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PDF anzeigen[X.] 88/03vom29. Januar 2004in dem [X.] und Antragsteller,gegenBeklagter und [X.] hat am 29. Januar 2004 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] undDr. [X.]:Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für [X.] gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer [X.] [X.] vom 11. August 2003 - 11 [X.]/03 - wird zurückgewiesen.Gründe:Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen"Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzuläs-sige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfe-gesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da diebeabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).Gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen [X.], durch die Prozeßkostenhilfe versagt wurde, ist als Rechtsmittelnicht die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO), sondern nur die- fristgebundene - sofortige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO), fürdie das [X.] als Beschwerdegericht zuständig wäre. Als sofortigeBeschwerde hat der Antragsteller aber seine Eingabe im vorliegenden- 3 -Verfahren (Schriftsatz vom 7. Oktober 2003) ausdrücklich nicht behandeltwissen wollen (s. Vermerk der Antragstellers auf dem [X.] vom12. Oktober 2003, [X.] 38).[X.][X.]
Meta
29.01.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2004, Az. III ZB 88/03 (REWIS RS 2004, 4807)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4807
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