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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 4/04 vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 22. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 9. Dezember 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 59.526,58 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich ange-sehenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Wie der Beklagte in seiner Beschwerdeerwiderung im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, ist hier der Scha-den bereits durch Abschluss des Vergleiches am 1. Juni 1987 eingetreten. Die 2 - 3 - im Vergleich übernommene [X.] war für den Kläger un-günstig und entsprach zudem nicht seinen Vorstellungen. Schließt der Anwalt in Vertretung seines Mandanten einen ungünstigen Vergleich, so tritt der Schaden bereits mit dem wirksamen Zustandekommen des Vergleiches ein (vgl. [X.], [X.]. v. 19. November 1992 - [X.] ZR 221/91 n.v.; Zugehör in [X.]/ Zugehör/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1345). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.06.2003 - 2 O 535/02 - [X.], Entscheidung vom 09.12.2003 - 9 U 2281/03 -
Meta
22.02.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. IX ZR 4/04 (REWIS RS 2007, 5148)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5148
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