Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2020, Az. 2 StR 267/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2119

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist in Strafsachen: Nachbesserung und Nachholung von Verfahrensrügen


Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten vom 9. Juni 2020, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2020, hilfsweise zur Anbringung von Verfahrensrügen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und sein Antrag vom 6. August 2020, ihm Wiedereinsetzung zur Nachholung der nicht formgerecht begründeten Verfahrensrügen zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2020 zu gewähren, ist unzulässig, weil seine Revision bereits von seinen [X.] frist- und formgerecht begründet worden ist.

2

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, [X.]St 1, 44, 46; vom 23. August 2012 - 1 [X.]; vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19 je mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier - wie vom [X.] näher ausgeführt - nicht vor, auch nicht mit Blick darauf, dass die Urteilszustellung an den Wahlverteidiger zunächst nicht bewirkt werden konnte. Durch die sodann erfolgte spätere Zustellung der [X.] wurde die [X.] für den Beschwerdeführer insgesamt sogar verlängert.

3

2. Der weitere Antrag des Angeklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Heilung der Mängel von nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrügen ist ebenfalls unzulässig. Die Zulässigkeit des [X.] ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass geltend gemacht wird, den Angeklagten treffe an den Mängeln kein Verschulden. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des [X.]s ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer [X.] gesetzt. Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen [X.] ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. August 1991 - 4 StR 384/91, [X.], 28; vom 25. September 2012 - 1 StR 361/12, [X.], 34). Eine solche Ausnahmesituation liegt ersichtlich nicht vor.

4

3. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Zuschrift des [X.]s ohne Erfolg.

Appl     

        

Eschelbach     

        

Zeng   

        

Meyberg     

        

Grube     

        

Meta

2 StR 267/20

02.12.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 31. Januar 2020, Az: 323 KLs 28/19

§ 44 StPO, § 45 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2020, Az. 2 StR 267/20 (REWIS RS 2020, 2119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2119

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