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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 202/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 24. September 2004 wird auf Kos-ten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 40.266,56 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Das Berufungsurteil fügt sich in die zum Zeitpunkt der Entschei-dung noch nicht ergangene Rechtsprechung des Senats zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit im [X.] (vgl. [X.], 134; [X.], Urt. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZR 228/03, [X.], 2222, 2223 f) ein. An-gesichts der noch laufenden Kreditverhandlungen, dem [X.] bei [X.] - 3 - rung der Überweisung deutlich unterhalb des avisierten (niedrigeren) Kreditvo-lumens und der von dem Zeugen [X.]bestätigten Nichtinanspruch-nahme der Bank aus den ausgereichten Bürgschaften beruht die Feststellung des Berufungsgerichts, dass für Ende September 2000 noch von einer Zah-lungsstockung auszugehen gewesen sei, nicht auf der Verletzung von [X.] und ist keinesfalls willkürlich. Dabei wurde der Vortrag des [X.], zum maßgeblichen Zeitpunkt seien Verbindlichkeiten gegen die Insol-venzschuldnerin von rund 1,1 Mio. DM fällig gewesen, berücksichtigt. Das [X.] hat der Summe der offenen Forderungen allerdings nicht das ent-scheidende Gewicht beigemessen. Hierin liegt kein Gehörsverstoß. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 2 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.08.2003 - 2 O 261/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 U 140/03 -
Meta
12.07.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZR 202/04 (REWIS RS 2007, 2932)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2932
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