Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZB 95/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5789

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[X.][X.]/08 vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 26. Zivilkammer des [X.] vom 28. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 2.000 • festge-setzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1, § 4c Nr. 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Ent-scheidung des [X.]. 1 Das Gericht kann die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 4 Halbs. 1 Alt. 1 [X.] aufheben, wenn der Schuldner keine angemessene [X.] - 3 - werbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt. Daneben statuiert § 4c Nr. 4 Halbs. 2 [X.] durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 [X.] einen wei-teren selbständigen [X.], der unabhängig von dem [X.] des § 4c Nr. 1 [X.] in der zweiten Alternative besteht ([X.], [X.]. v. 5. Juni 2008 - [X.] ZA 7/08, Z[X.] 2008, 736 Rn. 3). Dieser [X.] ist hier gegeben. Der Schuldner hat - allerdings auch erst nach einer Vielzahl von vergeblichen Aufforderungen - lediglich einen Arbeitsvertrag mit flexiblen Ar-beitszeiten von Null bis 40 Stunden vorgelegt. Seine tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben sich daraus nicht. Um feststellen zu können, ob der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht, musste dem Insolvenzgericht aber dargelegt werden, wie viele Stunden der Schuldner tatsächlich arbeitet und wel-chen Verdienst er damit erzielt. Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2008 - 67e IN 70/05 - [X.], Entscheidung vom 28.02.2008 - 326 [X.]/08 -

Meta

IX ZB 95/08

08.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZB 95/08 (REWIS RS 2009, 5789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5789

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