Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.08.2018, Az. 10 AZR 211/17

10. Senat | REWIS RS 2018, 4777

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Tarifliche Funktionszulage für Kassierer/innen des Lebensmitteleinzelhandels in Baden-Württemberg - Auslegung der Tarifvorschrift I 2 a der Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg (GTV)


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - [X.] - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 33/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über tarifliche Funktionszulagen für den Zeitraum von Jan[X.]r 2015 bis Febr[X.]r 2016.

2

Die [X.]lägerin ist bei der [X.], einem Unternehmen des Einzelhandels, als [X.]assiererin in Teilzeit in einem Umfang von 30,12 Wochenstunden beschäftigt. Sie war im entscheidungserheblichen Zeitraum in einem Verbrauchermarkt in [X.] eingesetzt, der über eine Verkaufsfläche von 4.500 m² verfügt und in dem ca. 81 % der Waren im Lebensmittelbereich umgesetzt werden. Der Markt ist verkehrsgünstig gelegen. Es bestehen gute Parkmöglichkeiten.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden im Streitzeitraum kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in [X.] vom 5. Dezember 2013 ([X.]) und die - soweit für die Revision von Interesse - inhaltsgleichen Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in [X.] vom 5. Dezember 2013 und vom 9. Juli 2015 ([X.]) Anwendung. Der [X.] vom 9. Juli 2015 enthält [X.]. folgende Bestimmungen:

        

I. Gehälter

        

1. Beschäftigungsgruppen

        

Gruppe I

        

Tätigkeitsmerkmale:

                 

Vorwiegend schematische oder mechanische Tätigkeiten.

                          
        

Beispiele:

                 

Verkaufskräfte, die die Voraussetzungen der Gruppe II nicht erfüllen. …

        

Gruppe II

        

Tätigkeitsmerkmale:

                 

Einfache kaufmännische Tätigkeiten, für die die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Beschäftigungsgruppe nicht zutreffen.

        

Beispiele:

                 

Verkäufer und Verkäuferinnen, [X.]assierer/-innen mit einfacher Tätigkeit, auch an SB-[X.]assen, Angestellte am Packtisch mit [X.]ontrolltätigkeit.

                 

…       

        

Gruppe III

        

Tätigkeitsmerkmale:

                 

Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden.

        

Beispiele:

                 

Erste Verkäufer/-innen ([X.]). Sortimentskontrollen, [X.]assierer/-innen mit gehobener Tätigkeit, z. B. an Etagen-, Bereichs-, Regional- und Sammelkassen sowie an Verbrauchermarkt- und sonstigen SB-[X.]assen.

                 

[X.]assenaufsichten.

                 

…       

        

Gruppe IV

        

Tätigkeitsmerkmale:

                 

Tätigkeiten, die selbständig mit entsprechender Verantwortung für den Tätigkeitsbereich ausgeübt werden.

        

Beispiele:

                 

Erste Verkaufskräfte mit Einkaufsbefugnis, Einkäufer/-innen, Substituten/Substitutinnen, [X.]assen-, Etagen- und Verkaufsaufsichten.

                 

…       

        

2. Gehaltssätze

        

a) für Angestellte

        

BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN

        

bis 30. Juni 2015 / €-Beträge

        

Tätigkeitsjahr

I €     

Berufsjahr

II €   

Tätigkeitsjahr

III € 

Tätigkeitsjahr

IV €   

V €     

        

1.    

1587,-

1.    

1661,-

1.    

2159,-

1.    

2465,-

Ein-   

        

2.    

1672,-

2.    

1701,-

2.    

2159,-

2.    

2627,-

gangs-

        

3.    

1762,-

3.    

1863,-

3.    

2236,-

3.    

2814,-

gehalt

        

4.    

1847,-

4.    

1886,-

4.    

2341,-

4.    

3062,-

        
                          

5.    

2073,-

5.    

2472,-

                 

3445,-

                          

6.    

[X.]

6.    

2656,-

                          
        

[X.]assierer/-innen in Schnell- und Selbstbedienungsläden des Lebensmitteleinzelhandels erhalten eine Funktionszulage von monatlich € 20,45.

        

ab 1. Juli 2015 / €-Beträge

        

Tätigkeitsjahr

I €     

Berufsjahr

II €   

Tätigkeitsjahr

III € 

Tätigkeitsjahr

IV €   

V €     

        

1.    

1627,-

1.    

1703,-

1.    

2213,-

1.    

2527,-

Ein-   

        

2.    

1714,-

2.    

1744,-

2.    

2213,-

2.    

2693,-

gangs-

        

3.    

[X.]

3.    

1910,-

3.    

2292,-

3.    

2884,-

gehalt

        

4.    

1893,-

4.    

1933,-

4.    

2400,-

4.    

3139,-

        
                          

5.    

2125,-

5.    

2534,-

                 

3531,-

                          

6.    

2423,-

6.    

2722,-

                          
        

[X.]assierer/-innen in Schnell- und Selbstbedienungsläden des Lebensmitteleinzelhandels erhalten eine Funktionszulage von monatlich € 20,45.

        

ab 1. April 2016 / €-Beträge

        

Tätigkeitsjahr

I €     

Berufsjahr

II €   

Tätigkeitsjahr

III € 

Tätigkeitsjahr

IV €   

V €     

        

1.    

1660,-

1.    

1737,-

1.    

2257,-

1.    

2578,-

Ein-   

        

2.    

1748,-

2.    

1779,-

2.    

2257,-

2.    

2747,-

gangs-

        

3.    

1842,-

3.    

1948,-

3.    

2338,-

3.    

2942,-

gehalt

        

4.    

1931,-

4.    

1972,-

4.    

2448,-

4.    

3202,-

        
                          

5.    

2168,-

5.    

2585,-

                 

3602,-

                          

6.    

2471,-

6.    

2776,-

                          
        

[X.]assierer/-innen in Schnell- und Selbstbedienungsläden des Lebensmitteleinzelhandels erhalten eine Funktionszulage von monatlich € 20,45.“

4

§ 5 [X.] lautet auszugsweise:

        

Teilzeitbeschäftigte

        

Der Tarifvertrag gilt auch für stundenweise Beschäftigte. Solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen stehen sämtliche Ansprüche aus diesem Tarifvertrag nach Maßgabe des tatsächlichen Umfanges der Beschäftigung zu.“

5

Die [X.]lägerin war in die [X.] III [X.] eingruppiert und wurde entsprechend vergütet. Eine Funktionszulage nach I 2 a [X.] zahlte die Beklagte nicht.

6

Mit Schreiben vom 11. März 2015 machte die [X.]lägerin die Zahlung dieser Funktionszulage ab dem 1. April 2015 und rückwirkend für die letzten drei Monate gegenüber der [X.] geltend. Diese lehnte eine Zahlung ab.

7

Die [X.]lägerin hat die Auffassung vertreten, sie erfülle mit ihrer Tätigkeit als [X.]assiererin in einem Schnell- und Selbstbedienungsladen des Lebensmitteleinzelhandels sämtliche Voraussetzungen der Funktionszulage nach I 2 a [X.]. Auf ihre Eingruppierung komme es hierfür nicht an.

8

Die [X.]lägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 49,29 Euro brutto (Funktionszulage Monate Jan[X.]r bis März 2015) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. April 2015 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 49,29 Euro brutto (Funktionszulage Monate April bis Juni 2015) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Juli 2015 zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 49,29 Euro brutto ([X.] bis September 2015) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Oktober 2015 zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 32,86 Euro brutto (Funktionszulage Monate Oktober bis November 2015) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen;

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 49,29 Euro brutto ([X.] bis Febr[X.]r 2016) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2016 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Anspruch ergebe sich bei zweckorientierter Auslegung des [X.] weder aus dessen Wortlaut und Gesamtzusammenhang noch aus Sinn und Zweck der Norm. Ein anderes Ergebnis sei nicht praktikabel und widersprüchlich. Wesentliches [X.]riterium für die Zahlung der Funktionszulage sei die Befassung mit Lebensmitteln. Dem werde jedoch bereits durch das Regelbeispiel „[X.]assierer/innen Verbrauchermarktkassen“ der [X.]I Rechnung getragen, so dass nur [X.]assiererinnen der [X.] die Funktionszulage beanspruchen könnten.

Arbeitsgericht und [X.] haben der [X.]lage - soweit für die Revision von Interesse - stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der [X.]lage.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

I. Die zulässige noch rechtshängige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat für den Streitzeitraum nach I 2 a [X.] iVm. § 5 Abs. 1 [X.] dem Anteil ihrer Arbeitszeit entsprechende Ansprüche auf die tarifliche Funktionszulage in Höhe von insgesamt 230,02 Euro brutto. Hiervon geht das [X.] zutreffend aus.

1. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum als Kassiererin in einem Schnell- und Selbstbedienungsladen des Lebensmitteleinzelhandels iSv. I 2 a [X.] tätig. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Umstand, dass sie diese Tätigkeit in einem Verbrauchermarkt ausübte und deshalb nach [X.] vergütet wurde, steht dem Anspruch auf die Funktionszulage nicht entgegen. Das ergibt eine Auslegung der Tarifvorschrift.

a) Der Tarifwortlaut des [X.], von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB [X.] 12. Dezember 2012 - 10 [X.] 922/11 - Rn. 10, [X.]E 144, 117), ist eindeutig. Der Begriff der „Funktionszulage“ kennzeichnet Arbeitsentgelt für die Verrichtung von Arbeit in einer bestimmten Funktion ([X.] 18. März 2009 - 10 [X.] 293/08 - Rn. 16). In der Tarifnorm wird diese zu vergütende Funktion mit „Tätigkeit als Kassierer/-in in Schnell- und Selbstbedienungsläden des Lebensmitteleinzelhandels“ beschrieben. Weitere Bedingungen oder Voraussetzungen, beispielsweise eine bestimmte Eingruppierung (vgl. zu einer solchen Tarifregelung zB [X.] 5. September 2012 - 4 [X.] 584/10 - Rn. 8), werden nicht aufgestellt. Die Tarifnorm unterscheidet auch nicht zwischen dem Einsatz der Beschäftigten in Verbrauchermärkten (zu diesem Begriff [X.] 18. Mai 2011 - 4 [X.] - Rn. 19 ff.) und anderen Schnell- und Selbstbedienungsläden des Lebensmitteleinzelhandels. Insbesondere finden sich im Wortlaut der Norm keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Funktionszulage nur Kassierern/Kassiererinnen der [X.] II [X.] zusteht, wie die Revision meint.

b) Die Tarifsystematik und der [X.] machen ebenfalls deutlich, dass der Anspruch auf die Funktionszulage nicht von der Eingruppierung der Kassiererin oder des Kassierers abhängt, sondern unabhängig hiervon besteht, wenn die tariflichen Voraussetzungen vorliegen.

aa) In I 1 [X.] werden zunächst die [X.] mit Tätigkeitsmerkmalen und Beispielen näher geregelt. Sodann werden unter I 2 a [X.] die [X.] der Angestellten in den jeweiligen [X.] gestaffelt nach [X.] tabellarisch aufgelistet. Daran anschließend findet sich in einem eigenen Absatz die Bestimmung über die Funktionszulage. Sie ist systematisch keiner bestimmten [X.] zugeordnet, sondern findet nach ihrer Stellung im Tariftext grundsätzlich auf alle vorstehenden [X.] Anwendung. Hätten die Tarifvertragsparteien die Funktionszulage nur Beschäftigten der [X.] gewähren wollen, hätte es nahegelegen, die Regelung dieser [X.] unmittelbar textlich zuzuordnen (vgl. zu einem solchen Fall zB [X.] 5. September 2012 - 4 [X.] 584/10 - Rn. 8).

bb) Diesem Verständnis steht - anders, als die Revision annimmt - § 11 Nr. 3 [X.] nicht entgegen. Die Tarifnorm bestimmt, dass für die Einreihung in die [X.] II bis V nach I 1 [X.] regelmäßig eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung mit zwei- oder dreijähriger Ausbildungszeit erforderlich ist, der eine einschlägige Berufstätigkeit bestimmter Dauer gleichgestellt wird (§ 11 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Weder lässt sich aus dieser Bestimmung in Bezug auf die Regelung der Funktionszulage in I 2 a [X.] eine Beschränkung auf eine bestimmte [X.] ableiten, noch stünde sie - bei entsprechendem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - einer solchen Beschränkung entgegen.

c) Entgegen der Auffassung der Revision gebieten auch Sinn und Zweck der Regelung, soweit sie aus dem Tarifwerk erkennbar sind, nicht, die Zahlung der Funktionszulage nur solchen Kassierern/Kassiererinnen zu gewähren, die der [X.] II [X.] zugeordnet sind. Ebenso wenig stehen [X.] einem solchen Verständnis entgegen.

aa) Eine tarifliche Funktionszulage ist Arbeitsentgelt für die Verrichtung von Arbeit in einer bestimmten Funktion. Je nach tariflicher Struktur kann sie eine zusätzliche Vergütung für herausgehobene Tätigkeiten darstellen, die noch nicht die Voraussetzungen der nächsthöheren Vergütungsgruppe erfüllen ([X.] 18. März 2009 - 10 [X.] 293/08 - Rn. 16). [X.] ist das aber nicht. In Betracht kommt auch allgemein die Vergütung einer von den Tarifvertragsparteien als höherwertig angesehenen Tätigkeit, die in den allgemeinen Vergütungsgruppen nicht abgebildet ist (vgl. zB [X.] 17. April 1996 - 10 [X.] 617/95 - zu II 2 der Gründe). Dadurch können zB auch erschwerende Umstände bei der Tätigkeit zusätzlich vergütet werden. Letzteres ist hier der Fall (vgl. zu der umstrittenen Tarifbestimmung in einer früheren - wortgleichen - Fassung [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] 333/08 - Rn. 44). Die Besonderheiten der Tätigkeit als Kassierer/in in Schnell- und Selbstbedienungsläden gerade des Lebensmitteleinzelhandels, die durch eine hohe Kundenfrequenz und eine Vielzahl von Waren geprägt ist, sind durch die tarifliche Eingruppierung nicht abgebildet (vgl. auch [X.] 18. Mai 2011 - 4 [X.] - Rn. 26). Dies gilt bei einer Eingruppierung sowohl in die [X.] II als auch in die [X.] III. Die in die [X.] III eingruppierten Kassierer/innen an [X.] werden wegen des Begriffs des Verbrauchermarkts (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 4 [X.] - Rn. 19 ff.) zwar häufig gleichzeitig die Voraussetzungen der Funktionszulage nach I 2 a [X.] erfüllen. Für andere in [X.] III eingruppierte Kassierer/innen gilt das aber nicht, soweit sie nicht im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind. Einen Vergütungsanspruch nach [X.] III haben hingegen beide Gruppen, unabhängig von einer Tätigkeit im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels. Um die von den Tarifvertragsparteien in diesem Branchensegment angenommenen Besonderheiten zu berücksichtigen, muss die Funktionszulage deshalb als eigenständiger, neben der eigentlichen Eingruppierung stehender Anspruch verstanden werden.

bb) Diese Bewertung liegt im Rahmen der tariflichen Regelungsfreiheit. Eine Überprüfung der Billigkeit und Angemessenheit tariflicher Tätigkeitsbewertungen durch die Arbeitsgerichte scheidet im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie grundsätzlich aus ([X.] 23. September 2009 - 4 [X.] 333/08 - Rn. 44). Davon geht das [X.] zu Recht aus. Daher steht der Umstand, dass Kassierer/innen etwa in [X.] keinen Anspruch auf eine solche Funktionszulage haben, dem hier gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. Im Übrigen würde die von der Beklagten monierte Ungleichbehandlung beim Entgelt den bestehenden tariflichen Anspruch der Klägerin nicht berühren, sondern bis zu einer Änderung der Norm zu einer Anpassung „nach oben“ zugunsten der benachteiligten Beschäftigtengruppen führen (vgl. zB [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] 34/17 - Rn. 58).

cc) [X.] stehen dem gefundenen Auslegungsergebnis ebenso wenig entgegen; die von der Revision angeführten allgemeinen Bedenken überzeugen nicht. Die tariflichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Funktionszulage sind unschwer zu ermitteln.

2. Der Klägerin stand im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung nach § 5 Abs. 1 [X.] die tarifvertragliche Funktionszulage anteilig in Höhe von monatlich 16,43 Euro brutto zu. Für den Streitzeitraum von Januar 2015 bis einschließlich Februar 2016 ergibt dies einen Gesamtbetrag von 230,02 Euro brutto. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s hat die Klägerin den Anspruch rechtzeitig nach § 26 Nr. 1 Buchst. c [X.] geltend gemacht. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

II. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Gallner    

        

    Brune    

        

    [X.]    

        

        

        

    [X.]     

        

    Frese    

                 

Meta

10 AZR 211/17

15.08.2018

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 355/15, Urteil

§ 1 TVG, § 133 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.08.2018, Az. 10 AZR 211/17 (REWIS RS 2018, 4777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4777

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 ABR 82/09 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung von Kassierern in einem Einrichtungshaus nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Baden-Württemberg - …


4 ABR 19/19 (Bundesarbeitsgericht)

Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Bestimmung von Gesamt- oder Teiltätigkeiten - Bearbeiter/-innen …


4 ABR 122/09 (Bundesarbeitsgericht)

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin im Verkauf/Lager in den Gehalts-TV Einzelhandel …


4 AZR 584/10 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung einer Kassiererin - Begriff des Lebensmittel-Supermarkts - Gehaltstarifvertrag im Einzelhandel RP


4 AZR 250/21 (Bundesarbeitsgericht)

Unzulässiges Teilurteil - Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht - Eingruppierung einer Retail Operative - Berücksichtigung von …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.