Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZB 169/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1261

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[X.][X.]/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.]. Der Wert des [X.] wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Am 5. März 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am 6. Mai 2004 kündigte das Insolvenzgericht die Rest-schuldbefreiung an. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Treuhänder für die 1 - 3 - Wohlverhaltensperiode bestellt. Am 2. September 2004 wurde das Insolvenz-verfahren aufgehoben. Aus dem Schlussbericht des weiteren Beteiligten zu 2 vom 19. März 2007 ergab sich, dass der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderungen für die [X.] vom 1. Juni 2006 an keine Einkommensnachweise vorgelegt und nicht nachgewiesen hatte, wie er seinen Lebensunterhalt bestritt; Zahlungen an den weiteren Beteiligten zu 2 hatte er nicht geleistet. Mehrere Gläubiger, darunter der weitere Beteiligte zu 1, haben unter Bezugnahme auf diesen Bericht die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit [X.]uss vom 9. August 2007 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 [X.] wegen mehreren Verstößen gegen die Obliegenheiten des § 295 Abs. 2, des § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] sowie gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 [X.] wegen un-zureichender Beantwortung einer Anfrage des Gerichts versagt. Auf die [X.] Beschwerde des Schuldners hin hat das [X.] den [X.]uss aufge-hoben und die Anträge der Gläubiger zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbe-schwerde will der weitere Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des [X.]usses des Insolvenzgerichts erreichen. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]usses und zur Zurückverweisung der Sa-che an das Beschwerdegericht. 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Schuldner gegen eine der in § 295 [X.] aufgeführten Obliegenheiten verstoßen habe. Gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 [X.] sei ein Versagungsantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenz-gläubiger glaubhaft mache. Daran fehle es hier. Die Antragsteller hätten trotz gerichtlichen Hinweises ihr Vorbringen nicht ergänzt. Für das Gericht sei nicht erkennbar, dass der Schuldner eine abhängige Beschäftigung hätte aufnehmen und eine Vergütung von 3.000 bis 4.000 • brutto im Monat hätte verdienen [X.], die eine Abführungspflicht erst begründet hätte. 4 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 5 a) Gemäß § 296 Abs. 1 [X.] kann die Restschuldbefreiung wegen [X.] einer der in § 295 [X.] genannten Obliegenheiten (nur) dann versagt werden, wenn der Schuldner durch die Obliegenheitsverletzung die [X.] der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Diese Voraussetzung hat der [X.] glaubhaft zu machen. [X.] gilt jedoch, wenn der Schuldner nicht, wie § 296 Abs. 2 Satz 2 [X.] es verlangt, über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt und dann, wenn es der Gläubiger [X.], die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt versichert. Gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist schon dann die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner schuldhaft gegen diese Verfahrensobliegenheit verstößt. Auf ei-ne Beeinträchtigung der [X.] der Gläubiger kommt es hier nicht an. Sinn und Zweck des § 296 Abs. 2 [X.] ist es, dem Gericht die Sach-aufklärung zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Versagung der Restschuldbefreiung von der weiteren, im Gesetz gerade nicht vorgesehenen Voraussetzung einer konkreten Beeinträch-tigung der [X.] abhängig würde ([X.], [X.]. v. 14. Mai 6 - 5 - 2009 - [X.] ZB 116/08, [X.], 481, 482 Rn. 14; im Ergebnis ebenso bereits [X.], [X.]. v. 5. Juni 2008 - [X.] ZA 7/08, [X.], 507 Rn. 3). [X.] Korrektiv ist, dass die Versagung an ein festzustellendes Verschulden des Schuldners geknüpft ist ([X.], [X.]. v. 14. Mai 2009, aaO). b) Wie sich aus dem [X.]uss des Insolvenzgerichts vom 9. August 2007 ergibt, ist der Schuldner mit Schreiben vom 5. April 2007 aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Auskunft über seine Einnahmen seit dem 1. Januar 2006 und über seine Unterhaltszahlungen zu erteilen. Er ist darauf hingewiesen worden, dass dann, wenn die Auskunft nicht erteilt wird, die Restschuldbefreiung allein aus diesem Grund versagt werden kann. Der Schuldner hat dieses Schreiben zwar beantwortet, nach Ansicht des Insolvenz-gerichts die konkret geforderten Auskünfte aber nicht erteilt. Mit diesem [X.], der die Versagung der Restschuldbefreiung sogar von Amts wegen nach sich ziehen könnte (vgl. [X.], [X.]. v. 25. Januar 2007 - [X.] ZB 156/04, [X.], 534 Rn. 6), hat sich der angefochtene [X.]uss nicht befasst. 7 II[X.] Der angefochtene [X.]uss kann deshalb keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-richt zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob der Schuldner [X.] bei der Auskunftserteilung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 [X.] schuldhaft verletzt hat (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 8 - 6 - 25. Januar 2007, aaO S. 535 Rn. 7). Hinsichtlich der Frage des Verstoßes ge-gen die Abführungspflicht des § 295 Abs. 2 [X.] verweist der Senat ergänzend auf den [X.]uss vom 7. Mai 2009 ([X.] ZB 133/07, [X.], 482). Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.08.2007 - 12 IK 15/00 - [X.], Entscheidung vom 17.06.2008 - 7 T 9/08 -

Meta

IX ZB 169/08

08.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZB 169/08 (REWIS RS 2009, 1261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1261

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