten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 40.266,56 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Das Berufungsurteil fügt sich in die zum Zeitpunkt der Entschei-dung noch nicht ergangene Rechtsprechung des Senats zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit im [X.] (vgl. [X.], 134; [X.], Urt. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZR 228/03, [X.], 2222, 2223 f) ein. An-gesichts der noch laufenden Kreditverhandlungen, dem [X.] bei [X.] - 3 - rung der Überweisung deutlich unterhalb des avisierten (niedrigeren) Kreditvo-lumens und der von dem Zeugen [X.]bestätigten Nichtinanspruch-nahme der Bank aus den ausgereichten Bürgschaften beruht die Feststellung des Berufungsgerichts, dass für Ende September 2000 noch von einer Zah-lungsstockung auszugehen gewesen sei, nicht auf der Verletzung von [X.] und ist keinesfalls willkürlich. Dabei wurde der Vortrag des [X.], zum maßgeblichen Zeitpunkt seien Verbindlichkeiten gegen die Insol-venzschuldnerin von rund 1,1 Mio. DM fällig gewesen, berücksichtigt. Das [X.] hat der Summe der offenen Forderungen allerdings nicht das ent-scheidende Gewicht beigemessen. Hierin liegt kein Gehörsverstoß. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 2 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.08.2003 - 2 O 261/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 U 140/03 -

Meta

IX ZR 202/04

12.07.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZR 202/04 (REWIS RS 2007, 2932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2932

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.