Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. IV ZR 167/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 897

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 167/10
vom

30. November 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsit-zende
Richterin
Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 30. November 2011

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Streitwert
gemäß
§§ 3, 9 ZPO: 16.114,56 ,
Gebührenstr

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO un-zulässig, weil das Berufungsurteil den Kläger
um weniger als 20.000

beschwert.

1. Der Kläger, seit 1974 pflichtversichertes Mitglied der beklagten kirchlichen Zusatzversorgungskasse, wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten

nach Umstellung ihres Zusatzversorgungssystems von einer endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung auf ein so genanntes Punktemodell

ermittelten Startgutschrift, hilfsweise gegen die [X.] der Systemumstellung. Er hat die Feststellung begehrt, dass die Be-1
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klagte verpflichtet sei, seine Zusatzrente nach einer Startgutschrift zu berechnen, der für die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Ent-gelts ein fiktives Bruttoeinkommen aus einer Vollbeschäftigung in den Jahren 2000 bis 2001 zugrunde zu legen ist. Hilfsweise erstrebt er die Feststellung, dass die ihm von der Beklagten erteilte Startgutschrift nicht verbindlich sei.

Damit zielt der Hauptantrag des Klägers
auf eine andere Berech-nung seiner Zusatzrente im Rahmen der nach der Systemumstellung der Beklagten maßgeblichen Satzungsbestimmungen, während sich der Hilfsantrag auch gegen diese Systemumstellung als solche wendet.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer des Versicherten in einem solchen Fall zunächst nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 ZPO) der Differenz der mit der Klage angestrebten monatlichen Rente zu der sich aus der angegriffenen Berechnung der Zusatzversorgungskasse tatsächlich ergebenden Rente (vgl. Senatsbeschluss vom 10.
März 2010

IV ZR 333/07, juris Rn.
17).

a) Danach ergibt sich für den Hauptantrag:

Soweit die Vorinstanzen ihrer [X.] die Differenz (480,69

rgungsfähigen Nettoentgelte aus den Be-rechnungen des Klägers 3.588,01

und der Beklagten 3.107,32

zu-grunde
gelegt haben, kann dem nicht gefolgt werden, weil es sich inso-weit lediglich um zwei Berechnungsfaktoren der Rentenberechnung han-delt, die für sich genommen die Rentenhöhe noch nicht wiedergeben. Maßgeblich ist vielmehr:
Wird der Startgutschriftberechnung der [X.] vom 3. Februar 2003 unter Berücksichtigung des jeweiligen Anpas-3
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sungsfaktors anstelle eines Arbeitseinkommens von 196.112,54

der vom Kläger errechnete Betrag von 226.839,99

zugrunde gelegt, er-rechnet
sich ein erhöhtes gesamtversorgungsfähiges Entgelt von 6.301,11

zur Ermittlung der so genannten Höchstver-sorgung gebotenen Vergleich zwischen 75% dieser [X.] und 91,75% der begrenzten Gesamtversorgung (Nettogesamtver-sorgung) ergibt sich ein für die Rentenberechnung maßgeblicher Höchst-versorgungsbetrag von ca. 3.588

3.910,64

6.301,11

-
2.390,47

ittlung der begrenzten Gesamt-versorgung gebotenen fiktiven Abzüge für Steuern, Sozialabgaben und Umlagen [X.].

Ausgehend von diesem [X.] von 3.588

ver-bleibt
bei Abzug der gesetzlichen Rente in Höhe von 1.764,17

eine monatliche Zusatzrente von 1.823,83

.
Abzüglich der noch bis
zum Renteneintritt erreichten
Betriebsrente in Höhe von

sich eine monatliche Rente laut Startgutschrift von 1.803,47

ber dem von der Beklagten ermittelten Wert von 1.323,87

dreieinhalb-fache
Jahresbetrag der Differenz von 479,60

20.143,20

b) Für den
vom Berufungsgericht ebenfalls abgewiesenen Hilfsan-trag
ergibt sich kein höherer Wert. Der zu den rentennahen Versicherten zählende Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm aus der Systemumstellung als solcher ein weiterer Nachteil entstanden wäre, der über die Einbußen hinausginge, die im Zusammenhang mit dem Einsatz des konkreten Ar-beitseinkommens aus den Jahren 2000 bis 2002 bei der Startgutschrift stehen. Ein solcher weitergehender Nachteil ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. September 1999,
in 7
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welchen dem Kläger für den Fall der geplanten Teilzeitbeschäftigung ei-ne Berechnung seiner Zusatzrente nach altem Satzungsrecht auf der Grundlage einer Nettogesamtversorgung von lediglich 5.037,93
DM (=

3. Ist die Klage eines Versicherten

wie hier

nicht auf Leistung, sondern lediglich
auf
Feststellung gerichtet, dass die beklagte Zusatz-versorgungskasse bei Errechnung der Zusatzrente bestimmte Vorgaben zu beachten habe, nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der [X.] im Weiteren einen Feststellungsabschlag von 20% vor (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. März 2010 aaO). Das entspricht [X.] Praxis und berücksichtigt insbesondere die fehlende Voll-streckbarkeit eines Feststellungsausspruchs (vgl. [X.], Beschluss vom 28. November 1990

[X.], NJW-RR 1991, 509
unter II 3 a m.w.N.; [X.], Beschluss vom 4.
Juni 2008

3 [X.], [X.], 171, 173). Es besteht kein Anlass, von diesem
gefestigten Bemessungs-grundsatz abzuweichen. Auch die Beschwerde vermag dafür keine durchgreifenden Gründe zu benennen.

Der Wert der Beschwer des Klägers beläuft sich danach auf

4. Ob -
wie der Beschwerdeführer meint
-, diesem Wert der allein erhobenen Feststellungsklage rückständige Rentenzahlungen bis zur Klageeinreichung hinzuzurechnen
sind, kann offenbleiben, weil hier die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO selbst dann
nicht überschritten
wird.

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II. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO).
Auch die vom Beschwerdeführer erhobenen [X.] der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ([X.]. 103 Abs. 1; 3 Abs. 1 GG), die der Senat geprüft hat, könnten nicht durchgreifen.

Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung
vom 28.05.2009 -
2 O 512/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2010 -
20 [X.]/09 -

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Meta

IV ZR 167/10

30.11.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. IV ZR 167/10 (REWIS RS 2011, 897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 897

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