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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZB 80/03
vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit
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[X.] hat am 29. April 2004 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des [X.] vom 4. September 2003 - 11 S 2246/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der [X.] geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß sich die "Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 auch auf den landgerichtlichen Beschluß vom 4. September 2003 beziehen soll. Ferner nimmt der [X.] gleichfalls zugunsten des Antragstellers an, daß die "Rechtsbeschwerde" nicht das Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein [X.] zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beab-sichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
1. Das angestrebte Rechtsmittel ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO als Rechtsbeschwerde statthaft, soweit es sich gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig richten soll. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur zulässig, - 3 -
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Klärungsbedürftige [X.], die für die Entscheidung erheblich sind, stellen sich nicht. Auch ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Das [X.] hat die Berufung des Klägers gegen das [X.] zu Recht verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Allerdings wäre der Mangel der anwaltlichen Vertretung vermieden [X.], wenn - wie möglicherweise rechtlich geboten - dem Kläger die nachge-suchte Prozeßkostenhilfe bewilligt und nicht durch den Beschluß vom 27. Juni 2003 verweigert worden wäre. Wie der [X.] bereits in den denselben An-tragsteller betreffenden Verfahren [X.] und [X.] ausgeführt hat, fehlt der Begründung, mit der das [X.] die beantragte Prozeßkostenhil-fe versagt hat - es sei nicht Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu er-möglichen, eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarfor-derungen zu führen - die gesetzliche Grundlage (§ 114 ZPO). Der [X.] kann den Beschluß des [X.]s über die Versagung der Prozeßkostenhilfe [X.] nicht überprüfen. Es handelt sich um eine selbständige Entscheidung, deren Richtigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen der [X.] nicht inzident zu beurteilen ist.
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2. Soweit sich das beabsichtigte Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Zurückweisung des zweiten [X.] und der Gegenvorstel-lung gegen den Beschluß vom 27. Juni 2003 richten soll, fehlt es an den in § 574 Abs. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts ist als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das Berufungsge-richt sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (Nr. 2). Beides ist hin-sichtlich der genannten Teile der angefochtenen Entscheidung nicht der Fall.
Schlick [X.] [X.]
[X.] Herrmann
Meta
29.04.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. III ZB 80/03 (REWIS RS 2004, 3425)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3425
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