Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 1 StR 361/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2937

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzungsantrag zur Anbringung von Verfahrensrügen


Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Heilung von Mängeln von einer nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum Wiedereinsetzungsantrag:

Eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision des Angeklagten - wie hier - bereits form- und fristgerecht begründet worden ist und nur zu einzelnen Angriffen ergänzend vorgetragen werden soll ([X.]St 1, 44, 46; [X.], Beschluss vom 10. Juli 2012 - 1 StR 301/12 mwN). Denn das [X.] in den vorigen Stand gegen die [X.] darf nicht dazu dienen, die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu unterlaufen ([X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 1; [X.] NStZ-RR 1996, 140). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen es zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht ([X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 8; [X.] StV 2008, 569). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor.

Nack                      Rothfuß                            Hebenstreit

             Jäger                            Cirener

Meta

1 StR 361/12

25.09.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 3. Februar 2012, Az: 13 KLs 416 Js 38930/11

§ 44 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 1 StR 361/12 (REWIS RS 2012, 2937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2937

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Referenzen
Wird zitiert von

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