Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2009, Az. LwZR 17/09

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2009, 359

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] 17/09 Verkündet am: 27. November 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.], [X.], hat am 27. November 2009 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des [X.] vom 28. Mai 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Kläger sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen. Mit undatiertem schriftlichen Vertrag verpachteten sie diese an die Beklagte zu 1 für die [X.] vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2013 für einen jährlichen Pachtzins von 2.582,19 •. Gesellschafter der [X.] zu 1 waren die [X.] zu 2 und 3; sie haben den [X.] unterschrieben. Die Beklagte zu 1 nahm die Flächen in Besitz. 1 Am 14. August 2006 meldeten die [X.] zu 2 und 3 die "M.

oHG", die bereits am 1. Juli 2006 begonnen habe, zur Ein-tragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am 25. September 2006. 2 - 3 - Mit Schreiben vom 18. September 2006 informierten die [X.] zu 1 und 2 verschiedene Gläubiger über wirtschaftliche Probleme und teilten mit, dass sie am 13. September 2006 einen Kaufvertrag über den "[X.]" geschlossen hätten. Die Kläger erhielten dieses Schreiben nicht. 3 Mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 kündigten die Kläger ge-genüber den [X.] zu 1 bis 3, gestützt auf die sich aus dem Schreiben vom 18. September 2006 ergebende finanzielle Situation der [X.] zu 1 und auf die mit dem Verkauf des Betriebs verbundene unerlaubte Überlassung der [X.] an Dritte, das Pachtverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Beklagte zu 1 widersprach mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 der Kündigung mit dem Hinweis, dass es weder zu einem Verkauf noch zu einem [X.] gekommen sei; die Gründung der oHG sei Teil des Sanierungsver-fahrens und benachteilige die Verpächter nicht. 4 Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 24. November 2006 erklärten die [X.] zu 2 und 3 als Gesellschafter der "M.

oHG" deren Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "M.

GmbH" (Beklagte zu 4). Die Eintragung der [X.] zu 4 in das Handelsregister erfolgte am 17. Januar 2007. Zugleich wurde die oHG im Handelsregister gelöscht. Gesellschafter und [X.] der [X.] zu 4 waren zunächst die [X.] zu 2 und 3. Am 26. Januar 2007 traten sie ihre Geschäftsanteile an eine Dritte ab und wurden als Geschäftsführer abberufen. 5 Die Kläger verlangen von den [X.] die Herausgabe der [X.]. Sie haben sowohl in der Klageschrift als auch in weiteren Schriftsätzen vorsorglich erneut die Kündigung des Pachtverhältnisses, auch gegenüber der 6 - 4 - [X.] zu 4, erklärt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgen die Kläger sie weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 und 3 BGB verneint. Das Pachtverhältnis sei nicht durch die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen beendet worden. Ein Recht zur außerordentli-chen fristlosen Kündigung wegen einer unbefugten Überlassung der [X.] an Dritte (§§ 589 Abs. 1, 594e Abs. 1 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB) habe den Klägern nicht zugestanden. Weder die "M.

oHG" noch die Beklagte zu 4 seien Dritte; vielmehr sei die Beklagte zu 1 unter Wahrung ihrer Identität zunächst in die oHG und sodann in die [X.] zu 4 umgewandelt worden. Daran habe sich nichts dadurch geändert, dass die [X.] zu 2 und 3 ihre Geschäftsanteile an der [X.] zu 4 [X.] hätten. Die Kläger hätten auch kein vertragliches Recht zur außeror-dentlichen Kündigung. Es fehle an Anhaltspunkten für die begründete Besorgnis der Zahlungsunwilligkeit und -fähigkeit der [X.] zu 4; auch hätten die [X.]n zu 2 und 3 keine Informationspflichten verletzt, und schließlich [X.] der Umstand, dass sich die Kläger nunmehr de facto einer anderen Person als der ursprünglichen Pächterin gegenüber [X.], kein außerordentliches Kündigungsrecht. 7 Auch ein Recht zur ordentlichen Kündigung wegen der Nichteinhaltung der Schriftform des Pachtvertrags (§§ 585a, 594a Abs. 1 Satz 1 BGB) bestehe 8 - 5 - nicht. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beklagte zu 3 für die [X.] zu 1 den Pachtvertrag unterzeichnet habe. Auf die von den Klägern in der Berufungsinstanz ausgesprochene, auf die Gründung der "[X.]M. GmbH" durch teilweise Übertragung des Vermögens der [X.] zu 4 gestützte fristlose Kündigung könne der [X.] nicht gegründet werden. Die damit verbundene [X.], der die [X.] widersprochen hätten, sei nicht zuzulassen. 9 Schließlich bestehe kein Herausgabeanspruch der Kläger nach § 985 BGB. Die [X.] zu 2 und 3 seien nicht mehr Besitzer der Flächen; der [X.]n zu 4 stehe ein aus dem Pachtvertrag herrührendes Recht zum Besitz zu. 10 Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 11 I[X.] 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf die Beendigung des Pachtverhältnisses durch eine außerordentliche fristlose Kündigung gestützten Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 und 3 BGB verneint. Ein solches Kündi-gungsrecht stand dem Kläger zu 1 nicht zu. Zur Begründung verweist der [X.], um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf die unter I[X.] 1 abgedruckten Entscheidungsgründe in dem heute verkündeten Urteil in der Sache [X.] 15/09 ([X.]. S. 5-10), in welchem es um dieselbe Problematik wie hier geht und in der die [X.] dieselben sind wie hier. 12 2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf die Beendigung des Pachtverhältnisses durch ordentliche Kündigung gestützten [X.] - 6 - spruch nach § 596 Abs. 1 BGB verneint. Ein solches Kündigungsrecht stand den Klägern nach § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 585a BGB nicht zu, weil der Pachtvertrag die Schriftform wahrt. Die Unterzeichnung durch die [X.] zu 2 und 3 auf der [X.] erfüllt die in der Rechtsprechung des [X.]s aufgestellten [X.] für die Einhaltung der Schriftform (vgl. dazu [X.], 301, 308; Urt. v. 19. September 2007, [X.], NJW 2007, 3346, 3347; Urt. v. 5. November 2003, [X.], NJW 2004, 1103; Urt. v. 16. Juli 2003, [X.], NJW 2003, 3053, 3054 - jeweils zur Schriftform eines Mietver-trags). Ein Mangel der Schriftform lässt sich entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht daraus herleiten, dass aus der Bezeichnung der Pächterin im [X.] nicht ersichtlich ist, aus welchen Gesellschaftern die Beklagte zu 1 bestand. Denn es ist unstreitig, dass im [X.]punkt des Vertrags-schlusses nur die [X.] zu 2 und 3 Gesellschafter der [X.] zu 1 [X.]; da beide Gesellschafter den Pachtvertrag unterzeichnet haben und zudem unter ihrer Unterschrift der Zusatz "Gesellschafter der GbR" vorhanden ist, kam ein die Vertretung weiterer Gesellschafter kennzeichnender Zusatz zu den Un-terschriften nicht in Betracht und war somit zur Wahrung der Schriftform nicht erforderlich (vgl. [X.], Urt. v. 21. November 2007, [X.], [X.] 2008, 195, 196 - zu einem langfristigen Mietvertrag). 14 Auch der weitere Einwand der Kläger, dass der Vertragsurkunde nicht entnommen werde könne, ob die [X.] zu 2 und 3 den Pachtvertrag für die Beklagte zu 1 unterzeichnet oder ob sie die Flächen im eigenen Namen [X.] hätten, bleibt ohne Erfolg. Da im Eingang der Urkunde die Beklagte zu 1 als "Pächter" aufgeführt ist, lässt die Unterschrift der [X.] zu 2 und 3 über dem Wort "Pächter" am Ende der Urkunde hinreichend deutlich erkennen, dass sie für den im [X.] bezeichneten Pächter unterschrieben [X.] - 7 - ben (vgl. [X.], Urt. v. 19. September 2007, [X.], NJW 2007, 3346). Auch wenn die [X.] keine juristische Person ist (siehe nur [X.], Urt. v. 23. Oktober 2001, [X.], [X.], 368), kann sie im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen; soweit sie in diesem Rahmen Rechte und Pflichten begründet, ist sie rechtsfähig ([X.]Z 146, 341, 343 ff.). Somit konnte die Beklagte zu 1 unter ihrem Namen als Pächterin auftreten. Das schließt Zweifel darüber aus, dass die [X.] zu 2 und 3 ihre Unterschriften für die Beklagte zu 1 geleistet haben. II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 16 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.11.2007 - 44 [X.], Entscheidung vom 28.05.2009 - 5 U ([X.]) 19/08 -

Meta

LwZR 17/09

27.11.2009

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2009, Az. LwZR 17/09 (REWIS RS 2009, 359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 359

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