Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. IX ZB 127/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10192

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 127/09 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 22. April 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: Auf Eigenantrag vom 30. April 2003 hin wurde am 10. Juni 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit [X.]üssen vom 12. Mai 2004 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt und das Verfahren aufgehoben. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum [X.] bestellt. 1 Unter dem 6. Mai 2008 hat der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger) die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der Schuldner - insoweit unstreitig - in seinem Eröffnungsantrag wahrheitswidrig erklärt habe, in den dem Antrag vorangegangenen zwei Jahren keine Vermögensgegenstände an [X.] - 3 - stehende Personen veräußert zu haben. Tatsächlich habe er mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 2001 den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an seine Mutter verkauft. Außerdem sei er - ebenfalls unstreitig - Inhaber eines [X.] an einer E. L. GmbH gewesen; diesen Vermögensbestandteil habe er ebenfalls nicht angegeben. Das Insolvenzgericht hat den [X.] zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechts-beschwerde verfolgt der Gläubiger seinen [X.] weiter. 3 [X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die [X.] hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 Die Vorinstanzen haben den [X.] des Gläubigers für un-begründet gehalten, weil § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur eine Obliegenheitsver-letzung des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung betreffe; das Fehlverhalten des Schuldners - das Verschweigen der Veräußerung des Miteigentumsanteils sowie des [X.] - habe zuvor stattgefunden. Den Grundsatz, dass die Vorschriften der §§ 295, 296 [X.] erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung gelten, zieht die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Zweifel (vgl. auch [X.], [X.]. v. 18. Dezember 2008 - [X.] ZB 249/07, [X.], 191 f Rn. 7 ff). Sie hält jedoch 5 - 4 - die Vorschrift des § 290 Abs. 1 [X.] für entsprechend anwendbar und beruft sich auf den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung wegen der [X.], ob ein Gläubiger mit der nachträglichen Geltendmachung von [X.] nach § 290 Abs. 1 [X.] selbst dann präkludiert sei, wenn der geltend gemachte Versagungsgrund zugleich eine Straftat darstelle und nicht ausge-schlossen werden könne, dass ohne deren Begehung bzw. bei deren Kenntnis das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre; hilfsweise sei insoweit eine Fortbildung des Rechts erforderlich. Der geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] müssen auf die Gründe des § 290 [X.] gestützte Versagungsanträge im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.] geltend gemacht wird, ist unzulässig ([X.], [X.]. v. 18. Mai 2006 - [X.] ZB 103/05, [X.], 538; v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 53/08, [X.], 64 Rn. 9; vgl. auch [X.]. v. 12. Februar 2009 - [X.] ZB 158/08, [X.], 327 Rn. 6). Das gilt auch dann, wenn die Obliegenheitsver-letzung des Schuldners zugleich einen Straftatbestand erfüllt. Die gegenteiligen Entscheidungen des [X.] aus dem Jahre 2007 ([X.] 2007, 138, 140; [X.] 2007, 141, 142 f; [X.] 2007, 143, 145; vgl. auch [X.], [X.] 2007, 116, 118 unter 3.2) sind vereinzelt geblieben. Eine Klarstellung ist insofern nicht erforderlich. Der Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Perso-nen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestig-keit von Lizenzen vom 5. Dezember 2007 (BT-Drucks. 16/7416), der in [X.] eine Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Versa-gungsgründe nach § 290 Abs. 1 [X.] vorsah (vgl. BT-Drucks. 16/7416, S. 10 f, 38 f), ist nicht Gesetz geworden. Der Entwurf beruht im Übrigen auf der [X.], dass das geltende Recht eine Berücksichtigung nachträglich bekannt 6 - 5 - gewordener Versagungsgründe nicht zulässt (BT-Drucks. 16/7416, [X.]). Der Gesetzgeber der [X.] hat bewusst entschieden, dass auf § 290 [X.] gestützte Versagungsanträge nur zulässig sind, wenn sie im Schlusster-min gestellt werden (BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 237 [X.]). Ist einem Schuldner rechtskräftig die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt [X.], soll ein Fehlverhalten in der Vergangenheit keine Rolle mehr spielen (BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 240 [X.]). An diese Entscheidung des [X.] haben sich die Gerichte zu halten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.03.2009 - 906 [X.][X.], Entscheidung vom [X.] - 6 T 22/09 -

Meta

IX ZB 127/09

21.01.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. IX ZB 127/09 (REWIS RS 2010, 10192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10192

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 103/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 199/09 (Bundesgerichtshof)

Restschuldbefreiung: Versagung wegen Steuerhinterziehungen


IX ZB 199/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 260/10 (Bundesgerichtshof)

Restschuldbefreiung: Versagungsgrund bei unrichtigen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Dritten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens


IX ZB 230/09 (Bundesgerichtshof)

Restschuldbefreiungsverfahren: Anforderungen an den Versagungsantrag des absonderungsberechtigten Gläubigers


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.