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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 127/09 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 22. April 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: Auf Eigenantrag vom 30. April 2003 hin wurde am 10. Juni 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit [X.]üssen vom 12. Mai 2004 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt und das Verfahren aufgehoben. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum [X.] bestellt. 1 Unter dem 6. Mai 2008 hat der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger) die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der Schuldner - insoweit unstreitig - in seinem Eröffnungsantrag wahrheitswidrig erklärt habe, in den dem Antrag vorangegangenen zwei Jahren keine Vermögensgegenstände an [X.] - 3 - stehende Personen veräußert zu haben. Tatsächlich habe er mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 2001 den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an seine Mutter verkauft. Außerdem sei er - ebenfalls unstreitig - Inhaber eines [X.] an einer E. L. GmbH gewesen; diesen Vermögensbestandteil habe er ebenfalls nicht angegeben. Das Insolvenzgericht hat den [X.] zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechts-beschwerde verfolgt der Gläubiger seinen [X.] weiter. 3 [X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die [X.] hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 Die Vorinstanzen haben den [X.] des Gläubigers für un-begründet gehalten, weil § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur eine Obliegenheitsver-letzung des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung betreffe; das Fehlverhalten des Schuldners - das Verschweigen der Veräußerung des Miteigentumsanteils sowie des [X.] - habe zuvor stattgefunden. Den Grundsatz, dass die Vorschriften der §§ 295, 296 [X.] erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung gelten, zieht die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Zweifel (vgl. auch [X.], [X.]. v. 18. Dezember 2008 - [X.] ZB 249/07, [X.], 191 f Rn. 7 ff). Sie hält jedoch 5 - 4 - die Vorschrift des § 290 Abs. 1 [X.] für entsprechend anwendbar und beruft sich auf den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung wegen der [X.], ob ein Gläubiger mit der nachträglichen Geltendmachung von [X.] nach § 290 Abs. 1 [X.] selbst dann präkludiert sei, wenn der geltend gemachte Versagungsgrund zugleich eine Straftat darstelle und nicht ausge-schlossen werden könne, dass ohne deren Begehung bzw. bei deren Kenntnis das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre; hilfsweise sei insoweit eine Fortbildung des Rechts erforderlich. Der geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] müssen auf die Gründe des § 290 [X.] gestützte Versagungsanträge im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.] geltend gemacht wird, ist unzulässig ([X.], [X.]. v. 18. Mai 2006 - [X.] ZB 103/05, [X.], 538; v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 53/08, [X.], 64 Rn. 9; vgl. auch [X.]. v. 12. Februar 2009 - [X.] ZB 158/08, [X.], 327 Rn. 6). Das gilt auch dann, wenn die Obliegenheitsver-letzung des Schuldners zugleich einen Straftatbestand erfüllt. Die gegenteiligen Entscheidungen des [X.] aus dem Jahre 2007 ([X.] 2007, 138, 140; [X.] 2007, 141, 142 f; [X.] 2007, 143, 145; vgl. auch [X.], [X.] 2007, 116, 118 unter 3.2) sind vereinzelt geblieben. Eine Klarstellung ist insofern nicht erforderlich. Der Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Perso-nen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestig-keit von Lizenzen vom 5. Dezember 2007 (BT-Drucks. 16/7416), der in [X.] eine Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Versa-gungsgründe nach § 290 Abs. 1 [X.] vorsah (vgl. BT-Drucks. 16/7416, S. 10 f, 38 f), ist nicht Gesetz geworden. Der Entwurf beruht im Übrigen auf der [X.], dass das geltende Recht eine Berücksichtigung nachträglich bekannt 6 - 5 - gewordener Versagungsgründe nicht zulässt (BT-Drucks. 16/7416, [X.]). Der Gesetzgeber der [X.] hat bewusst entschieden, dass auf § 290 [X.] gestützte Versagungsanträge nur zulässig sind, wenn sie im Schlusster-min gestellt werden (BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 237 [X.]). Ist einem Schuldner rechtskräftig die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt [X.], soll ein Fehlverhalten in der Vergangenheit keine Rolle mehr spielen (BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 240 [X.]). An diese Entscheidung des [X.] haben sich die Gerichte zu halten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.03.2009 - 906 [X.][X.], Entscheidung vom [X.] - 6 T 22/09 -
Meta
21.01.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. IX ZB 127/09 (REWIS RS 2010, 10192)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10192
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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