Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. 1 StR 301/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4915

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 301/12

vom
10. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juli
2012
beschlossen:

1. [X.] vom 25. Juni 2012 auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zur Heilung der Mängel von nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ent-sprechenden Verfahrensrügen wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] -
Auswärtige Jugendkammer in [X.] -
vom 22. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum Wiedereinsetzungsantrag gemäß §
44 StPO:
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch
ist unzulässig.
a) Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Ange-klagten von
seinem Verteidiger
mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen in--
3
-
nerhalb der Frist des §
345 StPO begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. [X.]St 1, 44; [X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7).
b) Die Zulässigkeit des [X.] ergibt sich auch nicht daraus, dass geltend gemacht wird, den Angeklagten treffe an den Mängeln kein Verschulden, er sei sich des [X.] des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO nicht einmal bewusst gewesen.
Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von
Zu-lässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen. Die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst vom [X.] nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Systematik des Revisionsverfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des [X.] ein for-maler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer [X.] gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig keine Schuld trifft, wäre ihm auf einen entsprechenden Antrag hin stets Wiederein-setzung zu gewähren (vgl. [X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 1; [X.], 28). Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen ([X.]St 1, 44, 46; [X.], [X.] vom 27. März 2008 -
3 [X.]).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Ver-fahrensrüge kommt daher nur in besonderen [X.] ausnahms-weise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. -
4
-
[X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 8; [X.], Beschluss
vom 15. März 2001
-
3 [X.]; Beschluss
vom 25. September 2007 -
1 [X.]; [X.], [X.] vom 27. März 2008 -
3 [X.]; [X.], StPO,
55. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.). Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor.
2. Im Übrigen könnten die erhobenen Aufklärungsrügen hier auch unter Berücksichtigung des im Rahmen des [X.] keinen Erfolg haben. Sie benennen keine konkreten [X.], sondern lediglich das [X.]. Zudem belegen sie nicht, aus welchen Gründen sich das Tatgericht zu den von der Verteidigung vermiss-ten Beweiserhebungen hätte gedrängt sehen müssen.
Nack [X.]Hebenstreit

Jäger Cirener

Meta

1 StR 301/12

10.07.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. 1 StR 301/12 (REWIS RS 2012, 4915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4915

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