Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2009, Az. LwZR 15/09

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2009, 353

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] 15/09 Verkündet am: 27. November 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 589 Abs. 1 Nr. 1 Die identitätswahrende Umwandlung einer [X.] auf der [X.] zunächst in eine offene Handelsgesellschaft und danach - formwechselnd - in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 190 ff. [X.]), die nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten (Fortführung von Senat, [X.] 150, 365). [X.], Urteil vom 27. November 2009 - [X.] 15/09 - [X.] - 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird - unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels - das Urteil des Landwirtschaftssenats des [X.] vom 28. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klä-ger gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - [X.] vom 27. November 2007 im Hinblick auf die Abweisung der gegen die [X.] zu 2 bis 4 gerichteten Klage zurückge-wiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Kläger das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - [X.] vom 27. November 2007 abgeändert: Die [X.] zu 2 bis 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Klägern folgende Flächen in der Gemarkung [X.] zu geben: Flur 1 Flurstück 155 zur Größe von 0,3380 ha Flur 2 Flurstück 75 zur Größe von 1,8278 ha Flur 5 Flurstück 27 zur Größe von 0,3410 ha Flur 5 Flurstück 30 zur Größe von 0,5930 ha Flur 5 Flurstück 65 zur Größe von 0,4600 ha Flur 5 Flurstück 120 zur Größe von 1,4100 ha Flur 5 Flurstück 136 zur Größe von 0,6980 ha - 3 - Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 25 % und die [X.] zu 2 bis 4 75 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer der im Tenor be-zeichneten landwirtschaftlich genutzten Flächen. Mit schriftlichem Vertrag vom 7. Juli 2003 verpachteten sie diese an die Beklagte zu 1 für die [X.] vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2016 für einen jährlichen Pachtzins von 448,84 •. Gesellschafter der [X.] zu 1 waren die [X.] zu 2 und 3. Auf der Seite der Verpächter ist der Vertrag mit "K. " unterschrieben, auf der Verpächterseite mit "[X.]" (Beklagter zu 3). Die Beklagte zu 1 nahm die Flächen in Besitz. 1 Am 14. August 2006 meldeten die [X.] zu 2 und 3 die "M.

oHG", die bereits am 1. Juli 2006 begonnen habe, zur Ein-tragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am 25. September 2006. 2 Mit Schreiben vom 18. September 2006 informierten die [X.] zu 1 und 2 verschiedene Gläubiger über wirtschaftliche Probleme und teilten mit, dass sie am 13. September 2006 einen Kaufvertrag über den "[X.]" geschlossen hätten. Die Kläger erhielten dieses Schreiben nicht. 3 - 4 - Mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 kündigten die Kläger ge-genüber den [X.] zu 1 bis 3, gestützt auf die sich aus dem Schreiben vom 18. September 2006 ergebende finanzielle Situation der [X.] zu 1 und auf die mit dem Verkauf des Betriebs verbundene unerlaubte Überlassung der [X.] an Dritte, das Pachtverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Beklagte zu 1 widersprach mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 der Kündigung mit dem Hinweis, dass es weder zu einem Verkauf noch zu einem [X.] gekommen sei; die Gründung der oHG sei Teil des Sanierungsver-fahrens und benachteilige die Verpächter nicht. 4 Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 24. November 2006 erklärten die [X.] zu 2 und 3 als Gesellschafter der "[X.]" deren Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "[X.]" (Beklagte zu 4). Die Eintragung der [X.] zu 4 in das Handelsregister erfolgte am 17. Januar 2007. Zugleich wurde die oHG im Handelsregister gelöscht. Gesellschafter und [X.] der [X.] zu 4 waren zunächst die [X.] zu 2 und 3. Am 26. Januar 2007 traten sie ihre Geschäftsanteile an eine Dritte ab und wurden als Geschäftsführer a[X.]erufen. 5 Die Kläger verlangen von den [X.] die Herausgabe der [X.]. Sie haben sowohl in der Klageschrift als auch in weiteren Schriftsätzen vorsorglich erneut die Kündigung des Pachtverhältnisses, auch gegenüber der [X.] zu 4, erklärt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgen die Kläger sie weiter. 6 - 5 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 und 3 BGB verneint. Das Pachtverhältnis sei nicht durch die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen beendet worden. Ein Recht zur außerordentli-chen fristlosen Kündigung wegen einer unbefugten Überlassung der [X.] an Dritte (§§ 589 Abs. 1, 594e Abs. 1 [X.]. § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB) habe den Klägern nicht zugestanden. Weder die "M. oHG" noch die Beklagte zu 4 seien Dritte; vielmehr sei die Beklagte zu 1 unter Wahrung ihrer Identität zunächst in die oHG und sodann in die [X.] zu 4 umgewandelt worden. Daran habe sich nichts dadurch geändert, dass die [X.] zu 2 und 3 ihre Geschäftsanteile an der [X.] zu 4 [X.] hätten. Die Kläger hätten auch kein vertragliches Recht zur außeror-dentlichen Kündigung. Es fehle an Anhaltspunkten für die begründete Besorgnis der Zahlungsunwilligkeit und -fähigkeit der [X.] zu 4; auch hätten die [X.]n zu 2 und 3 keine Informationspflichten verletzt, und schließlich [X.] der Umstand, dass sich die Kläger nunmehr de facto einer anderen Person als der ursprünglichen Pächterin gegenüber [X.], kein außerordentliches Kündigungsrecht. 7 Auch ein Recht zur ordentlichen Kündigung wegen der Nichteinhaltung der Schriftform des Pachtvertrags (§§ 585a, 594a Abs. 1 Satz 1 BGB) bestehe nicht. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beklagte zu 3 für die [X.] zu 1 den Pachtvertrag unterzeichnet habe. 8 Auf die von den Klägern in der Berufungsinstanz ausgesprochene, auf die Gründung der "N. M. GmbH" durch teilweise Übertragung des Vermögens der [X.] zu 4 gestützte, fristlose Kündigung 9 - 6 - könne der [X.] nicht gegründet werden. Die damit verbundene [X.], der die [X.] widersprochen hätten, sei nicht zuzulassen. Schließlich bestehe kein Herausgabeanspruch der Kläger nach § 985 BGB. Die [X.] zu 2 und 3 seien nicht mehr Besitzer der Flächen; der [X.]n zu 4 stehe ein aus dem Pachtvertrag herrührendes Recht zum Besitz zu. 10 Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 11 I[X.] 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen auf die [X.] durch eine außerordentliche fristlose Kündigung gestützten Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 und 3 BGB verneint. Ein [X.] Kündigungsrecht stand den Klägern nicht zu. 12 a) Die in § 10 des Pachtvertrags vereinbarten Voraussetzungen für das Recht der Verpächter zur fristlosen Kündigung (gröbliche Pflichtverletzung des Pächters, Verzug mit der [X.] länger als 2 Monate und Vorhandensein eines in der Person des Pächters liegenden Grundes, aufgrund dessen die Fortsetzung des Pachtverhältnisses für den Verpächter eine unbillige Härte [X.]) liegen nicht vor. Der Umstand, dass die Beklagte zu 4 ihr Vermögen inzwischen auf die "[X.]GmbH" übertragen ha-ben soll, ist aus verfahrensrechtlichen Gründen unbeachtlich. Das nimmt die Revision hin. 13 b) Ohne Erfolg rügt sie, dass das Berufungsgericht rechts- und verfah-rensfehlerhaft ein Recht der Kläger zur außerordentlichen fristlosen Kündigung 14 - 7 - nach §§ 589 Abs. 1 Nr. 1, 594e Abs. 1 [X.]. § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB verneint hat. [X.]) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Verpächter landwirtschaftlich genutzter Flächen dieses Kündigungsrecht dann hat, wenn der Pächter ohne Erlaubnis des Verpächters die Nutzung der [X.] einem Dritten überlässt, und dass diese Voraussetzung hier nicht vorliegt. 15 (1) Zunächst ist klar zu stellen, dass, wenn die Ansicht der Kläger zutrifft, die [X.] zu 2 und 3 hätten im [X.] 2006 die "M. oHG" als weitere Gesellschaft gegründet, auf welche das bis dahin mit der [X.] zu 1 bestehende Pachtverhältnis übergeleitet worden sei, und später die Beklagte zu 1 aufgelöst, ihnen nicht ohne weiteres das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zusteht. Denn in diesem Fall handelt es sich um die Übertragung sämtlicher Pachtrechte und -pflichten auf einen ande-ren Pächter. Das ist etwas anderes als die in § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB unter den Vorbehalt der Erlaubnis gestellte Überlassung der Flächennutzung an einen Dritten ([X.]/Hötzel/[X.], [X.], 3. Aufl., § 589 BGB Rdn. 8). Bei dieser bleibt der Pächter weiterhin Vertragspartner des Verpäch-ters (vgl. Senat [X.] 150, 365, 368), während er in dem anderen Fall aus dem Pachtverhältnis ausscheidet und der Dritte eintritt. Ob das ohne Erlaubnis des Verpächters zulässig ist, bestimmt sich nach der Vorschrift des § 399 Alt. 1 BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erbracht werden kann. Eine solche Inhaltsänderung wird z.B. dann angenommen, wenn ein [X.] zwar rechtlich vorstellbar, das [X.] des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist; z.B. ist es für den Vermieter von besonderer Bedeutung, wem er den Gebrauch der Mietsache überlassen muss ([X.], Urt. 16 - 8 - v. 2. Juli 2003, [X.], NJW 2003, 2987 m.w.N.). Ob danach die - von den Klägern angenommene - Auswechselung des Pächters wegen der [X.] unwirksam war mit der Folge, dass die Beklagte zu 1 Pächterin blieb und die "M.

oHG" die Flächen aufgrund der Überlassung durch die Beklagte zu 1 nutzte, so dass die Kläger im Hinblick auf diesen Umstand das Pachtverhältnis fristlos kündigen konnten, braucht nicht entschieden zu werden. Denn es hat weder einen auf Abtretung beruhenden Pächterwechsel noch eine Nutzungsüberlassung an [X.]. [X.] Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte zu 1 unter Wahrung ihrer Identität in die "[X.]" umgewandet worden ist. Sie hat damit lediglich ihre Rechtsform geändert. Eine Neugründung einer offenen Handelsgesellschaft liegt nicht vor; das Ver-mögen der bisherigen [X.] ist mit allen Rechten und Pflichten Vermögen der oHG geworden, ohne dass es einer Übertragung im Einzelnen bedurfte, mit der Folge, dass das Pachtverhältnis mit der [X.]n zu 1 ohne weiteres ein Pachtverhältnis mit der "M. oHG" geworden ist (vgl. [X.], Urt. v. 21. Dezember 1966, [X.], NJW 1967, 821 - zum Übergang eines Mietvertrags). 17 Die Revision bezweifelt nicht, dass eine GbR zu einer oHG werden kann, ohne dass der Wechsel der Gesellschaftsform etwas an der Identität der [X.] ändert. Sie meint jedoch, dass dieser Fall hier nicht gegeben sei, und stützt sich für ihre Ansicht auf den Wortlaut der Anmeldung der "[X.]" zur Eintragung in das Handelsregister durch die [X.]n zu 2 und 3. Allerdings würdigt sie lediglich die Bedeutung der Registeran-meldung für das rechtliche Schicksal der [X.] zu 1 anders als das [X.]. Damit hat sie keinen Erfolg. Die Würdigung der gesamten [X.] - 9 - stände durch das Berufungsgericht ist nicht nur - was aus revisionsrechtlicher Sicht für die Fehlerfreiheit ausreicht (vgl. [X.], Urt. v. 14. Januar 1993, [X.], NJW 1993, 935, 937) - möglich, sondern nahe liegend. (3) Ebenso fehlerfrei - und von der Revision nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die "M. oHG" formwechselnd und identitätswahrend nach §§ 190 ff [X.] in die Beklagte zu 4 umgewandet worden ist. Das hat zur Folge, dass sie in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter besteht (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Ein Pächterwechsel und ein Wechsel in der Person des bisherigen Nutzers der Flächen ist mit der Umwandlung somit nicht verbunden gewesen. 19 [X.]) Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] ein Recht der Kläger zur außerordentlichen fristlosen Kündigung auch deshalb verneint hat, weil keine Anhaltspunkte für die begründete [X.] der Zahlungsunwilligkeit und -fähigkeit der [X.] zu 4 bestehen, und weil die Kläger den - de facto - neuen Pächter als Folge der Zulässigkeit der Umwandlung akzeptieren müssen (vgl. Senat, [X.] 150, 365, 369 ff.). 20 c) Ebenfalls erfolglos rügt die Revision, dass das Berufungsgericht das Recht der Kläger zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht aus der ana-logen Anwendung der Regelungen der §§ 589 Abs. 1 Nr. 1, 594e Abs. 1 [X.]. § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB hergeleitet hat. 21 [X.]) Der Senat hat bereits entschieden ([X.] 150, 365, 367 f.), dass ein infolge der Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 [X.]) herbeigeführter gesetzlicher Pächterwechsel keine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB erlaubt. Das gilt erst recht, wenn - wie hier - kein Wechsel auf der [X.] stattgefunden hat, sondern die ursprüngliche 22 - 10 - Pächterin (Beklagte zu 1) trotz der Änderung ihres rechtlichen Charakters in eine oHG dieselbe geblieben ist (vgl. [X.], Urt. v. 21. Dezember 1966, [X.], NJW 1967, 821) und diese nach der Umwandlung in eine GmbH ([X.] zu 4) gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der neuen Rechtsform [X.] blieb. Denn dieser Sachverhalt ist nicht mit dem gesetzlich geregelten [X.] vergleichbar; auch besteht kein Bedürfnis für eine Analogie. [X.]) Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass den Klägern auf der Seite der Pächterin an Stelle der persönlich unbeschränkt haftenden [X.] zu 2 und 3 nunmehr die Beklagte zu 4 als Kapitalgesellschaft ohne Beteiligung und damit ohne Haftung der [X.] zu 2 und 3 für die [X.] der [X.] zu 1 gegenübersteht, rechtfertigt kein anderes Ergeb-nis. § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB verbietet die Nutzungsüberlassung an Dritte ohne Erlaubnis des Verpächters; das Recht zur außerordentlichen fristlosen [X.] knüpft an einen Verstoß gegen dieses Verbot an (§ 594e Abs. 1 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB). Die Norm untersagt jedoch nicht eine formwechselnde identitätswahrende Umwandlung des [X.]. Soll die Umwandlung ausgeschlossen und ein Verstoß dagegen mit einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Verpächters sanktioniert werden, [X.] die Vertragsparteien dies vereinbaren (Senat, [X.] 150, 365, 368). Somit fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen einer Analogie, nämlich der Ver-gleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand (vgl. hierzu nur [X.], [X.]. v. 14. Juni 2007, [X.], NJW 2007, 3124, 3125). Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die [X.] zu 2 und 3 für die ursprünglich eingegangen Verbindlichkeiten der [X.] zu 1 nicht mehr haften (siehe sogleich unter 2.). Das schließt die analoge Anwen-dung der Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündi-gung wegen der unerlaubten Überlassung der Nutzung der Pachtflächen an Dritte ebenfalls aus, denn es fehlt an einem Bedürfnis für die Analogie. 23 - 11 - d) Schließlich lässt sich ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klä-ger nicht mit dem von ihrem Prozessbevollmächtigten in der Revisionsverhand-lung hervorgehobenen Gesichtspunkt begründen, die Umwandlung der [X.]n zu 1 in die Beklagte zu 4 sei zur Umgehung des Verbots der Nutzungsüber-lassung (§ 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB) erfolgt. Denn den [X.] zu 2 und 3 [X.] keine Nachteile daraus erwachsen, dass sie von gesetzlich vorgesehenen Umwandlungstatbeständen Gebrauch gemacht haben. 24 2. Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht auch einen auf die Beendigung des Pachtverhältnisses durch ordentliche Kündigung gestützten Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 BGB verneint hat. Ein solches Kündigungsrecht stand den Klägern nach § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 585a BGB zu, weil der Pachtvertrag nicht in schriftlicher Form im Sinne dieser Vorschrift abgeschlossen worden ist. 25 a) Der schriftliche Pachtvertrag enthält die Vereinbarung, das Pachtver-hältnis werde auf die Dauer von zwölf Jahren abgeschlossen. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung unterstellt, ist eine ordentliche Kündigung vor dem Ablauf von zwölf Jahren ausgeschlossen. Die Vereinbarung der zwölfjährigen Laufzeit ist jedoch unwirksam, weil bei dem Vertragsschluss die Schriftform nicht ein-gehalten worden ist; der Vertrag gilt deshalb für unbestimmte [X.] (§ 585a BGB) und ist somit ordentlich kündbar. 26 b) Ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Unter-zeichnung des Vertrags durch den [X.] zu 3 auf der [X.] das Schriftformerfordernis gewahrt hat, kann offen bleiben. Nach der Rechtspre-chung des [X.]s ([X.] 176, 301, 308; Urt. v. 19. September 2007, [X.], NJW 2007, 3346, 3347; Urt. v. 5. November 2003, [X.], NJW 2004, 1103; Urt. v. 16. Juli 2003, [X.], NJW 2003, 3053, 27 - 12 - 3054 - jeweils zur Schriftform eines Mietvertrags) ist es für die Einhaltung der Schriftform erforderlich, dass alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde unter-zeichnen; unterschreibt für eine Vertragspartei ein Vertreter, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinrei-chend deutlich zum Ausdruck kommen; hat - wie hier - für eine GbR nur ein Gesellschafter ohne Beifügung eines die Vertretung des anderen Gesellschaf-ters erläuternden Zusatzes unterschrieben, ist der Urkunde nicht zu entnehmen, dass sie alle erforderlichen Unterschriften enthält. Ist die Vertretung der [X.] durch die den Vertrag unterzeichnende Person allerdings auf andere Weise hinreichend bestimmbar, ist ein Vertretungszusatz nicht erforderlich ([X.] 176, 301, 308). Diese Ausnahme hat das Berufungsgericht ersichtlich im Blick gehabt. Es liegt jedoch nahe, dass sich die Vertretung in diesen Fällen aus der Vertragsurkunde selbst ergeben muss (vgl. [X.] 176, 301, 308 f.; Urt. v. 5. November 2003, [X.], NJW 2004, 1103). Das folgt aus dem Zweck des Schriftformerfordernisses. Es soll in erster Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Verpäch-ters in ein auf mehr als zwei Jahre abgeschlossenes Landpachtverhältnis eintritt (§ 593b BGB i.V.m. § 566 Abs. 1 BGB), dessen Bedingungen aus dem [X.] ersehen kann ([X.] 176, 301, 304 m.w.N.). Ob die von dem Be-rufungsgericht herangezogenen, außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umstände nur Bedeutung für die Frage haben, wer Vertragspartner der Kläger geworden ist, oder auch für die Beurteilung, ob das Schriftformerfordernis ge-wahrt ist, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. c) Denn die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Un-terzeichnung des Pachtvertrags auf der Verpächterseite durch nur eine Person übersehen hat. Denn entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der [X.]n in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht, die Vertragsurkunde enthalte insoweit zwei Unterschriften, ist sie erkennbar nur von 28 - 13 - einer Person vollständig unterschrieben. Da im Eingang des Vertrags "W. K. und Ehefrau [X.]" als Verpächter aufgeführt sind, ist aus der [X.] nur eines von ihnen nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend be-stimmbar, ob der Vertrag zugleich in Vertretung des Ehegatten unterzeichnet wurde oder ob es noch dessen Unterschrift bedarf (vgl. Senat, [X.] 125, 175, 179; [X.] 176, 301, 308; [X.], Urt. v. 5. November 2003, [X.], NJW 2004, 1103). d) Fehlt es somit an der wegen seiner langen Dauer notwendigen Schrift-form, gilt der Vertrag für unbestimmte [X.] (§ 585a BGB). Er konnte deshalb von den Klägern spätestens am 3. Werktag eines [X.] für den Schluss des nächsten [X.] gekündigt werden (§ 594a Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Kündigung haben die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 gegenüber den [X.] zu 1 bis 3 und in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2007 an das Amtsgericht auch gegenüber der [X.] zu 4 ausgesprochen. [X.] ist das Pachtverhältnis mit Ablauf des 30. September 2009 beendet [X.]. 29 e) Der daraus folgende Rückgabeanspruch der Kläger hat seine [X.] in § 596 Abs. 1 BGB. Er richtet sich zum einen gegen die Beklagte zu 4 als vormalige (letzte) Pächterin. Zum anderen haften auch die [X.] zu 2 und 3 für die Rückgabeverpflichtung. 30 [X.]) Zunächst beruhte ihre Haftung auf der entsprechenden Anwendung von § 128 Satz 1 HGB (vgl. [X.] 146, 341, 358). Zu den [X.] im Sinne dieser Vorschrift gehörte die spätere Rückgabepflicht, weil deren Rechtsgrundlage bereits in dem Pachtvertrag angelegt war mit der Folge, dass diese Schuldverpflichtung mit dem Vertragsschluss als entstanden anzusehen ist, auch wenn sie erst später fällig wurde (vgl. [X.] 142, 324, 31 - 14 - 329). Nach der Umwandlung der [X.] zu 1 in die "M.

oHG" ging das Pachtverhältnis auf diese über mit der Folge, dass die [X.] zu 2 und 3 für die [X.] nach § 128 Satz 1 HGB als Gesamtschuldner persönlich hafteten. Diese Haftung blieb von der Umwandlung der "M. oHG" in die Beklagte zu 4 un-berührt (§ 224 Abs. 1 [X.]). [X.]) Die [X.] in § 224 Abs. 2 bis 5 [X.] haben nicht das Erlöschen der Haftung zur Folge. Nach ihnen wird der bisherige persönlich haftende Gesellschafter wie ein Gesellschafter behandelt, der aus der Gesell-schaft ausgeschieden ist. Seine Haftung ist auf fünf Jahre befristet. Eine Vor-aussetzung dafür ist, dass die Forderung vor dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Formwechsel fällig geworden ist (§ 224 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 1 [X.]). Das ist der Fall; die Eintragung der [X.] zu 4 in das Handelsregister erfolgte am 17. Januar 2007, der Rückgabeanspruch wurde am 1. Oktober 2009 fällig. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gesellschafters ist, dass der Anspruch gegen ihn innerhalb der [X.] rechtskräftig festgestellt wird (§ 224 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 1 [X.] i.V.m. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Auch das ist der Fall; mit der Verkündung dieses Senatsurteils steht die Rückgabe-pflicht der [X.] zu 2 und 3 rechtskräftig fest. 32 cc) Dass sie inzwischen nicht mehr Gesellschafter und Geschäftsführer der [X.] zu 4 sind, berührt ihre Haftung ebenfalls nicht. Maßgeblich ist, dass sie im [X.]punkt des [X.] persönlich haftende Gesellschafter der "M. oHG" waren (vgl. [X.]/Hörtnagel/Stratz, [X.] und [X.], 4. Aufl., § 224 [X.] Rdn. 1). 33 [X.]) Dass die [X.] zu 2 und 3 nicht Besitzer der Flächen sind, [X.] an der Rückgabepflicht nichts. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, 34 - 15 - dass sie die Flächen nicht unter Mitwirkung der [X.] zu 4 zurückgeben können, so dass der [X.] nicht nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlos-sen ist. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu 1 nicht passivlegitimiert. Ihre Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag sind bereits mit der Umwandlung in die "[X.]" auf diese übergegangen (vgl. [X.], Urt. v. 21. Dezember 1966, [X.], NJW 1967, 821). Selbst wenn man annimmt, dass sich durch die Umwandlung der [X.] zu 1 in die oHG die Haftung der Gesellschaft nicht ändert (Pa-landt/Sprau, [X.], 68. Aufl., § 705 Rdn. 6), besteht die Haftung nach der Um-wandlung der "M. oHG" in die Beklagte zu 4 nicht mehr. Nach den Vorschriften des [X.] werden die Gläubiger des formwechselnden Rechtsträgers dadurch geschützt, dass sie unter be-stimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Sicherheitsleistung (§§ 204, 22), einen Schadensersatzanspruch gegen die Mitglieder des [X.] bzw. Aufsichtsorgans des formwechselnden Rechtsträgers (§§ 205, 206 [X.]) und einen Nachhaftungsanspruch gegen die ausscheidenden persön-lich haftenden Gesellschafter (§ 224 [X.] bei der Umwandlung einer oHG) haben. Die bisherige Haftung der "[X.]" trifft [X.] die Beklagte zu 4. 35 - 16 - II[X.] [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 36 [X.] [X.] Czub
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 27.11.2007 - 44 [X.] - [X.], Entscheidung vom 28.05.2009 - 5 U ([X.]) 6/08 -

Meta

LwZR 15/09

27.11.2009

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2009, Az. LwZR 15/09 (REWIS RS 2009, 353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 353

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