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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 161/10
vom
25. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und den Richter
Dr. [X.]
am 25.Oktober 2012
beschlossen:
[X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
Juni 2010 wird auf Kosten des [X.] [X.].
Gründe:
[X.] Der Kläger war seit April 1958 bei der beklagten [X.] pflichtversichert. Diese stellte mittels Satzungsänderung vom 9.
Juli 2002 rückwirkend zum 31.
Dezember 2001 ihr vormals [X.],
im Umlageverfahren finanziertes Gesamtversor-gungssystem in ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrenten-system um.
Der Kläger war seit 1969 verheiratet, ab April 2001 verwitwet und heiratete im März 2003 wieder. Der Berechnung seiner von der [X.] im Rahmen der Systemumstellung erteilten Startgutschrift lag die 1
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Steuerklasse I/0 zugrunde, die seinem Familienstand zum [X.] entsprach. Dies führt nach Auffassung des [X.] zu einer Kürzung seiner Betriebsrente, die er seit Oktober 2008 von der [X.] erhält, um monatlich rund 500
Er hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab dem 1.
Oktober 2008 eine Rente zu gewähren, bei der das
fiktive Nettoarbeitsentgelt unter Zugrundelegung der [X.]/0 ermittelt werde, hilfsweise die Startgutschrift unter Berücksichtigung der [X.]/0 neu zu berechnen, hilfsweise festzustellen, dass die [X.] der Beklagten wegen der [X.]/0 nicht verbindlich sei. Weiterhin hat er beantragt festzustellen, dass §
72 der Satzung der Beklagten in der zur [X.] gültigen Fassung unwirksam und die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab dem 1.
Oktober 2008 eine Rente zu gewähren gemäß der Satzung in der Fassung der 21.
Satzungsände-rung. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflich-tet sei, seine so ermittelte Rente, hilfsweise die bisher ermittelte Rente ab Beginn anzupassen gemäß §
47 der Satzung in der vorgenannten Fassung. Schließlich hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm eine Rente zu zahlen, die im Rahmen einer Gesamt-versorgung ermittelt werde.
Das [X.] hat auf den Hilfsantrag festgestellt, dass die Startgutschrift wegen der [X.]/0 nicht verbindlich sei, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen und die Berufung des [X.]
zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Klagebegehren weiterverfolgen.
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I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
übersteigt (§
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO).
1. Der erste Feststellungsantrag des [X.], mit dem er eine Er-mittlung seiner Startgutschrift unter Zugrundelegung der [X.]/0 begehrt, zielt ebenso wie die damit zusammenhängenden [X.] auf eine andere Berechnung seiner Betriebsrente im Rahmen der nach der Systemumstellung maßgeblichen Satzung der Beklagten.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer des Versicherten in einem solchen Fall nach dem dreiein-halbfachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 Satz
1 ZPO) der Differenz der mit der Klage angestrebten monatlichen Rente zu der sich aus der angegriffenen Berechnung der Zusatzversorgungskasse tatsächlich ergebenden Rente (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.
November 2011 -
IV ZR 167/10, juris Rn.
4; vom 10.
März 2010
IV ZR 333/07, juris Rn.
17). Ist die Klage ei-nes Versicherten
wie hier
nicht auf Leistung, sondern lediglich auf Feststellung gerichtet, dass die beklagte Zusatzversorgungskasse bei Errechnung der Zusatzrente bestimmte Vorgaben zu beachten habe, nimmt der Senat bei der [X.] mit Blick auf die fehlende Voll-streckbarkeit eines Feststellungsausspruchs einen Abschlag von 20% vor (vgl. Senatsbeschluss vom 30.
November 2011 aaO Rn.
9 m.w.N.).
b) Der dreieinhalbfache Jahresbetrag der von dem Kläger mit 500
des Feststellungsabschlags ein Betrag von 16.800
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Ob diesem Wert -
wie der Beschwerdeführer meint
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rückständige Renten bis zur Klageeinreichung hinzuzurechnen sind, kann offenblei-ben. Der Rückstand von Oktober 2008 bis zur Klageeinreichung im [X.] beläuft sich auf 1.500
b-schlag auf 1.200
ksichtigung dieses Betra-ges kommt man zu einem Gesamtwert von 18.000
für den ersten [X.] und die dazu gestellten Hilfsanträge. Die aus der Abweisung dieser Anträge
folgende Beschwer übersteigt den in §
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO festgelegten Mindestbetrag von 20.000
2. Die Abweisung der weiteren Anträge kann die Beschwer nicht erhöhen, weil ihnen kein eigenständiger Wert zukommt. Mit ihnen be-gehrt der Kläger eine Berechnung seiner Zusatzrente im Rahmen einer Gesamtversorgung nach Maßgabe der vor der Systemumstellung gelten-den Satzung der Beklagten. Dass sich auf dieser Grundlage eine höhere Rentendifferenz ergibt, hat der Kläger nicht behauptet.
II[X.] [X.] wäre im Übrigen auch unbegründet, weil we-der die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO). Auch die vom Beschwerdeführer erhobenen [X.] der Verletzung von
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Verfahrensgrundrechten (Art.
103 Abs.
1; 3 Abs.
1 GG), die der Senat geprüft hat, könnten nicht durchgreifen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Dr. [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.12.2009 -
4 O 38/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.06.2010 -
20 U 5/10 -
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Meta
25.10.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2012, Az. IV ZR 161/10 (REWIS RS 2012, 1928)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1928
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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