Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. V ZB 176/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8327

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 176/12

vom

7. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juli 2012 wird auf Kosten des [X.]n als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandwert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

Gründe:
I.
Das Landgericht hat den [X.]n mit am 27. Februar 2012 zugestell-tem Urteil zur Herausgabe eines Bildes innerhalb von vier Wochen und für den Fall der Versäumung dieser Frist zur Zahlung von 10r-teilt. Am Tag der Zustellung hat der [X.] Berufung eingelegt und "der [X.] vorangehend"
Akteneinsicht beantragt. Die Akten sind dem Prozessbevollmächtigten des [X.]n am 8. Mai 2012 zur Einsicht übersandt und von diesem am 15. Mai 2012 zurückgesandt worden. Nach ei-nem Hinweis auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist beantragt. Diese hat das Berufungsgericht abgelehnt und die [X.]
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fung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der [X.] mit der Rechtsbeschwerde, mit der er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erreichen möch-te.

II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; [X.], Beschluss vom 7. Mai 2003 -
XII [X.], [X.]Z 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert eine Entscheidung des [X.] nicht.
a) Im Ansatz zutreffend geht der [X.] davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des [X.] auch erfordert (dazu: Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 -
V [X.], [X.]Z 151, 221, 227, vom 13. Mai 2004 -
V [X.], NJW-RR 2004, 1217 und vom 20. Januar 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 174, 175), wenn das Berufungsgericht der unterlegenen [X.] den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert (vgl. dazu: [X.] 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; [X.] NJW 1996, 2857; 2000, 2
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1636; 2001, 1566; NJW-RR 2001, 1076; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 -
V [X.], [X.], 367, 368).
b) Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch darin liegen, dass das Berufungsgericht die an die [X.] zu stellenden Anforderungen -
auch unter Berücksichtigung der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrecht-lichen Vorgaben (dazu Senat, Beschluss vom 4.
Juli 2002 -
V [X.], [X.]Z 151, 221, 227) -
überspannt (Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 -
V [X.], [X.], 592, 593 Rn. 3). So liegt es hier aber nicht.
aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann dem [X.]n gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Frist
nicht unverschuldet war. Der [X.] habe mit der Berufung nur die Übersendung der Akten, nicht auch die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Er habe einen solchen Antrag aber vorsorglich stellen müssen und nicht davon ausgehen dürfen, dass er sich auf die verzögerte Bescheidung seines [X.] würde berufen dürfen. Dass ihm die Akten tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hätten, rechtfertige die Wiedereinsetzung nicht, weil er die tatsächlich erhobe-nen Einwände gegen das Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten habe vortragen können.
bb) Das trifft jedenfalls im entscheidenden Punkt zu und überspannt die Anforderungen an die Wiedereinsetzung nicht.
(1) Der Prozessbevollmächtigte des [X.]n hat keinen förmlichen [X.] auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Ein solcher [X.] lässt sich auch nicht mittelbar seiner Berufungsschrift entnehmen. Darin hat er nur Akteneinsicht beantragt und den Antrag damit begründet, dass er sie 6
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zur Vorbereitung der Berufungsbegründung benötige. Dass, aus welchem Grund und in welchem Umfang er damit auch eine Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist anstrebt, ist diesem Schriftsatz nicht andeutungsweise zu entnehmen.
(2) Der Prozessbevollmächtigte des [X.]n hätte einen solchen [X.] aber stellen müssen. Er durfte das Ausbleiben der Gerichtsakten nicht [X.] hinnehmen. Er hätte sich in angemessener Zeit nach Stellung des Antrags, jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist nach dem Fortgang der Sache erkundigen (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2009 -
V [X.], NJW-RR 2009, 1429 für unterlassene Benennung des beizuordnenden Rechtsanwalts durch Naturalpartei) und prüfen müssen, welche Auswirkungen das Ausbleiben der Akten auf den Lauf der Begründungsfrist hatte. Dabei hätte sich ergeben, dass das Ausbleiben der Gerichtsakten zwar einen nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erheblichen Grund zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch ohne Einvernehmen des Gegners darstellen konnte (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Februar 2000 -
II ZB 16/99, [X.], 947, 948), die Verlängerung aber nicht ohne weiteres Zutun des [X.]n eintrat, sondern nur auf seinen Antrag und mit Bewilligung des Gerichts. Selbst wenn der [X.] des [X.]n das anders sehen wollte, musste er angesichts des eindeu-tigen Wortlauts der Vorschrift Zweifel an der Richtigkeit seiner Ansicht haben und vorsorglich einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Das war ihm ohne weiteres zumutbar, weil an die Begründung des ersten Antrags auf Fristverlän-gerung keine hohen Anforderungen zu stellen sind und weil er mit dessen [X.] Bescheidung hätte rechnen dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 -
V [X.], NJW-RR 2011, 285 Rn. 8 mwN).

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(3) Die Fristversäumung war auch nicht deshalb unverschuldet, weil dem Prozessbevollmächtigten bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Akten tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden haben.
(a) Zweifelhaft ist zwar, ob sich das, wie das Berufungsgericht meint, [X.] ableiten lässt, dass der [X.] die später vorgetragenen Einwände ge-gen das Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten hätte vortragen [X.]. Welche Einwände der Rechtsmittelführer gegen das angefochtene Urteil vortragen will, soll nämlich gerade auf Grund des Ergebnisses der beantragten Einsicht in die Gerichtsakten entschieden werden. Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an.
(b) Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht nicht darauf, dass dem [X.]n die Gerichtsakten nicht zur Verfügung standen. Hierauf beruhen würde die Fristversäumung im Berufungsverfahren ähnlich wie im Nichtzulassungsbeschwerde-
und im Revisionsverfahren vor dem Bundesge-richtshof nur, wenn die [X.] dem Ablauf der Frist nicht (mehr) mit einem [X.] auf Fristverlängerung begegnen könnte (dazu: [X.], Beschluss vom 26.
Juli 2004 -
VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144). Diese Möglichkeit [X.] hier aber. Der [X.] konnte ohne Weiteres Fristverlängerung beantra-gen und
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wie ausgeführt
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auch damit rechnen, dass sie bewilligt würde. Die Versäumung der Frist beruht darauf, dass er den Antrag nicht gestellt hat.
3. Deshalb muss die von dem [X.]n als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage nicht entschieden werden, ob der Berufungsführer so lange als an der fristgemäßen Einreichung der Rechtsmittelschrift gehindert anzuse-hen ist, wie ihm die Prozessakten trotz eines rechtzeitigen Antrags nicht zur Verfügung stehen. Die Entscheidung des [X.] ist danach auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Roth
Brückner
Vorinstanzen:
LG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 15.02.2012 -
2-23 O 171/11 -

OLG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 19.07.2012 -
10 [X.] -

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Meta

V ZB 176/12

07.02.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. V ZB 176/12 (REWIS RS 2013, 8327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8327

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei rechtzeitig gestelltem Antrag auf Bewilligung von …


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