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PDF anzeigen[X.]/03vom8. Januar 2004in dem [X.] und Antragsteller,gegenBeklagte und Antragsgegnerin,- Prozeßbevollmächtigte [X.] 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Januar 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] undDr. [X.]:Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für [X.] gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer [X.] vom 4. Dezember 2002 - 11 S3831/02 - wird zurückgewiesen.Gründe:Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen"Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzuläs-sige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfe-gesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beab-sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).Gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Landge-richts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, [X.] im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das [X.] sie in dem an-gefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beide [X.] liegen hier nicht vor. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen"greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] 3 -ten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Zwar hat die Begründung, mit der das[X.] dem Antragsteller, ohne näher auf seine Vermögens- und [X.] einzugehen, die beantragte Prozeßkostenhilfe versagthat - es sei nicht der Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu ermöglichen,eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarforderungen zuführen -, im Gesetz (§ 114 ZPO) keine Grundlage; auch erscheint das Verfah-ren des [X.]s verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der Neuregelungdes Beschwerderechts durch das [X.] kann der Bundesge-richtshof jedoch gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich inden Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden ([X.], 133).Es bliebe dem [X.] allerdings unbenommen, seine Entschei-dung nochmals zu überprüfen.[X.][X.]
Meta
08.01.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2004, Az. III ZB 87/03 (REWIS RS 2004, 5158)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5158
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