Bundespatentgericht, Urteil vom 08.05.2012, Az. 1 Ni 1/11 (EP)

1. Senat | REWIS RS 2012, 6675

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Haarformgerät – fehlende Neuheit – Zulässigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 030 571

([X.] 598 03 780)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2012 durch die Präsidentin [X.] sowie [X.], [X.], [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Ausfelder

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent EP 1 030 571 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die angegriffenen Ansprüche folgende Fassung erhalten:

1. [X.] mit einem Griffteil (13), einem [X.] zum Erwärmen der Haare und einem Halteteil (1), das in einen geöffneten und einen geschlossenen Zustand überführbar ist, wobei die Haare zwischen das [X.] (12) und das Halteteil (1) einlegbar sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass ein Druckteil (2) zum Erzeugen einer Andruckkraft auf die Haare vorgesehen ist, das zwischen dem [X.] (12) und dem Halteteil (1) angeordnet ist und dass das Druckteil (2) mittels einer oder mehrerer Federn (7, 8) federelastisch an dem [X.] gehalten ist, wobei die Andruckkraft nur abhängig von der/den [X.](n) der Feder(n) ist und wobei die [X.](n) individuell durch den Benutzer eingestellt werden kann.

2. [X.] nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Druckteil (2) an dem Halteteil (1) gehalten ist, wobei die Haare zwischen das [X.] (12) und das Druckteil (2) einlegbar sind.

3. [X.] nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Druckteil (2) an dem [X.] (12) gehalten ist, wobei die Haare zwischen das Halteteil (1) und das Druckteil (2) einlegbar sind.

5. [X.] nach Anspruch 2 oder 3,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Druckteil (2) mit zwei, insbesondere an einander entgegengesetzten Enden des [X.] (2) angeordneten Federn (7, 8) gehalten ist.

7. [X.] nach Anspruch 2 oder 3,

dadurch gekennzeichnet,

dass ein Anschlag (5) vorgesehen ist, an dem das Halteteil (1) und/oder ein am Halteteil (1) ausgebildeter [X.] (4) im geschlossenen Zustand anliegen.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20% und die Beklagte 80%.

IV. Das Urteil ist für beide Parteien im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des vom [X.] unter der Nummer 598 03 780.2 geführten [X.] Patents EP 1 030 571 ([X.]) mit der Bezeichnung "[X.]", dessen Erteilung, u. a. mit Wirkung für die [X.], am 10. April 2002 bekanntgemacht wurde. Das in der [X.] verfasste [X.] ist hervorgegangen aus der internationalen Anmeldung PCT/[X.]/06542 mit der [X.] WO 99/25216, die unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Voranmeldung mit der Nummer 197 50 119.2 vom 13. November 1997 am 15. Oktober 1998 angemeldet wurde.

2

Das [X.] umfasst in seiner erteilten Fassung 13 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 bis 3, 5 und 7 mit der Klage angegriffen sind.

3

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der [X.] wie folgt:

4

[X.] mit einem Griffteil (13), einem [X.] zum Erwärmen der Haare und einem Halteteil (1), das in einen geöffneten und einen geschlossenen Zustand überführbar ist, wobei die Haare zwischen das [X.] (12) und das Halteteil (1) einlegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Druckteil (2) zum Erzeugen einer Andruckkraft auf die Haare vorgesehen ist, das zwischen dem [X.] (12) und dem Halteteil (1) angeordnet ist und dass das Druckteil (2) federelastisch an dem [X.] gehalten ist.

5

Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2, 3, 5 und 7 wird auf die [X.]schrift EP 1 030 571 B1 Bezug genommen.

6

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des [X.]s sei wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig, jedenfalls beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu beruft sie sich auf folgende Druckschriften und Dokumente:

7

E1/K3 [X.] 62-189008 A

8

mit [X.] Übersetzung

9

E2/K4 Konvolut zur Gebrauchsmusteranmeldung [X.]-102306:

E2/K4-OS JP 02-25 901 U (Offenlegungsschrift)

E2/K4-AS JP 06-39 603 Y2 (Auslegeschrift,

mit [X.] Maschinenübersetzung und

[X.] Übersetzung)

E3/[X.] Konvolut zur Gebrauchsmusteranmeldung [X.]-102307:

E3/[X.]-OS JP 02-25 902 U (Offenlegungsschrift)

E3/[X.]-AS JP 06-1 041 Y2 (Auslegeschrift,

mit [X.] Maschinenübersetzung und

[X.] Übersetzung)

E4/K6 [X.] 62-299 207 A

mit [X.] Übersetzung.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 030 571 mit Wirkung für die [X.] im Umfang der Ansprüche 1 bis 3, 5 und 7 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 4 bis 10 der erteilten Fassung, soweit angegriffen, anschließen sollen (Hilfsantrag 1):

[X.] mit einem Griffteil (13), einem [X.] (12) zum Erwärmen der Haare und einem Halteteil (1), das in einen geöffneten und einen geschlossenen Zustand überführbar ist, wobei die Haare zwischen das [X.] (12) und das Halteteil (1) einlegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Druckteil (2) zum Erzeugen einer Andruckkraft auf die Haare vorgesehen ist, das zwischen dem [X.] (12) und dem Halteteil (1) angeordnet ist und dass das Druckteil (2) federelastisch an dem Halteteil (1) gehalten ist, wobei die Haare zwischen das [X.] (12) und das Druckteil (2) einlegbar sind,

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 4 bis 10 der erteilten Fassung, soweit angegriffen, anschließen sollen (Hilfsantrag 2):

[X.] mit einem Griffteil (13), einem [X.] (12) zum Erwärmen der Haare und einem Halteteil (1), das in einen geöffneten und einen geschlossenen Zustand überführbar ist, wobei die Haare zwischen das [X.] (12) und das Halteteil (1) einlegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Druckteil (2) zum Erzeugen einer Andruckkraft auf die Haare vorgesehen ist, das zwischen dem [X.] (12) und dem Halteteil (1) angeordnet ist und dass das Druckteil (2) federelastisch an dem Halteteil (1) gehalten ist, wobei die Haare zwischen das [X.] (12) und das Druckteil (2) einlegbar sind und wobei die Geometrie des Druckteils (2) an die Geometrie des [X.]s (12) angepasst ist,

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 4 bis 13 der erteilten Fassung, soweit angegriffen, anschließen sollen (Hilfsantrag 2a):

[X.] mit einem Griffteil (13), einem [X.] (12) zum Erwärmen der Haare und einem Halteteil (1), das in einen geöffneten und einen geschlossenen Zustand überführbar ist, wobei die Haare zwischen das [X.] (12) und das Halteteil (1) einlegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Druckteil (2) zum Erzeugen einer Andruckkraft auf die Haare vorgesehen ist, das zwischen dem [X.] (12) und dem Halteteil (1) angeordnet ist und dass das Druckteil (2) federelastisch an dem Halteteil (1) gehalten ist, wobei die Haare zwischen das [X.] (12) und das Druckteil (2) einlegbar sind und wobei die Geometrie des Druckteils (2) an die Geometrie des [X.]s (12) angepasst ist, so dass das Druckteil (2) mit seiner Fläche im geschlossenen Zustand an dem [X.] (12) anliegt,

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 13 der erteilten Fassung, soweit angegriffen, anschließen sollen (Hilfsantrag 3):

[X.] mit einem Griffteil (13), einem [X.] (12) zum Erwärmen der Haare und einem Halteteil (1), das in einen geöffneten und einen geschlossenen Zustand überführbar ist, wobei die Haare zwischen das [X.] (12) und das Halteteil (1) einlegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Druckteil (2) zum Erzeugen einer Andruckkraft auf die Haare vorgesehen ist, das zwischen dem [X.] (12) und dem Halteteil (1) angeordnet ist und dass das Druckteil (2) mittels einer oder mehrerer Federn (7, 8) federelastisch an dem [X.] gehalten ist, wobei die Andruckkraft nur abhängig von der/den [X.](n) der Feder(n) ist,

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 13 der erteilten Fassung, soweit angegriffen, anschließen sollen (Hilfsantrag 4):

[X.] mit einem Griffteil (13), einem [X.] (12) zum Erwärmen der Haare und einem Halteteil (1), das in einen geöffneten und einen geschlossenen Zustand überführbar ist, wobei die Haare zwischen das [X.] (12) und das Halteteil (1) einlegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Druckteil (2) zum Erzeugen einer Andruckkraft auf die Haare vorgesehen ist, das zwischen dem [X.] (12) und dem Halteteil (1) angeordnet ist und dass das Druckteil (2) mittels einer oder mehrerer Federn (7, 8) federelastisch an dem [X.] gehalten ist, wobei die Andruckkraft nur abhängig von der/den [X.](n) der Feder(n) ist und wobei die [X.](n) individuell durch den Benutzer eingestellt werden kann,

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende, in der mündlichen Verhandlung korrigierte Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 4 bis 13 der erteilten Fassung, soweit angegriffen, anschließen sollen (Hilfsantrag 5):

[X.] mit einem Griffteil (13), einem [X.] (12) zum Erwärmen der Haare und einem Halteteil (1), das in einen geöffneten und einen geschlossenen Zustand überführbar ist, wobei die Haare zwischen das [X.] (12) und das Halteteil (1) einlegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Druckteil (2) zum Erzeugen einer Andruckkraft auf die Haare vorgesehen ist, das zwischen dem [X.] (12) und dem Halteteil (1) angeordnet ist und dass das Druckteil (2) federelastisch an dem [X.] (12) gehalten ist, wobei die Haare zwischen das Halteteil (1) und das Druckteil (2) einlegbar sind.

Die Beklagte, die der Auffassung ist, die Klage sei wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässig, hält die Klage auch für unbegründet und das [X.] wenigstens in den hilfsweise verteidigten Fassungen für patentfähig.

Entscheidungsgründe

B1, [X.], 66 [X.]) beinhaltet lediglich einen einseitigen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung des Streitpatents und ist nicht geeignet, die als [X.] ausgestaltete Nichtigkeitsklage infolge eines besonderen Vertrauensverhältnisses unzulässig werden zu lassen. Nachdem die förmliche Nichtigerklärung eines Patents, dem keine Schutzwürdigkeit zukommt, auch im öffentlichen Interesse liegt, zeichnet den als Ausnahmetatbestand anzusehenden Klageausschluss nur ein enger Anwendungsbereich aus (vgl. [X.], 667 – [X.]; GRUR 1963, 135 – Bürovorsteher). Dieser Bereich wird hier weder durch die einseitige Verzichtserklärung der Beklagten noch durch den vorgelegten Mailverkehr tangiert. Selbst wenn man einen Lizenzvertrag annähme, was sich aus der auszugsweise vorgelegten Korrespondenz gerade nicht ergibt, änderte dies nichts. Denn es sind keine auf Gegenseitigkeit beruhenden Verpflichtungen erkennbar, die die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als treuwidrig im Sinne von § 242 BGB erscheinen ließen (vgl. Busse/Keukenschrijver, [X.], 6. Aufl., § 81 Rdnr. 75 ff.). Ohne Belang ist die von der Beklagten vorgebrachte Unentgeltlichkeit, da es insoweit an dem zusätzlich erforderlichen gegenseitigen Vertrauensverhältnis mangelt (vgl. [X.], 482, 483 – Chenillefäden; Busse/ Keukenschrijver a. a. O., Rdnr. 76; [X.], [X.], 8. Aufl., § 81 Rdnr. 57; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 22 Rdnr. 44, jeweils m. w. N.).

Die Klage ist auch begründet, soweit der Hauptantrag und die [X.], 2, 2a, 3 und 5 betroffen sind. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] sowie der [X.] und 2 ist nicht neu gegenüber der [X.]/K4-AS (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52, 54 EPÜ). Soweit der Anspruch 1 der [X.]a, 3 und 5 betroffen ist, beruht der Gegenstand des Streitpatents für den hier einschlägigen Fachmann nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52, 56 EPÜ).

Unbegründet ist die Klage aber, soweit Anspruch 1 in der Fassung des [X.] betroffen ist.

[X.]

Die streitpatentgemäße Erfindung betrifft ein [X.] mit einem Griffteil, einem [X.] zum Erwärmen der Haare und einem Halteteil, das in einen geöffneten und einen geschlossenen Zustand überführbar ist, wobei die Haare zwischen das [X.] und das Halteteil einlegbar sind (Patentschrift, Absatz 0001).

Als nachteilig bei bekannten [X.]en, bei denen das [X.] als länglicher Heizstab und das Halteteil ebenfalls länglich und gegenüber dem Heizstab schwenkbar ausgebildet ist, wird in der Patentschrift bezeichnet, dass es damit nicht möglich sei, die Haare auf der gesamten Länge des [X.] gleichmäßig an das [X.] anzudrücken (Patentschrift, Absätze 0002 bis 0004).

Als Aufgabe der Erfindung ist daher angegeben, ein [X.] zu schaffen, mit dem ein gleichmäßiges Andrücken der Haare an den Heizstab möglich ist (Patentschrift, Absatz 0005).

Hauptantrag geltenden Fassung die folgenden Merkmale aufweist:

[X.]  [X.]

M2  mit einem Griffteil (13),

M3  einem [X.] zum Erwärmen der Haare

M4  und einem Halteteil (1),

[X.] das in einen geöffneten und einen geschlossenen Zustand überführbar ist,

[X.] wobei die Haare zwischen das [X.] (12) und das Halteteil (1) einlegbar sind,

dadurch gekennzeichnet,

M5  dass ein [X.] (2) zum Erzeugen einer Andruckkraft auf die Haare vorgesehen ist,

[X.] das zwischen dem [X.] (12) und dem Halteteil (1) angeordnet ist

Haarformgerät gehalten ist.

Hilfsantrag 1 lautet der kennzeichnende Teil:

dadurch gekennzeichnet,

M5 dass ein [X.] (2) zum Erzeugen einer Andruckkraft auf die Haare vorgesehen ist,

[X.] das zwischen dem [X.] (12) und dem Halteteil (1) angeordnet ist

Halteteil (1) gehalten ist,

HI5.3 wobei die Haare zwischen das [X.] (12) und das [X.] (2) einlegbar sind.

Hilfsantrag 2 kommt zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 1 noch hinzu:

[X.] und wobei die Geometrie des [X.]s (2)

an die Geometrie des [X.]s (12) angepasst ist.

Hilfsantrag 2a kommt zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 2 weiter noch hinzu:

HIIa5.4.1 so dass das [X.] (2) mit seiner Fläche

im geschlossenen Zustand an dem [X.] anliegt.

Hilfsantrag 3 kommt zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch hinzu:

HIII5.2.1 mittels einer oder mehrerer Federn (7, 8)

HIII5.2.2 wobei die Andruckkraft nur abhängig von der/den

[X.](n) der Feder(n) ist.

Hilfsantrag 4 kommt zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 3 weiter noch hinzu:

[X.] und wobei die [X.](n)

individuell durch den Benutzer eingestellt werden kann.

Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lediglich durch die Merkmale 5.2 und 5.3:

[X.] (12) gehalten ist,

Halteteil (1) und das [X.] (2) einlegbar sind.

Als Fachmann beschäftigte sich mit dem Gebiet des Streitpatents zum Anmeldezeitpunkt ein Maschinenbau-Ingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Haarpflegegeräten.

Dieser Fachmann versteht die einzelnen Merkmale des Anspruchs 1 wie folgt:

[X.] und M2. Das Formen von Haaren umfasst dabei nach dem Verständnis des Fachmanns sowohl das Wellen oder Locken von glatten Haaren als auch das Glätten von lockigen bzw. krausen Haaren.

M3 ein [X.] zum Erwärmen der Haare, wobei jedoch offenbleibt, auf welche Weise die erforderliche Wärme erzeugt und auf die Haare übertragen wird.

M4 und [X.] ein Halteteil auf, das in einen geöffneten und einen geschlossenen Zustand überführbar ist. Gemäß dem Merkmal [X.] sind die Haare zwischen das [X.] und das Halteteil einlegbar.

Nach der in der Patentschrift angegebenen Beschreibung des Ausführungsbeispiels kann dabei das [X.] (12) die Verlängerung des Griffteils (13) bilden und das Halteteil (1) über ein Lager (3) schwenkbar scherenförmig im Bereich des Übergangs vom Griffteil (13) zum [X.] (12) angebracht sein, mittels einer Feder geschlossen und mit einem Betätigungshebel geöffnet werden (Absatz 0024). Bei dem im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Stand der Technik drückt dabei das Halteteil (1) mit einer Druckfläche die Haare gegen eine gegenüberliegende Druckfläche des [X.]s (12).

M5 und [X.] des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 ist ein (separates) [X.] (2) zum Erzeugen einer Andruckkraft auf die Haare vorgesehen, das zwischen dem [X.] (12) und dem Halteteil (1) angeordnet ist. Das (separate) [X.] (2) ist gemäß dem Merkmal [X.] federelastisch an dem Haarformgerät gehalten, wobei im Anspruch 1 nach Hauptantrag offenbleibt, an welchem Teil des Haarformgeräts das [X.] (2) gehalten ist.

Hilfsantrag 1 ist dagegen aufgenommen, dass gemäß den Merkmalen [X.] und HI5.3 das [X.] (2) federelastisch an dem Halteteil (1) gehalten ist, wobei die Haare zwischen das [X.] (12) und das [X.] (2) einlegbar sind. Somit weist nicht das Halteteil (1) selbst, sondern das an dem Halteteil gehaltene [X.] (2) die Druckfläche auf, die die Haare gegen die gegenüberliegende Druckfläche des [X.]s (12) drückt.

[X.] des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 2 ist weiterhin die Geometrie des [X.]s (2) an die Geometrie des [X.]s (12) angepasst. Im Fall des Ausführungsbeispiels besteht diese Anpassung in einer [X.]en Krümmung der jeweiligen Druckflächen, so dass die Haare auf einer möglichst großen Fläche von dem [X.] (2) gegen das [X.] (12) gedrückt werden können, siehe [X.]. 2. Auf diese Ausführungsform ist jedoch der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht beschränkt, vielmehr wäre auch eine [X.]e Krümmung, so dass die Haare linienförmig mit möglichst großer Kraft von dem [X.] (2) gegen das [X.] (12) gedrückt werden können, eine angepasste Geometrie im Sinne des Merkmals [X.].

HIIa5.4.1 des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 2a präzisiert weiter, dass das [X.] (2) mit seiner Fläche im geschlossenen Zustand an dem [X.] anliegt.

HIII5.2.1 und HIII5.2.2 des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 3 präzisieren gegenüber dem erteilten und nach Hauptantrag geltenden Anspruch 1, dass die dort bereits vorgesehene federelastische Halterung des [X.]s (2) an dem Halteteil (1) mittels einer oder mehrerer Federn (7, 8) erfolgt, wobei die Andruckkraft nur abhängig von der/den [X.](n) der Feder(n) ist.

Diese Funktionalität wird im Fall des Ausführungsbeispiels wie folgt erreicht:

Während bei dem Stand der Technik, von dem das Patent ausgeht, das Halteteil (1) und die eingelegten Haare von einer [X.] gegen das [X.] (12) gedrückt werden, und somit die Andruckkraft von der [X.] und vom Abstand der Haare vom [X.] (3) abhängig ist, wird beim Gegenstand des [X.] das Halteteil (1) von seiner [X.] gegen einen Anschlag gedrückt, und das Drücken der Haare gegen das [X.] (12) erfolgt durch das [X.] (2) und dessen Federn (7,8). Wird nun anstelle einer dünnen Haarsträhne eine etwas dickere Haarsträhne eingelegt, weicht folglich nicht das gesamte Halteteil (1) aus, sondern lediglich das [X.] (2) gegen [X.] seiner Federn (7, 8).

[X.] des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 4 kann weiterhin die Andruckkraft dieser Feder(n) (7, 8) individuell durch den Benutzer eingestellt werden. Als Mittel zum Erreichen dieser Einstellbarkeit nennt die Patentschrift beispielhaft, dass die Vorspannung der Federn durch Schrauben o. dgl. Veränderbar sein kann (Absatz 0019).

Hilfsantrag 5 ist im Unterschied zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 das [X.] (2) nicht an dem Halteteil (1), sondern gemäß Merkmal [X.] an dem [X.] (12) gehalten. Dementsprechend sind gemäß Merkmal HV5.3 die Haare zwischen das Halteteil (1) und das [X.] (2) einlegbar.

Somit weist nicht das [X.] (12) selbst, sondern das an dem [X.] gehaltene [X.] (2) die Druckfläche auf, die die Haare gegen die gegenüberliegende Druckfläche des [X.] (1) drückt. Gemäß der Beschreibung der Erfindung (Patentschrift, Absatz 0009), kann dabei auch das [X.] (2) selbst beheizt sein.

I[X.]

Die Fassungen des jeweiligen Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 1, 2, 2a, 3, 4 und 5 sind zulässig.

Ihre Gegenstände sind gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und sowohl durch den Inhalt des Patents als auch durch den der ursprünglichen Anmeldung gedeckt, siehe

zu den Merkmalen [X.] und HI5.3 des Hilfsantrags 1

in der Patentschrift und in der [X.] jeweils den Anspruch 2,

zu den Merkmalen [X.] und HIIa5.4.1 der [X.] und 2a

in der Patentschrift den Absatz 0026

und in der [X.] den letzten Absatz auf Seite 6,

zu den Merkmalen HIII5.2.1 und HIII5.2.2 des [X.]

in der Patentschrift den Absatz 0032

und in der [X.] den ersten Absatz auf Seite 8,

zu dem Merkmal [X.] des [X.]

in der Patentschrift den Absatz 0019

und in der [X.] den ersten ganzen Absatz auf Seite 5.

und zu den Merkmalen [X.] und HV5.3 des Hilfsantrags 5

in der Patentschrift und in der [X.] jeweils den Anspruch 3.

II[X.]

Der Gegenstand des erteilten und nach Hauptantrag geltenden Anspruchs 1 ist nicht neu gegenüber der [X.]/K4-AS:

[X.]/K4-AS (Auslegeschrift [X.] 06-39 603 Y2) offenbart, siehe insbesondere den letzten Absatz auf Seite 4/13 der [X.] Übersetzung und die [X.]ur 2, ein Haarbügeleisen mit einem Griff 4, d. h. in den Worten des Anspruchs 1 ein Haarformgerät mit einem Griffteil entsprechend den Merkmalen [X.] und M2.

M3.

M4 auf, das gemäß dem ersten Absatz auf Seite 7/13 in einen geöffneten und einen geschlossenen Zustand überführbar ist, entsprechend dem Merkmal [X.], wobei gemäß dem letzten Absatz auf Seite 7/13 und der [X.]ur 1 Haare zwischen das [X.] und das Halteteil einlegbar sind, entsprechend dem Merkmal [X.].

M5, [X.] und [X.].

Die [X.]/K4-AS offenbart somit ein [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht neu gegenüber der [X.]/K4-AS:

[X.]/K4-AS offenbarten Haarformgerätes ist gemäß dem unteren Absatz auf Seite 6/13 der [X.] Übersetzung und den [X.]uren 1, 2 mittels mehrerer Blattfedern 19 federelastisch an dem unteren [X.], also dem Halteteil des Haarformgeräts gehalten. Dabei sind gemäß dem unteren Absatz auf Seite 7/13 die Haare zwischen das [X.], nämlich das obere [X.] mit der [X.] 14 mit Haarklemmfläche 15 und Warmluft-Ausblasöffnungen 16, und das [X.], nämlich das untere [X.] mit der [X.] 17 mit Haarklemmfläche 20, einlegbar, entsprechend den an das Merkmal [X.] sich anschließenden weiteren Merkmalen [X.]. und HI5.3 des Hilfsantrags 1.

Die [X.]/K4-AS offenbart somit auch ein [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist ebenfalls nicht neu gegenüber der [X.]/K4-AS:

[X.]/K4-AS offenbarten Haarformgerät sind weiter gemäß der Beschreibung, letzter Absatz auf Seite 3/13 bis dritter Absatz auf Seite 4/13 sowie letzter Absatz auf Seite 4/13 der [X.] Übersetzung in Verbindung mit der [X.]ur 1, die Haarklemmflächen 15, 20 [X.] konvex ausgebildet, so dass beim Klemmen der Haare freie Räume entstehen, wodurch die Infrarot-Wärme besonders gut von beiden Seiten auf die Haare wirken kann. Somit ist die Geometrie des [X.]s, nämlich der [X.] 17 mit Haarklemmfläche 20, an die Geometrie des [X.]s, nämlich der [X.] 14 mit Haarklemmfläche 15 und Warmluft-Ausblasöffnungen 16, angepasst, entsprechend dem weiteren Merkmal [X.].

Die [X.]/K4-AS offenbart somit auch ein [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2a ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen [X.]/K4-AS und [X.]/[X.]:

[X.]/K4-AS offenbarten Haarformgerät handelt es sich um ein Haarbügelgerät, also ein Gerät zu Glätten von lockigen bzw. krausen Haaren. Der Fachmann steht allerdings stets vor der Aufgabe, den Anforderungen des Marktes entsprechend auch Geräte zum Wellen oder Locken von glatten Haaren bereitzustellen. Er informiert sich diesbezüglich im Stand der Technik und stößt auf die auf dieselbe Anmeldung zurückgehende [X.] [X.]/[X.]. Eine Zusammenschau der [X.]ur 3 der [X.]/K4-AS mit der identischen [X.]ur 3 der [X.]/[X.] und der [X.]ur 6 der [X.]/[X.] zeigt ihm, dass an dem Haarbügelgerät der [X.]/K4-AS lediglich die [X.] konvexen [X.]n 14, 17 gegen [X.] gewellte [X.]n 14, 17 gemäß der [X.]ur 6 der [X.]/[X.] ausgetauscht werden müssen, um zu einem Haarformgerät zu gelangen, das zum Wellen von Haaren eingesetzt werden kann. Die Form der in [X.]ur 6 dargestellten [X.]n 14, 17 lässt ohne Weiteres erkennen, dass im geschlossenen Zustand, wie er in [X.]. 2 dargestellt ist, das [X.], nämlich die gewellte [X.] 17 gemäß [X.]ur 6, mit ihrer Druckfläche 20 an der [X.] 14 des [X.]s anliegt, entsprechend dem weiteren Merkmal HIIa5.4.1.

Der Fachmann gelangt somit - nämlich indem er an dem [X.] gemäß [X.]/K4-AS gewellte [X.]n gemäß [X.]ur 6 der [X.]/[X.] einsetzt, um das [X.] zum Wellen von Haaren verwenden zu können - ohne erfinderisches Zutun zu einem [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2a.

Die Beklagte hat dagegen eingewendet, der Fachmann hätte ausgehend von der [X.]/K4-AS eine Verwendung von [X.] gewellten [X.]n 14, 17 gemäß [X.]ur 6 der [X.]/[X.] nicht in Betracht gezogen, weil die [X.]/K4-AS lehre, dass gerade die [X.] konvexe Form der [X.]n 14, 17 gemäß [X.]. 1 und 3 der [X.]/K4-AS wichtig sei, um eine vorteilhafte Wärmeeinwirkung auf die eingelegten Haare zu erreichen.

Dies trifft jedoch nicht zu, da die [X.] konvexe Form der [X.]n 14, 17 in [X.]/K4-AS nur für den dort vorgesehenen Anwendungsfall des Glättens von Haaren vorgesehen und als vorteilhaft beschrieben ist. Das kann den Fachmann nicht davon abhalten, für einen anderen, davon verschiedenen Anwendungsfall, nämlich für das Wellen von Haaren, eine in einer anderen Druckschrift, nämlich der [X.]/[X.] für genau diesen anderen Anwendungsfall vorgeschlagene Lösung zu wählen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Offenbarung der [X.]/K4-AS:

[X.]/K4-AS offenbarten Haarformgerätes ist gemäß dem unteren Absatz auf Seite 6/13 der [X.] Übersetzung und den [X.]uren 1, 2 mittels mehrerer Blattfedern 19 an dem Halteteil (unteres [X.]) des Haarformgeräts gehalten, entsprechend dem Merkmal HIII5.2.1.

Das untere [X.] ist gemäß dem ersten Absatz auf Seite 7/13 durch eine Feder 22 in Schließrichtung - in [X.]ur 2 nach oben - belastet. Der geschlossene Zustand ergibt sich daraus, dass das untere [X.] wie in [X.]ur 2 dargestellt mit seinem äußeren Ende am oberen [X.] anschlägt. In der Darstellung der [X.]ur 2 sind zwischen dem unteren und dem oberen [X.], 1 keine Haare eingelegt bzw. geklemmt. Die [X.] 17 befindet sich aufgrund der Federkraft der Blattfedern 19 an ihrem oberen Anschlag am unteren [X.], vergleiche dazu auch die [X.]ur 3, und liegt dabei gleichzeitig an der [X.] 14 des oberen Haarklemmelements 1 an, siehe [X.]. 2 und 3.

Ein Fachmann, der ein [X.] entsprechend der Lehre der [X.]/K4-AS realisieren will, muss dazu entscheiden, wie hart bzw. weich die Blattfedern 19 im Vergleich zur [X.] 22 auszulegen sind.

Diese Frage kann der Fachmann sich aufgrund der Angabe der [X.]/K4-AS, dass die [X.] 14 gegenüber dem unteren [X.] auf und ab beweglich sein soll, siehe den unteren Absatz auf Seite 6/13 der [X.] Übersetzung, eindeutig beantworten. Denn wenn bei Gebrauch des [X.]s gemäß [X.]/K4-AS Haare zwischen die [X.]n 14, 17 zum Glätten eingelegt werden, geschieht je nach Auslegung der Federn 19, 22 Folgendes:

- Wäre die [X.] 22 im Vergleich zu den Blattfedern 19 weich ausgelegt, so würde sich entsprechend der Dicke der eingelegten Haarsträhne das gesamte untere [X.] nach unten bewegen, die [X.] 17 bliebe dabei an ihrem oberen Anschlag am unteren [X.]. Bei dieser Auslegung würde in keinem Betriebszustand, also niemals, eine Bewegung des [X.] 17 gegenüber dem unteren [X.] auftreten.

- Sind dagegen die Blattfedern 19 im Vergleich zur [X.] 22 weich ausgelegt, so bleibt das untere [X.] an seinem Anschlag am oberen [X.], die [X.] 17 wird jedoch gegen [X.] der weichen Blattfedern 19 von ihrem Anschlag am unteren [X.] abgehoben und bewegt sich gegenüber dem unteren [X.] abwärts.

HIII5.2.2.

Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisches Zutun auch zu einem [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3.

Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, der Fachmann schlösse aus der [X.]ur 1 der [X.]/K4-AS, dass beim Einlegen von Haaren zwischen die Haarklemmflächen eine Ausweichbewegung der [X.] 17 nicht vorgesehen sei, sondern dass das gesamte untere [X.] sich nach unten öffnen solle, wobei eine Bewegung der [X.] 17 relativ zum unteren [X.] nicht auftreten solle. Dies trifft jedoch nicht zu:

Die [X.]ur 1 zeigt das untere [X.] in einem etwas geöffneten Zustand, wobei in dem dadurch gegebenen Spalt zwischen dem unteren [X.] und dem oberen [X.] fünf Haare dargestellt sind. Falls der Fachmann sich die Frage stellt, wie es dazu kommen kann, dass das untere [X.] in [X.]ur 1 etwas geöffnet ist, liefert die Beschreibung ihm eine schlüssige Erklärung: Das untere Haarklemmelement lässt sich vom Benutzer durch Drücken des Betätigungsknopfes 23 öffnen, siehe den oberen Absatz auf Seite 7/13 der [X.] Übersetzung. Somit ist für ihn weder ein Anlass gegeben, überhaupt nach einer anderen Erklärung zu suchen, noch die Notwendigkeit, sich den etwas geöffneten Zustand des in [X.]. 1 dargestellten unteren Haarklemmelements 2 mit Hilfe von Annahmen zu erklären, die im Widerspruch zu der ausdrücklichen Angabe der Beschreibung stehen, dass die [X.] 17 relativ zum unteren [X.] auf und ab beweglich sein soll.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen [X.]/K4-AS und E1/[X.]:

[X.]/K4-AS offenbart, siehe oben, ein zum Glätten von Haaren vorgesehenes Haarformgerät mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Im Fall des in [X.]/K4-AS offenbarten Ausführungsbeispiels erfolgt dabei das Erwärmen der Haare durch Warmluft, die durch Warmluft-Ausblasöffnungen 16 in der Haarklemmfläche 15 des [X.]s (oberes [X.]) austritt. In der Beschreibung der [X.]/K4-AS, siehe den letzten Absatz auf Seite 9/13 der [X.] Übersetzung, wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Haarklemmfläche 15 auch direkt geheizt werden kann.

E1/[X.], die ein weiteres zum Glätten oder auch zum Wellen von Haaren vorgesehenes Haarformgerät offenbart, siehe den Absatz im Übergang von Seite 2 auf Seite 3 der [X.] Übersetzung und die [X.]ur 5. Bei diesem Haarformgerät ist die Haarklemmfläche als eine durch einen Heizkörper 2 direkt zu heizende, elastisch gehaltene Heizplatte 3 ausgeführt, siehe den ersten Absatz auf Seite 4 und die [X.]ur 3. Diese Heizplatte 3 bildet ein beheiztes [X.] im Sinne des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5, vgl. auch Absatz 0009 der Patentschrift. Der Fachmann erkennt ohne Weiteres, dass eine solche Heizplatte auch an einem Haarformgerät gemäß der [X.]/K4-AS in das dortige [X.], das obere [X.], eingesetzt werden kann und dass dazu lediglich geringfügige und einfache konstruktive Änderungen erforderlich sind. Er erhält so ein Haarformgerät, das auch die weiteren Merkmale [X.] und HV5.3 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 aufweist.

Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderisches Zutun auch zu einem [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist jedoch neu und ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik:

[X.] des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist vorgesehen, dass die [X.] das [X.] haltenden - Feder(n) individuell durch den Benutzer eingestellt werden kann. Eine solche Funktionalität ist durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.

Durch die Angabe der Patentbeschreibung, siehe Abs. 0019, wonach die Federvorspannung veränderbar sein kann und dazu beispielhaft Schrauben genannt werden, ist entgegen dem Vortrag der Klägerin für den Fachmann auch ein Weg zum Erreichen dieser Funktionalität ausreichend deutlich und vollständig offenbart.

Da im Ergebnis nur einer der insgesamt sechs [X.] eine patentfähige Erfindung zum Gegenstand hat, erübrigt sich vorliegend die Frage, ob die Beklagte durch die Nummerierung der [X.] eine Rangfolge bestimmt hat, an die der Senat gebunden wäre.

Die angegriffenen abhängigen Ansprüche 2, 3, 5 und 7 werden vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 getragen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

1 Ni 1/11 (EP)

08.05.2012

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 08.05.2012, Az. 1 Ni 1/11 (EP) (REWIS RS 2012, 6675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6675

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