Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.08.2011, Az. 4 ABR 122/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 3788

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Gegenstand

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin im Verkauf/Lager in den Gehalts-TV Einzelhandel Hessen - Berufsausbildung als Tierpflegerin


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 18. August 2009 - 4 TaBV 17/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung einer Zustimmung zur Eingruppierung.

2

Die Arbeitgeberin (Antragstellerin) ist ein Unternehmen des [X.], welches bundesweit [X.]ilialen betreibt, die als eigenständige Betriebe organisiert sind. Der Betriebsrat (Beteiligter zu 2.) repräsentiert die regelmäßig mehr als fünfzig Arbeitnehmer der [X.]iliale in [X.], die von der Arbeitgeberin jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmen gemäß der jeweils gültigen, vom [X.] mit [X.] geschlossenen Gehaltstarifverträge für den Einzelhandel in [X.] vergütet werden.

3

Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat schriftlich über die geplante Einstellung der [X.], die über eine abgeschlossene Ausbildung als Tierpflegerin mit der [X.]achrichtung Tierheim und Tierpension verfügt, als „Mitarbeiterin im Verkauf/Lager“ zum 15. April 2008 sowie über die beabsichtigte Eingruppierung nach der [X.], erstes [X.], gemäß § 3 Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel [X.] ([X.] [X.]). Danach werden „Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung“ vergütet. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung zu, widersprach aber gleichzeitig der vorgesehenen Eingruppierung. Zutreffend sei die [X.] B, Gehaltsgruppe I a, erstes Berufsjahr, § 3 [X.] Einzelhandel [X.], nach der „Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung“ und „einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit“ vergütet werden.

4

Daraufhin leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Sie hat die Ansicht vertreten, die Arbeitnehmerin weise keine abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung auf. Deshalb sei die [X.], erstes [X.], § 3 [X.] Einzelhandel [X.] zutreffend.

5

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin [X.] in die Beschäftigungsgruppe § 3 A des Gehaltstarifvertrages für den [X.] Einzelhandel zu ersetzen.

6

Der Betriebsrat hat die Zurückweisung des Antrages beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzung der abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Ausbildung für eine Eingruppierung nach der [X.] B des § 3 [X.] Einzelhandel [X.] sei in einem weiten Sinne zu verstehen. Die Ausbildung als Tierpflegerin mit der [X.]achrichtung Tierheim und Tierpension sei als solche anzusehen, da Ausbildungsinhalte der Kunden- und [X.], Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung und kaufmännische Grundlagen vermittelt worden seien. Diese kaufmännisch geprägten Ausbildungsinhalte seien sehr zeitintensiv unterrichtet worden und hätten im Rahmen der Abschlussprüfung mindestens 50 vH ausgemacht.

7

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Das [X.] hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin die Zustimmung ersetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

8

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.

9

Das [X.] hat die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung nach der [X.] des § 3 [X.] Einzelhandel [X.] zu Recht ersetzt.

I. Der Betriebsrat hat nach - ersichtlich ordnungsgemäßer - Unterrichtung der Arbeitgeberin frist- und formgerecht seine Zustimmung zu der beabsichtigten Beurteilung verweigert.

II. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ist begründet. [X.]ür den Betriebsrat besteht kein [X.] nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen eines Verstoßes gegen die tariflichen Eingruppierungsbestimmungen des § 3 [X.] Einzelhandel [X.]. Die geplante Eingruppierung ist tarifgerecht.

1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmerin richtet sich nach dem [X.] Einzelhandel [X.], der nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten für die im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Angestellten die maßgebende Entgeltordnung ist.

2. [X.]olgende Regelungen des [X.] Einzelhandel [X.] vom 4. August 2008 sind vorliegend von Bedeutung:

        

§ 2   

        

Gehaltsregelung

        

1.    

Die Angestellten werden nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen unter Beachtung des § 99 [X.] eingestuft. Die unter den [X.] aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele.

        

2.    

Die [X.] I - IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Berufsausbildung erforderlich ist.

        

3.    

Der abgeschlossenen Berufsausbildung werden gleichgesetzt

                 

a)    

eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Bürogehilfe/in;

                 

b)    

eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im übrigen von vier Jahren.

        

…       

        
        

§ 3     

        

Beschäftigungsgruppen

        

A.    

        

Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung

        

Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung oder Angestellte, die die Voraussetzungen des § 2 Ziffer 3a oder b nicht erfüllen, erhalten

                 

ab 01.09.2006

ab 01.04.2008

        

im 1. Jahr der Tätigkeit

€ 1.242,00

€ 1.279,00

        

im 2. Jahr der Tätigkeit

€ 1.297,00

€ 1.336,00

        

im 3. Jahr der Tätigkeit

€ 1.344,00

€ 1.384,00

        

Mit Beginn des 4. Tätigkeitsjahres (§ 2 Ziffer 3 a oder b) bei einer kaufmännischen Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf erfolgt die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe I a), 2. Berufsjahr, im übrigen erfolgt die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe I a), 1. Berufsjahr.

                 
        

B.    

        

Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung (§ 2 Ziffer 2 oder 3)

        

Gehaltsgruppe I a)

        

Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit

        

Beispiele:

        

Verkäufer/in, Kassierer/in (auch in Selbstbedienungsläden), Stenotypist/in für einfache Tätigkeit, Telefonist/in, [X.]/in und Plakatmaler/in, Angestellte/r mit einfachen Büroarbeiten in allgemeiner Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik usw., Angestellte/r mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand, Angestellte/r in Werbeabteilungen, Kontrolleur/in an [X.] bzw. Warenausgaben, [X.]/in.

        

…       

        

Gehaltsgruppe I b)

        

Angestellte mit erweiterten [X.]achkenntnissen

        

…       

        

Gehaltsgruppe II

        

Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte [X.]achkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordern

        

…       

        

Gehaltsgruppe III

        

Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsbereichen

        

…       

        
        

Beispiele:

        

Substitut/in, Marktleiterassistent/in, … hauptamtliche/r Brandschutzbeauftragte/r, staatlich geprüfte/r Kindergärtner/in, [X.]/in.“

3. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmerin nicht nach der [X.] B des § 3 [X.] Einzelhandel [X.] zu bewerten ist.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines [X.] folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (zu den Kriterien vgl. [X.]. 4. April 2001 - 4 [X.]/00 - zu I 2 a der Gründe, [X.] 97, 271) und ist - wie auch die Auslegung von Gesetzen selbst - in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (st. Rspr., zB [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 40, [X.] 124, 240).

b) Nach § 2 Ziffer 1 [X.] Einzelhandel [X.] werden die Angestellten nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der vereinbarten [X.]n eingestuft. Letztere sind unterteilt nach „A“ und „B“. [X.]ür die Zuordnung zu der [X.] B ist maßgebend, ob eine kaufmännische oder technische Ausbildung abgeschlossen worden ist, wobei dieses Ausbildungserfordernis durch eine Bezugnahme auf § 2 Ziffer 2 und Ziffer 3 [X.] Einzelhandel [X.] näher bestimmt wird.

c) Die Arbeitnehmerin erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal einer abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Berufsausbildung iSd. § 2 Ziffer 2 oder das einer nach § 2 Ziffer 3 [X.] Einzelhandel [X.] gleichgesetzten Berufsausbildung. Die Auslegung des [X.] ergibt, dass nicht jede Ausbildung, die [X.]. auch im Einzelhandel nützliche Kenntnisse und [X.]ähigkeiten vermittelt, den Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales entspricht.

aa) In § 2 Ziffer 2 [X.] Einzelhandel [X.] haben die Tarifvertragsparteien zwar das Erfordernis einer abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Berufsausbildung als maßgebendes Tatbestandsmerkmal der Zuordnung zu der [X.] B des § 3 [X.] Einzelhandel [X.] nicht näher definiert. Die Auslegung dieses [X.] erschließt sich jedoch anhand der Begriffsbedeutungen „kaufmännisch“ und „technisch“ sowie im tariflichen Gesamtzusammenhang, insbesondere in Abgrenzung zu anderen Regelungen.

(1) Die Tarifvertragsparteien haben mit den Begriffen „kaufmännisch“ und „technisch“ wörtlich Berufsbilder in Bezug genommen, in deren Berufsbezeichnung diese Begriffe enthalten sind. Zur „kaufmännischen Berufsausbildung“ gehören daher insbesondere kaufmännische Berufe im Handel sowie im Vertrieb und Verkauf wie „[X.]/-frau - Einzelhandel“ oder „[X.]/-frau - Groß- und Außenhandel“ sowie verwandte Berufe, deren Berufsbezeichnung bereits die Ausrichtung „[X.]/-frau“ wörtlich ausweist.

(2) Die Tarifvertragsparteien haben zudem in § 2 Ziffer 3 [X.] Einzelhandel [X.] näher bestimmt, welche Tatbestände einer abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Berufsausbildung gleichgesetzt werden. Damit haben sie gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass die dort genannten Tatbestände nicht ohne Weiteres, sondern nur aufgrund dieser ausdrücklichen Regelung einer abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Berufsausbildung nach Ziffer 2 der Bestimmung gleichgesetzt sind. Ein solcher gleichgestellter Tatbestand ist nach § 2 Ziffer 3 Buchst. a [X.] Einzelhandel [X.] eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Bürogehilfe/in. Ein weiterer Ersatztatbestand ist nach § 2 Ziffer 3 Buchst. b [X.] Einzelhandel [X.] eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im Übrigen von vier Jahren (vgl. zu den [X.] auch [X.] 17. August 1994 - 4 [X.] 824/93 - [X.] § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 49; 29. April 1987 - 4 [X.] 520/86 -).

(3) Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien durch diese konkrete und abschließende Aufzählung von gleichgesetzten Tatbeständen festgelegt, dass sie eventuelle [X.] selbst und ausdrücklich regeln. Im anderen [X.]all hätten sie dies zum Ausdruck gebracht, wie beispielsweise die Tarifvertragsparteien des [X.] NRW. Diese sehr ähnliche und teilweise wortgleich aufgebaute (vgl. die teilweise Wiedergabe in [X.] 30. September 1987 - 4 [X.] 303/87 - und - 4 [X.] 304/87 -) Tarifregelung unterscheidet sich von der hier vorliegenden an entscheidender Stelle. Dort wird der abgeschlossenen kaufmännischen Berufsausbildung mit zweijähriger Ausbildungszeit mit Abschlussprüfung zum/r „Verkäufer/in“ ausdrücklich [X.]. eine „andersartige abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung“ gleichgesetzt. Eine solche Regelung ist im [X.] Einzelhandel [X.] nicht enthalten.

bb) Es kann dahinstehen, in welchem Umfang eine abgeschlossene Berufsausbildung als Tierpflegerin mit der [X.]achrichtung Tierheim und Tierpension Kenntnisse und [X.]ähigkeiten vermittelt und zum Prüfungsgegenstand hat, die für eine Tätigkeit im Einzelhandel von Wert sind. Diese Ausbildung erfüllt jedoch keine der von den Tarifvertragsparteien in § 2 Ziffer 2 und Ziffer 3 [X.] Einzelhandel [X.] abschließend geregelten Voraussetzungen. Es handelt sich bei der Berufsausbildung als Tierpflegerin mit der [X.]achrichtung Tierheim und Tierpension nicht um eine kaufmännische oder technische Ausbildung im engen Sinne gemäß § 2 Ziffer 2 [X.] Einzelhandel [X.]. Dies kommt bereits in der Berufsbezeichnung zum Ausdruck, in der weder das Wort „Techniker/in“ noch das Wort „[X.]/-frau“ enthalten ist. Dafür, dass einer der [X.] gemäß § 2 Ziffer 3 [X.] Einzelhandel [X.] erfüllt wäre, ist nichts ersichtlich. Weder liegt eine Ausbildung in dem früheren Beruf als Bürogehilfe/in vor (im Jahre 1991 durch die Verordnung zum Beruf [X.]/-frau für Bürokommunikation aufgehoben, vgl. Verordnung über die Berufsausbildung zum [X.] für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation vom 13. [X.]ebr[X.]r 1991, BGBl. I S. 436) noch eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im Übrigen von vier Jahren. Es handelt sich um eine „andersartige“ Berufsausbildung, die die Tarifvertragsparteien des [X.] Einzelhandel [X.] jedoch nicht „gleichgesetzt“ haben.

d) Die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmerin ist auch nicht wegen der Erfüllung eines Richtbeispiels nach der [X.] B des § 3 [X.] Einzelhandel [X.] zu vergüten.

aa) Zwar mag die von ihr zu verrichtende Tätigkeit als „Mitarbeiterin im Verkauf/Lager“ an sich unter eines der [X.] der [X.] B des § 3 [X.] Einzelhandel [X.] fallen, beispielsweise als Verkäufer/in oder als Angestellte/r mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit im Lager.

bb) Nach § 2 Ziffer 2 [X.] Einzelhandel [X.] werden aber für die Tätigkeiten in den [X.] I - IV der [X.] B des § 3 „in der Regel“ die bereits genannten Berufsausbildungserfordernisse vorausgesetzt. Demgemäß können Angestellte, die wie vorliegend diese Anforderungen nicht erfüllen in der Regel nur ein Gehalt nach der [X.] des § 3 [X.] Einzelhandel [X.] beanspruchen, selbst dann, wenn ihre Tätigkeit in den [X.] I - IV der [X.] B genannt ist (ähnlich [X.] 29. April 1987 - 4 [X.] 520/86 -).

cc) Das korrespondiert mit der Regelung in § 2 Ziffer 3 Buchst. b [X.] Einzelhandel [X.]. Die dort als [X.] näher bestimmten Zeiten kaufmännischer Berufstätigkeit markieren gleichzeitig den Übergang von der [X.] zu der [X.] B des § 3 [X.] Einzelhandel [X.]. Dies kommt auch in der tariflichen Bestimmung zur [X.], § 3 Satz 2 [X.] Einzelhandel [X.], zum Ausdruck, nach der mit Beginn des 4. [X.]es unter Hinweis auf § 2 Ziffer 3 Buchst. a oder Buchst. b [X.] Einzelhandel [X.] bei einer kaufmännischen Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf die Einstufung in die [X.] B, Gehaltsgruppe I a, 2. Berufsjahr und im Übrigen die Einstufung in die [X.] B, Gehaltsgruppe I a, 1. Berufsjahr [X.] Einzelhandel [X.] erfolgt. Letztlich kann selbst die Einstufung in die [X.] I b - IV der [X.] B § 3 [X.] Einzelhandel [X.] ohne abgeschlossene Berufsausbildung über einen der beiden [X.] des § 2 Ziffer 3 [X.] Einzelhandel [X.] erfolgen ([X.] 17. August 1994 - 4 [X.] 824/93 - zu II 4 b der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 49).

dd) Ein Anderes folgt auch nicht aus der [X.]ormulierung „in der Regel“ in § 2 Ziffer 2 [X.] Einzelhandel [X.], wonach bei grundsätzlicher Geltung der Tarifnorm eine Ausnahme bei Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich möglich ist, ohne deren Voraussetzungen näher zu umschreiben (vgl. auch [X.] 8. [X.]ebr[X.]r 1984 - 4 [X.] 369/83 - [X.] § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 3). [X.]ür eine solche Ausnahme kommen vorliegend etwa Tätigkeiten in Betracht, die unter den in der Regel branchentypischen Tätigkeiten der Richtbeispiele wegen branchenuntypischer Berufsausbildungsanforderungen einen Ausnahmecharakter einnehmen, wie es beispielsweise die Richtbeispiele „hauptamtliche/r Brandschutzbeauftragte/r“ und „staatlich geprüfte/r Kindergärtner/in“ in [X.] B, Gehaltsgruppe III, § 3 [X.] Einzelhandel [X.] verdeutlichen. Das Vorliegen besonderer Umstände ist jedoch im vorliegenden [X.]all nicht ersichtlich.

e) Schließlich führt auch der Umstand, dass für einige Tätigkeiten der [X.] B Gehaltsgruppe I a § 3 [X.] Einzelhandel [X.] nicht ohne Weiteres das Erfordernis einer Berufsausbildung ersichtlich ist - beispielsweise Kontrolleur/in an [X.] - zu keinem anderen Ergebnis. Es steht den Tarifvertragsparteien grundsätzlich frei, den erfolgreichen Abschluss bestimmter Ausbildungen unabhängig von ihrer Erforderlichkeit für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Eingruppierung zu berücksichtigen.

4. Nach alledem hat das [X.] die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmerin in die [X.] § 3 [X.] Einzelhandel [X.] zu Recht ersetzt. Da eine Eingruppierung in die [X.] B des § 3 [X.] Einzelhandel [X.] ausscheidet, erweist sich eine Eingruppierung nach der [X.] des § 3 [X.] Einzelhandel [X.], die ausdrücklich Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung erfasst, die die Voraussetzungen nach § 2 Ziffer 3 Buchst. a und Buchst. b [X.] Einzelhandel [X.] nicht erfüllen, als zutreffend.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Valentien    

        

    J. Ratayczak    

                 

Meta

4 ABR 122/09

24.08.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Frankfurt, 3. Dezember 2008, Az: 2/21 BV 418/08, Beschluss

§ 1 TVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.08.2011, Az. 4 ABR 122/09 (REWIS RS 2011, 3788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3788

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12 TaBV 5/18 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


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