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PDF anzeigen [X.][X.] 296/08 vom 18. März 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 18. März 2009 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde oder ein anderes Rechtsmittel gegen den Be-schluss des [X.] vom 23. Oktober 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das [X.] nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 [X.], § 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Auch ein anderes Rechtsmittel ist gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2008 nicht gegeben. Das Oberlan-desgericht hat in diesem Beschluss über verschiedene Gehörsrügen des 2 - 3 - Schuldners entschieden. Gemäß § 4 [X.], § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist der Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar. Die nicht statthafte Rechtsbeschwerde war nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 3 Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in die-ser Angelegenheit rechnen. 4 Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.04.2008 - 4 T 2/07 - [X.], Entscheidung vom 23.10.2008 - 10 W 9/08 -
Meta
18.03.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. IX ZB 296/08 (REWIS RS 2009, 4451)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4451
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