Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.08.2021, Az. 19 W (pat) 47/19

19. Senat | REWIS RS 2021, 3442

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Halterahmen für einen Steckverbinder" – Zur Frage der Patentfähigkeit


Tenor

In der [X.]

betreffend das Patent 10 2013 113 976           

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], des [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie des [X.] Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der [X.] 1.34 des [X.] vom 7. Mai 2019 aufgehoben und das Patent 10 2013 113 976 vollständig widerrufen.

2. Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 12. [X.]ezember 2013 beim [X.] eingegangene Patentanmeldung ist die [X.]rteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2013 113 976 am 20. Oktober 2016 veröffentlicht worden. [X.]s trägt die [X.]ezeichnung „[X.] für einen Steckverbinder“.

2

Gegen das Patent hat die [X.]insprechende mit Schreiben vom 28. Juni 2017, beim [X.] eingegangen am selben Tag, [X.]inspruch erhoben mit der [X.]egründung, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten [X.]assung hinaus. Außerdem sei der Gegenstand des Patents nicht patentfähig.Mit am [X.]nde einer Anhörung am 7. Mai 2019 verkündetem [X.]eschluss hat die [X.] 1.34 das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag [X.] vom 27. [X.]ebruar 2019 beschränkt aufrechterhalten.Gegen diesen [X.]eschluss hat die [X.]insprechende [X.]eschwerde eingelegt.[X.]ie Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 Anschlussbeschwerde eingelegt.

3

[X.]ie [X.]insprechende, [X.]eschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin beantragt,

4

1. den [X.]eschluss der [X.] 1.34 des [X.]es vom 7. Mai 2019 aufzuheben und das Patent 10 2013 113 976 zu widerrufen.

5

2. die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

6

[X.]ie Patentinhaberin, [X.]eschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin beantragt,

7

den [X.]eschluss der [X.] 1.34 des [X.]es vom 7. Mai 2019 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

8

- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag A vom 27. [X.]ebruar 2019, [X.]eschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

9

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag [X.] vom 27. [X.]ebruar 2019

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag [X.] vom 27. [X.]ebruar 2019

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag [X.] vom 27. [X.]ebruar 2019

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag [X.] vom 27. [X.]ebruar 2019

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag [X.] vom 27. [X.]ebruar 2019

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag M vom 27. [X.]ebruar 2019

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag O vom 27. [X.]ebruar 2019

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag P vom 27. [X.]ebruar 2019

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag U vom 27. [X.]ebruar 2019, mit der Maßgabe, dass das Merkmal „wobei die Stege (122, 122ʻ) in [X.]inführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine [X.]reite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der [X.]inführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken,“ gestrichen wird.

[X.]eschreibung und Zeichnungen zu allen Hilfsanträgen wie Hauptantrag.

[X.]ie unabhängigen Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag A vom 27. [X.]ebruar 2019 lauten:

1. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind, wobei die [X.] (2, 2ʻ) jeweils federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das [sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist, wobei benachbarte [X.] durch einen in das jeweilige [X.] hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.

2. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das [sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

wobei der [X.] einen Teil des [X.]s wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des [X.]s außen am [X.] angeordnet ist.

3. [X.] für einen Steckverbinder mit einem metallischen [X.] zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist

wobei der [X.] zur [X.]rdung des metallischen [X.]s einen P[X.]-[X.]ontakt (33ʻ) aufweist.

4. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

wobei der Grundrahmen (1) und die [X.] (2, 2ʻ) im [X.]inführzustand und im [X.] miteinander verrastet sind.

5. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

wobei der [X.] (2, 2ʻ) federelastisches [X.]lech aufweist oder daraus besteht,

wobei der Grundrahmen (1) wenigstens teilweise im [X.]ruckguss aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder durch [X.]räsen aus einer [X.]upferlegierung hergestellt ist,

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ).

6. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten [X.]ante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) gebildet sind, die jeweils eine [X.] für eine [X.] (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) darstellen,

wobei die [X.] mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) zusammen die [X.] (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält.

7. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

wobei der Grundrahmen (1) zwei einander parallel gegenüber liegende Seitenteile (12, 12ʻ) umfasst, deren Außenseiten durch die [X.] (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sind.

8. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten [X.]ante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

wobei die Stirnflächen (11, 11ʻ) jeweils eine Länge aufweisen, die größer ist als ein Abstand zwischen jeweiligen Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ).

9. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten [X.]ante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

wobei die Stege (122, 122ʻ) in [X.]inführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine [X.]reite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der [X.]inführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken.

10. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten [X.]ante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

wobei die an einem Seitenteil (12) vorgesehenen offenen Ausnehmungen (123) und/oder Rastfenster (23) eine jeweilige [X.]reite aufweisen, die sich von der jeweiligen [X.]reite der an dem anderen Seitenteil (12ʻ) vorgesehenen offenen Ausnehmungen (123ʻ) und/oder Rastfenster (23ʻ) unterscheidet, so dass die [X.]n eines Moduls (3, 3ʻ) einerseits und die Rastfenster (23, 23ʻ) und/oder offenen Ausnehmungen (123, 123ʻ) andererseits als [X.]odiermittel zur Orientierung des Moduls (3, 3ʻ) in dem [X.] zusammenwirken.

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] vom 27. [X.]ebruar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A.[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] vom 27. [X.]ebruar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag A.[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] vom 27. [X.]ebruar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag A.[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] vom 27. [X.]ebruar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag A.[X.]ie unabhängigen Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag [X.] vom 27. [X.]ebruar 2019 lauten:

1. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind, wobei die [X.] (2, 2ʻ) jeweils aus einem federelastischen [X.]lech bestehen, das federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweist, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das [sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist, wobei in dem federelastischen [X.]lech benachbarte [X.] durch einen in das jeweilige [X.] hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.

2. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

wobei der [X.] einen Teil des [X.]s wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des [X.]s außen am [X.] angeordnet ist,

wobei sich der Teil des [X.]s, der vom [X.] umschlossen ist, entgegen der [X.]inführrichtung in einen [X.]ereich innerhalb des [X.]s erstreckt, der zur Aufnahme der Module vorgesehen ist.

3. [X.] für einen Steckverbinder mit einem metallischen [X.] zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist

wobei der [X.] zur [X.]rdung des metallischen [X.]s einen P[X.]-Schraubkontakt (33ʻ) aufweist.

4. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ); mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

wobei der Grundrahmen (1) und die [X.] (2, 2ʻ) im [X.]inführzustand und im [X.] miteinander verrastet sind,

wobei jedes [X.] (2, 2ʻ) mehrere [X.]efestigungselemente zur [X.]efestigung am Grundrahmen (1) aufweist.

5. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

wobei der [X.] (2, 2ʻ) federelastisches [X.]lech aufweist oder daraus besteht,

wobei der Grundrahmen (1) wenigstens teilweise im [X.]ruckguss aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder durch [X.]räsen aus einer [X.]upferlegierung hergestellt ist,

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

wobei der von den Seitenteilen (12, 12ʻ) und den Stirnflächen (11, 11ʻ) umschlossene [X.]ereich vollständig frei zur Aufnahme von Modulen ist.

6. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten [X.]ante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) gebildet sind, die jeweils eine [X.] für eine [X.] (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) darstellen,

wobei die [X.] mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) zusammen die [X.] (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält und entlang der [X.]inführrichtung mit einer Unterkante des jeweiligen [X.] (23, 23ʻ) im Wesentlichen auf einer Höhe ist.

7. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme

einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

wobei der Grundrahmen (1) zwei einander parallel gegenüber liegende Seitenteile (12, 12ʻ) umfasst, deren Außenseiten durch die [X.] (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sind,

wobei jedes [X.] (2, 2ʻ) eine rechteckige Grundform mit einer ersten und einer zweiten [X.]ante, die einander gegenüber liegen, und rechtwinklig zur ersten und zweiten [X.]ante einer dritten und einer vierten [X.]ante besitzt, die einander gegenüber liegen und kürzer sind als die erste und die zweite [X.]ante, wobei das [X.] (2, 2ʻ) wenigstens einen an seiner ersten [X.]ante beginnenden und in Richtung der zweiten [X.]ante in das [X.] (2, 2ʻ) hinein verlaufenden Schlitz aufweist, wodurch die im [X.] (2, 2ʻ) frei stehende [X.] (22, 22ʻ) gebildet sind.

8. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten [X.]ante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

wobei die Stirnflächen (11, 11ʻ) jeweils eine Länge aufweisen, die größer ist als ein Abstand zwischen jeweiligen Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ),

wobei der Grundrahmen (1) außer den Stirnflächen (11, 11ʻ) keine weiteren Verbindungen zwischen den Seitenteilen (12, 12ʻ) besitzt.

9. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann, wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

wobei die [X.] (2, 2ʻ) federelastische [X.] (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten [X.]ante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

wobei die Stege (122, 122ʻ) in [X.]inführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine [X.]reite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der [X.]inführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken,

wobei die Stege (122ʻ) eines [X.] (12ʻ) breiter sind als die Stege (122) des anderen [X.] (12).

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M vom 27. [X.]ebruar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.].[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag O vom 27. [X.]ebruar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag [X.].[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag P vom 27. [X.]ebruar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag [X.].[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag U vom 27. [X.]ebruar 2019 ist bis auf die Streichung des Wortlauts

„wobei die Stege (122, 122ʻ) in [X.]inführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine [X.]reite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der [X.]inführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken,“

identisch mit dem Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag [X.].

[X.]er Vortrag der beschwerdeführenden [X.]insprechenden nimmt unter anderem auf folgende [X.]ruckschriften [X.]ezug:

[X.]4 [X.]P 1 801 927 [X.]1

[X.]5 [X.] 5 352 133 A

[X.]9 [X.]NO[X.]LAU[X.]H, [X.] [u. a.]: [X.], Neue Technologien, Produkte und Management-[X.]onzepte, 3. Auflage, Seiten 154 bis 193, expert-verlag [X.], 2006.

[X.]ezüglich der weiteren [X.]inzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der auf die unabhängigen Patentansprüche jeweils rückbezogenen Patentansprüche sowie zum weiteren im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik, wird auf die Akte verwiesen.

II.

1. [X.]ie [X.]eschwerde der [X.]insprechenden sowie die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin sind statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.], § 6 Abs. 1 Satz 1 Pat[X.]ostG).

[X.]ie [X.]eschwerde der [X.]insprechenden führt zum vollständigen Widerruf des Patents.

2. Hintergrund des Streitpatents sind sogenannte Industriesteckverbinder, die für die [X.]nergieversorgung von Maschinen und Anlagen verwendet werden und außerdem häufig weitere elektrische und/oder optische [X.]ontakte für die Übertragung von [X.]aten aufweisen. Zusätzlich können weitere, beispielsweise pneumatische [X.]ontakte vorgesehen sein (Absatz 0002 der Patentschrift).

[X.]ei allen elektrischen Geräten und Anlagen, die an Spannungen größer als 50 Volt betrieben werden, ist eine zuverlässige Schutzerdung ([X.]nglisch: Protection [X.]arth) vorgeschrieben, die auch durch Steckverbindungen nicht unterbrochen sein darf. [X.]ür den [X.]all, dass das Gehäuse des Steckverbinders elektrisch leitend ist, muss dieses ebenfalls geerdet sein.

Aufgrund der Vielzahl der Varianten, die bei [X.] auftreten, ist es üblich, diese modular aufzubauen, d. h. wenige vorgegebene [X.]typen mit unterschiedlichen [X.]ontaktmodulen bestücken zu können. [X.]azu werden mehrere [X.]ontaktmodule von einem sogenannten [X.] aufgenommen. [X.]er so bestückte [X.] wird dann seinerseits in das [X.] eingeführt.

[X.]ei den aus dem Stand der Technik bekannten zweiteiligen [X.] sei nachteilig, dass die [X.] bei der Montage eine aufwändige [X.]edienung erfordern. [X.]eispielsweise müssten die [X.] aus dem Steckverbinder [X.] und/oder entrastet werden, sobald auch nur ein einziges Modul ausgetauscht werden soll. [X.]abei würden möglicherweise auch die anderen Module, deren [X.]ntnahme gar nicht erwünscht war, aus dem [X.] herausfallen und müssten dann vor dem Zusammenschrauben und/oder vor dem Verrasten der [X.] wieder eingefügt werden. Schließlich müssten sich bereits vor dem Zusammenfügen der [X.] alle Module gleichzeitig in der für sie vorgesehenen Position befinden, um beim Zusammenfügen der [X.] endgültig im [X.] fixiert zu werden, was die Montage erschwere (Absätze 0007 und 0008).

Weiter sei aus dem Stand der Technik ein [X.] bekannt, der als einteiliges [X.]unststoffspritzteil ausgeführt sei. Nachteilig bei diesem Stand der Technik sei, dass ein aus [X.]unststoff gebildeter [X.] nicht zur Schutzerdung und damit nicht für den [X.]inbau in metallische [X.] geeignet sei.

[X.]ie Verwendung metallischer [X.], die sowohl wegen ihrer mechanischen Robustheit, ihrer Temperaturbeständigkeit und wegen ihrer elektrisch schirmenden [X.]igenschaften in vielen [X.]ällen notwendig und daher vom [X.]unden erwünscht sei, erfordere jedoch eine Schutzerdung.

Weiterhin habe sich gezeigt, dass die Herstellung von [X.]unststoffhalterahmen im Spritzgussverfahren zumindest schwierig und nur mit hohem Aufwand zu realisieren sei. Letztlich sei auch die Hitzebeständigkeit eines [X.]unststoffhalterahmens für spezielle Anwendungen, beispielsweise in der Nähe eines Hochofens, nicht immer ausreichend (Absätze 0009 und 0010).

3. [X.]avon ausgehend sei es Aufgabe der [X.]rfindung, eine [X.]auform für einen [X.] anzugeben, die einerseits eine gute Hitzebeständigkeit und eine hohe mechanische Robustheit aufweise und die insbesondere auch beim [X.]inbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse eine entsprechende Schutzerdung, insbesondere eine P[X.] („Protection [X.]arth”), ermögliche und die andererseits auch eine komfortable [X.]edienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Module, gewährleiste (Absatz 0012).

4. Als [X.]achmann zur Lösung dieser Aufgabe ist ein [X.]iplomingenieur ([X.]H) bzw. [X.]achelor oder Techniker der [X.]achrichtung [X.]einwerk- oder [X.]ertigungstechnik anzusehen, der elektrische Steckverbinder entwickelt und hierbei über mehrjährige [X.]erufserfahrung verfügt.

5. [X.]ie Lösung bestehe in den Maßnahmen gemäß zumindest einem der Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag A oder gemäß zumindest einem der Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag [X.], die der Senat wie folgt gegliedert hat:

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A lautet in durch den Senat gegliederter [X.]assung:

1. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

1.1 mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und

1.2 einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann,

2. wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und

3. ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

4. der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

5. wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und

6. der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

7.

7.1 die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und

7.2 in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

8.1

[X.]er Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1

8.2 wobei der [X.] einen Teil des [X.]s wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des [X.]s außen am [X.] angeordnet ist.

[X.]er Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A durch eine geänderte [X.]assung der Merkmale 1 und 4, sowie dadurch, dass statt des Merkmals 8.1

1.

4.

12

[X.]er Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1

8.3 wobei der Grundrahmen (1) und die [X.] (2, 2ʻ) im [X.]inführzustand und im [X.] miteinander verrastet sind.

[X.]er Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1

8.4 wobei der [X.] (2, 2ʻ) federelastisches [X.]lech aufweist oder daraus besteht,

9. wobei der Grundrahmen (1) wenigstens teilweise im [X.]ruckguss aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder durch [X.]räsen aus einer [X.]upferlegierung hergestellt ist,

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ).

[X.]er Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

10.1 wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten [X.]ante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) gebildet sind,

10.2 die jeweils eine [X.] für eine [X.] (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) darstellen,

wobei die [X.] mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) zusammen die [X.] (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält.

[X.]er Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1

8.5 wobei der Grundrahmen (1) zwei einander parallel gegenüber liegende Seitenteile (12, 12ʻ) umfasst, deren Außenseiten durch die [X.] (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sind.

[X.]er Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten [X.]ante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

10.3 zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

10.4 wobei die Stirnflächen (11, 11ʻ) jeweils eine Länge aufweisen, die größer ist als ein Abstand zwischen jeweiligen Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ).

[X.]er Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten [X.]ante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

10.3 zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

10.5 wobei die Stege (122, 122ʻ) in [X.]inführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine [X.]reite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der [X.]inführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken.

[X.]er Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten [X.]ante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

10.3 zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

10.6 wobei die an einem Seitenteil (12) vorgesehenen offenen Ausnehmungen (123) und/oder Rastfenster (23) eine jeweilige [X.]reite aufweisen, die sich von der jeweiligen [X.]reite der an dem anderen Seitenteil (12ʻ) vorgesehenen offenen Ausnehmungen (123ʻ) und/oder Rastfenster (23ʻ) unterscheidet, so dass die [X.]n eines Moduls (3, 3ʻ) einerseits und die Rastfenster (23, 23ʻ) und/oder offenen Ausnehmungen (123, 123ʻ) andererseits als [X.]odiermittel zur Orientierung des Moduls (3, 3ʻ) in dem [X.] zusammenwirken.

[X.]arüber hinaus wurde in den Patentansprüchen 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag A im Vergleich zum Merkmal 7.

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] lautet in durch den Senat gegliederter [X.]assung:

1. [X.] für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

1.1 mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in [X.] und

1.2 einem [X.], der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann,

2. wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur [X.] in den [X.] erlaubt und

3. ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im [X.] fixiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

4. der [X.] und der [X.] wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

5. wobei der [X.] als Grundrahmen (1) und

6. der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

7.

7.1 die sich in der Richtung quer zur [X.] über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und

7.2 in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

8.1

[X.]er Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] dadurch, dass das Merkmal 7

8.2 wobei der [X.] einen Teil des [X.]s wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des [X.]s außen am [X.] angeordnet ist.

8.2

[X.]er Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag [X.] durch eine geänderte [X.]assung der Merkmal 1 und 4, sowie dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2

1.

4.

12

[X.]er Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag [X.] dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2

8.3 wobei der Grundrahmen (1) und die [X.] (2, 2ʻ) im [X.]inführzustand und im [X.] miteinander verrastet sind,

8.6 wobei jedes [X.] (2, 2ʻ) mehrere [X.]efestigungselemente ([X.]efestigungszapfen 124, 124ʻ) zur [X.]efestigung am Grundrahmen (1) aufweist.

[X.]er Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag [X.] dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2

8.4 wobei der [X.] (2, 2ʻ) federelastisches [X.]lech aufweist oder daraus besteht,

9. wobei der Grundrahmen (1) wenigstens teilweise im [X.]ruckguss aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder durch [X.]räsen aus einer [X.]upferlegierung hergestellt ist,

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

10.7 wobei der von den Seitenteilen (12, 12ʻ) und den Stirnflächen (11, 11ʻ) umschlossene [X.]ereich vollständig frei zur Aufnahme von Modulen ist.

[X.]er Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag [X.] dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

10.1 wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten [X.]ante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) gebildet sind,

10.2 die jeweils eine [X.] für eine [X.] (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) darstellen,

wobei die [X.] mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) zusammen die [X.] (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält

10.8 und entlang der [X.]inführrichtung mit einer Unterkante des jeweiligen [X.] (23, 23ʻ) im Wesentlichen auf einer Höhe ist.

[X.]er Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag [X.] dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2

8.5 wobei der Grundrahmen (1) zwei einander parallel gegenüber liegende Seitenteile (12, 12ʻ) umfasst, deren Außenseiten durch die [X.] (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sind,

11. wobei jedes [X.] (2, 2ʻ) eine rechteckige Grundform mit einer ersten und einer zweiten [X.]ante, die einander gegenüber liegen, und rechtwinklig zur ersten und zweiten [X.]ante einer dritten und einer vierten [X.]ante besitzt, die einander gegenüber liegen und kürzer sind als die erste und die zweite [X.]ante, wobei das [X.] (2, 2ʻ) wenigstens einen an seiner ersten [X.]ante beginnenden und in Richtung der zweiten [X.]ante in das [X.] (2, 2ʻ) hinein verlaufenden Schlitz aufweist, wodurch die im [X.] (2, 2ʻ) frei stehende [X.] (22, 22ʻ) gebildet sind.

[X.]er Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag [X.] dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten [X.]ante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

10.3 zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

10.4 wobei die Stirnflächen (11, 11ʻ) jeweils eine Länge aufweisen, die größer ist als ein Abstand zwischen jeweiligen Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ),

10.9 wobei der Grundrahmen (1) außer den Stirnflächen (11, 11ʻ) keine weiteren Verbindungen zwischen den Seitenteilen (12, 12ʻ) besitzt.

[X.]er Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag [X.] dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

10.1

10.3 zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

10.5 wobei die Stege (122, 122ʻ) in [X.]inführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine [X.]reite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der [X.]inführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken,

10.10 wobei die Stege (122ʻ) eines [X.] (12ʻ) breiter sind als die Stege (122) des anderen [X.] (12).

6. [X.]er [X.]ntscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis des [X.]achmanns der Angaben in den unabhängigen Patentansprüchen zugrunde:

6.1 [X.]er [X.] besteht zum einem aus einem [X.] (Merkmal 1.1), sowie einem [X.] (Merkmal 1.2), wobei der [X.] seinerseits aus wenigsten zwei [X.]n besteht (Merkmal 6).

In Merkmal 1.1 ist als Wirkung des [X.]s „zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls in [X.]“ genannt. Mangels konkreter Angaben misst der [X.]achmann dem Merkmal 1.1 lediglich die [X.]edeutung bei, dass sich die Module (3, 3ʻ) in montiertem Zustand in [X.] quer zur Steckrichtung des Steckverbinders nicht aus dem Grundrahmen (1) hinausbewegen können.

Im Übrigen erkennt der [X.]achmann, dass die tatsächliche [X.]ixierung der Module (3, 3ʻ) durch die [X.] (2, 2ʻ) mit ihren [X.] (23, 23ʻ) im Zusammenwirken mit den [X.]n (31, 31ʻ) der Module zustande kommt.

6.2 Weiter erkennt der [X.]achmann, dass die Module (3, 3ʻ) zwar nicht Teil des unter Schutz gestellten Gegenstandes sind, jedoch vorausgesetzt ist, dass die Module korrespondierend mit den [X.]n ausgestaltet sind (Merkmal 7.2).

6.3 [X.]er in Merkmal 7.1 genannte „umlaufenden Abschnitt“ hat für den [X.]achmann keine über den [X.]egriff (Grund-)Rahmen hinausgehende [X.]edeutung. [X.]er zeichnerischen [X.]arstellung entnimmt der [X.]achmann, dass die Ränder des Grundrahmens bzw. dessen umlaufenden Abschnitts nicht durchgehend in derselben [X.] liegen müssen.

6.4 Mit der Angabe elastisch in Merkmal 7.

6.5 Unter einer Lasche (Merkmal 7

Insofern wird dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch das Merkmal 8.1

7. [X.]ie jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 2 sowie 6 bis 10 gemäß Hilfsantrag A sowie der Patentansprüche 2 sowie 6 bis 9 gemäß Hilfsantrag [X.] gehen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. [X.]eshalb sind die Hilfsanträge A und [X.] unzulässig.

7.1 Gemäß Merkmal 8.2, das jeweils in den Patentansprüchen 2 gemäß Hilfsantrag A sowie Hilfsantrag [X.] genannt ist, soll der [X.] einen Teil des [X.]s wenigstens teilweise umschließen.

In den [X.]iguren ist jedoch ausnahmslos dargestellt, dass die [X.] (2, 2ʻ), die den [X.] bilden, außerhalb des [X.]s angeordnet sind, also gerade nicht von ihm umschlossen werden, weder vollständig noch teilweise. Insbesondere gibt es entgegen der [X.]ehauptung der Patentinhaberin keinen Anhaltspunkt dafür, der im zweiten Absatz auf Seite 16 der ursprünglichen Unterlagen erwähnte umgefaltete [X.]ereich könnte sich innerhalb des [X.]s befinden oder zumindest teilweise von Material des [X.]s umschlossen sein.

In den [X.]iguren 2b sowie [X.] ist ohnehin jeweils nur ein [X.] abgebildet, auf dem zwar der um 180° umgefaltete [X.]ereich mit der [X.]ante ([X.], [X.]ʻ) zu erkennen ist, nicht jedoch ein Zusammenwirken mit dem [X.].

In den [X.]iguren 4a sowie 4b sind die [X.] (2, 2ʻ) in montiertem Zustand gezeigt. Zur Überzeugung des Senats geben diese beiden [X.]iguren dem [X.]achmann jedoch keinen Anlass zu der Vermutung, die [X.] könnten in irgendeiner [X.]eziehung vom Material des [X.]s wenigstens teilweise umschlossen sein.

[X.]eshalb ist der das Merkmal 8.2 umfassende Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag [X.].

7.2 Gemäß Merkmal 10.2, das jeweils in den Patentansprüchen 6 gemäß Hilfsantrag A sowie Hilfsantrag [X.] genannt ist, soll durch die Seitenteile (12, 12ʻ) des Grundrahmens jeweils eine [X.] für eine [X.] (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) gebildet sein, derart, dass diese [X.] mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) der [X.] (2, 2ʻ) zusammen die [X.] (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält.

[X.]ine solche Ausgestaltung ist weder dem [X.]eschreibungsteil der ursprünglichen Unterlagen noch der zeichnerischen [X.]arstellung unmittelbar und eindeutig als zur [X.]rfindung gehörend zu entnehmen.

Soweit die Patentinhaberin meint, aus unterschiedlichen Strichstärken der in den [X.]iguren 4a sowie 4b dargestellten Rastfenster (23, 23ʻ) folgere der [X.]achmann, die Rastfenster würden mit ihren unteren [X.]anten auf der gleichen Höhe liegen wie der Grund der Ausnehmungen (123, 123ʻ) zwischen den [X.] (22, 22ʻ), fehlt es zur Überzeugung des Senats zumindest an einer eindeutigen Offenbarung als zur [X.]rfindung gehörend.

Im Übrigen umschließt der Wortlaut des Merkmals 10.2 auch den [X.]all, dass die Rastfenster mit ihren unteren [X.]anten niedriger liegen als der Grund der Ausnehmungen. [X.]ine solche Variante war den ursprünglichen Unterlagen zweifelsfrei nicht zu entnehmen.

[X.]eshalb ist der das Merkmal 10.2 umfassende Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag [X.].

7.3 Gemäß Merkmal 8.5, das jeweils in den Patentansprüchen 7 gemäß Hilfsantrag A sowie Hilfsantrag [X.] genannt ist, sollen die Außenseiten der Seitenteile (12, 12ʻ) des Grundrahmens (1) durch die [X.] (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sein.

[X.]en ursprünglichen Unterlagen entnimmt der [X.]achmann zwar, dass die beiden [X.] an den Außenseiten der beiden Seitenteile am Grundrahmen befestigt sind (Seite 10, Absatz 2 i. V. m. den [X.]iguren 4a und 4b). [X.]er [X.]achmann hat jedoch aufgrund der ursprünglich eingereichten Unterlagen keinen Anlass zu der Annahme, das Maß der [X.]edeckung der Außenseiten der Seitenteile durch die [X.] könnte eine erfindungswesentliche [X.]esonderheit darstellen.

Im Gegenteil erscheinen auch die [X.]ereiche (24, 24ʻ) der [X.], in denen der Grundrahmen gerade nicht bedeckt ist, von besondere [X.]edeutung zu sein, da es sich dabei um die [X.]efestigungsausnehmungen in den [X.]n handelt, mit denen die [X.] auf den [X.]efestigungszapfen (124, 124ʻ) des Grundrahmens gehalten werden.

[X.]a das Merkmal 8.5 den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur [X.]rfindung gehörend zu entnehmen war, kann dahinstehen, ob für den [X.]achmann die Angabe „im Wesentlichen bedeckt“ hinreichend verständlich ist, um zu wissen, welches Maß an [X.]edeckung unter Schutz gestellt sein soll.

[X.]eshalb ist der das Merkmal 8.5 umfassende Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag [X.].

7.4.1 Gemäß Merkmal 10.3, das jeweils in den Patentansprüchen 8 gemäß Hilfsantrag A und Hilfsantrag [X.] genannt ist, sollen die Ausnehmungen zwischen den [X.] (Merkmal 10.1) zur Aufnahme einer [X.] (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) dienen.

[X.]ine derartige [X.]estimmung der Ausnehmungen zwischen den [X.] ist dem [X.]eschreibungsteil der ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.

Vielmehr entnimmt der [X.]achmann den ursprünglichen Unterlagen hinsichtlich der [X.]n der Module ausschließlich, diese würden von den [X.] in den [X.] der [X.] aufgenommen (Seite 10, erster Absatz, vorletzter Satz; Seite 11, erster Absatz, letzter Satz; Seite 16, vorletzter Absatz).

Auch die zeichnerische [X.]arstellung in den [X.]iguren 4a sowie 4b lässt allenfalls erkennen, dass zwischen den [X.] Ausnehmungen sein müssen, damit die [X.]n in den [X.] aufgenommen werden können. [X.]amit verbindet der [X.]achmann zur Überzeugung des Senats jedoch nicht, dass die [X.]n nicht nur von den [X.], sondern auch von den Ausnehmungen aufgenommen werden.

7.4.2 Auch die Relation zwischen der Länge der Stirnflächen (11, 11ʻ) des Grundrahmens und dem Abstand zwischen zwei Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ), wie sie im Merkmal 10.4 als vermeintliche [X.]esonderheit genannt ist, ist den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur [X.]rfindung gehörend zu entnehmen.

[X.]em [X.]eschreibungsteil ist hierzu nichts zu entnehmen. Anhand der perspektivischen [X.]iguren 1, 4a sowie 4b, in denen der Grundrahmen zwar gezeigt, jedoch keine Maßlinien eingezeichnet sind, hatte der [X.]achmann ebenfalls keinen Anlass zu der Annahme in den dargestellten Größenverhältnissen könnte eine erfindungswesentliche [X.]esonderheit liegen.

[X.]eshalb ist der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag [X.].

7.5.1 [X.]ie jeweiligen Patentansprüche 9 gemäß Hilfsantrag A und Hilfsantrag [X.] umfassen wie die entsprechenden Patentansprüche 8 das Merkmal 10.3, das, wie ausgeführt, den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur [X.]rfindung gehörend zu entnehmen ist.

7.5.2 Weiter ist in den jeweiligen Patentansprüchen 9 gemäß Hilfsantrag A und Hilfsantrag [X.] in Merkmal 10.5 angegeben, die Stege (122, 122ʻ) würden sich entgegen der [X.]inführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken.

[X.]ür diese Ausgestaltung gibt es in den ursprünglichen Unterlagen weder einen beschreibenden noch einen zeichnerischen Anhaltspunkt. Lediglich im zweiten Absatz auf Seite 14 der ursprünglichen Unterlagen ist angegeben: „[X.]ie Stege 122, 122´ könnten in einer etwas anderen Ausführung aber auch deutlich länger sein. [X.]eispielsweise könnte ihre Länge ihrer [X.]reite entsprechen oder diese gar noch überschreiten.“ [X.]araus könnte der [X.]achmann allenfalls auf eine andere [X.]orm der Stege schließen, eine [X.]rstreckung der Stege über die Rastfenster hinaus ergibt sich daraus jedoch keineswegs.

7.5.3 Hinsichtlich des Patentanspruchs 9 gemäß Hilfsantrag [X.] kommt dazu, dass die in Merkmal 10.10 genannte unterschiedliche [X.]reite der Stege allenfalls der zeichnerischen [X.]arstellung gemäß [X.]igur 1 entnehmbar sein könnte. [X.]a jedoch diesbezüglich der [X.]eschreibung nichts zu entnehmen ist und die [X.]igur 1 nicht mit Maßlinien versehen ist und zudem die jeweilige [X.]reite der Stege allenfalls eine nachrangige [X.]edeutung für die [X.]efestigung der Module hat, ist den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur [X.]rfindung gehörend zu entnehmen, dass die Stege der beiden Seitenteile unterschiedlich breit sein sollen.

[X.]eshalb ist der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag [X.].

7.6.1 [X.]ie Patentansprüche 8 und 10 gemäß Hilfsantrag A sowie der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag [X.] umfassen jeweils das Merkmal 10.3, das, wie unter Punkt 7.4.1 ausgeführt, den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur [X.]rfindung gehörend zu entnehmen ist.

7.6.2 Weiter ist zwar für die Rastfenster sowie die [X.]n in den ursprünglichen Unterlagen angegeben, sie könnten durch ihre [X.]orm und/oder Größe als [X.]odiermittel, insbesondere als Polarisationsmittel, zur Orientierung der Module im [X.] verwendet werden (Seite 11, zweiter Absatz; Seite 13, erster Absatz). [X.]erartiges ist für die Ausnehmungen (123, 123ʻ) zwischen den [X.] (122, 122ʻ) jedoch nicht offenbart, so dass diese im Merkmal 10.6 genannte Alternative aus dem [X.]ereich der ursprünglichen Offenbarung hinausführt.

[X.]eshalb ist – neben den Patentansprüchen 8 gemäß Hilfsantrag A und [X.] (siehe oben) – auch der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag A unzulässig.

8. [X.]er Hilfsantrag [X.] ist zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

8.1 [X.]ie Merkmale 1 bis 4 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.], der identisch ist mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A, gehen unverändert auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 zurück.

[X.]as Merkmal 5 geht auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 2 zurück.

[X.]as Merkmal 7.

Zum im Merkmal 7.1 genannten „umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens“ verweist der Senat darauf, dass in den ursprünglichen Unterlagen (Seite 9, zweiter Absatz) von „dem [X.]“ die Rede ist, bei dem es sich, „bevorzugt um den umlaufenden Grundrahmen handelt.“ [X.]ie Angabe, dass sich die [X.] über den Grundrahmen hinaus erstrecken, entnimmt der [X.]achmann, abgesehen von der zeichnerischen [X.]arstellung, auch der [X.]eschreibung (Seite 11, dritter Absatz, erster Satz: „sind die [X.] … in einem frei stehenden [X.]ndbereich“).

[X.]as Merkmal 7.2 geht auf den ersten Absatz der Seite 10 sowie auf den ersten Absatz der Seite 11 der ursprünglichen Unterlagen zurück.

[X.]ie Schlitze durch die die [X.] gebildet sind (Merkmal 8.1

Im ursprünglichen Patentanspruch 2 war beansprucht, der [X.] solle als wenigstens ein [X.] ausgeführt sein, während das Merkmal 6 auf wenigstens zwei [X.] gerichtet ist. [X.]ei rein mathematischer [X.]etrachtung war die [X.]eschränkung auf wenigstens zwei [X.] von der ursprünglichen [X.]assung somit ohnehin umfasst, aber auch in [X.]rwägung der Argumentation der [X.]insprechenden, die weiteren in den erteilten Patentanspruch 1 gegenüber der ursprünglichen [X.]assung in dessen Wortlaut aufgenommenen Merkmale seien ursprünglich nur in Zusammenhang mit genau zwei [X.]n offenbart, gelangt der Senat zu keinem anderen [X.]rgebnis. [X.]er [X.]achmann erkennt nämlich, dass die Zahl der [X.] je Längsseite des Grundrahmens und die konkrete Ausgestaltung der [X.] entsprechend den Merkmalen 7.

8.2 [X.]er [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] ergibt sich für den [X.]achmann in naheliegender Weise ausgehend von der [X.]ruckschrift [X.] 5 352 133 A [[X.]5] in Zusammenschau mit der [X.]ruckschrift [X.]P 1 801 927 [X.]1 [[X.]4].

Aus der [X.]ruckschrift [X.]5 ist hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] [X.]olgendes bekannt (vgl. insbes. [X.]igur 1): [X.]in

1. [X.] 12 für einen Steckverbinder 10 zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module 14,

1.1 mit einem [X.] zur [X.]ixierung eines aufgenommenen Moduls 14 in [X.] [X.] ([X.]igur 2) und

1.2 einem [X.] 18, der einen [X.]inführzustand und einen [X.] annehmen kann,

2. wobei der [X.]inführzustand ein [X.]inführen wenigstens eines Moduls 14 in einer Richtung A ([X.]igur 2) quer zur [X.] [X.] in den [X.] 12 erlaubt und

3. ein aufgenommenes Modul 14 im [X.] fixiert ist,

wobei

4. der [X.] (dielectric shroud 12) und der [X.] (metal [X.]) wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

5. wobei der [X.] 12 als Grundrahmen ([X.]igur 2 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 7-11) und

6. der [X.] als wenigstens zwei einander gegenüberliegende [X.] 18 am Grundrahmen 12 (Spalte 3, Zeilen 5-7) ausgeführt sind,

7.

7.1 die sich in der Richtung quer zur [X.] [X.] über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens 12 hinaus erstrecken ([X.]igur 2) und

7.2 in denen jeweils ein Rastfenster 34 als Rastelement zur Aufnahme einer [X.] 40 eines Moduls 14 angeordnet ist (Spalte 3, Zeilen 47-51).

Während durch Merkmal 8.1

[X.]er gemäß [X.]ruckschrift [X.]5 vorgesehene Abstand der [X.] voneinander ist zur Überzeugung des Senats vor allem der Orientierung der Module 14 in [X.]ezug auf den [X.] 12 geschuldet. [X.]ei einer [X.]rehung der Module um 90°, wie sie beispielsweise bei dem aus der [X.]ruckschrift [X.]4 bekannten [X.] gegeben ist, liegen die [X.] 9 selbstverständlich direkt nebeneinander und sind jeweils lediglich durch einen Schlitz 8 voneinander getrennt (vgl. [X.]igur 1 i. V. m. Absatz 0018).

[X.]ei der Realisierung eines [X.]s mit um 90° gedrehten Modulen, ausgehend von der [X.]ruckschrift [X.]5, steht der [X.]achmann vor der [X.]ntscheidung aus den beiden Alternativen, weiterhin einzelne [X.] vorzusehen oder das Vorbild der [X.]ruckschrift [X.]4 aufzugreifen, bei der die [X.] 9 nicht einzeln ausgeführt sind, sondern an ihren unteren [X.]nden einstückig mit einem gemeinsamen Querstück verbunden sind.

[X.]ie Auswahl aus diesen beiden Alternativen trifft der [X.]achmann unter Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

9. [X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] ist identisch mit dem Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag A.

Wie unter Gliederungspunkt 4.2 im [X.]inzelnen dargelegt, stellt das Merkmal 8.2 eine unzulässige [X.]rweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen dar. [X.]eshalb ist der Hilfsantrag [X.] unzulässig.

10. [X.]er Hilfsantrag [X.] ist zwar zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] (= Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag A) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] dadurch, dass statt des Merkmals 8.1

8.3 wobei der Grundrahmen (1) und die [X.] (2, 2ʻ) im [X.]inführzustand und im [X.] miteinander verrastet sind.

10.1 [X.]er Wortlaut des Merkmals 8.3 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 4 sowie den gleichlautenden letzten Absatz der Seite 10 der ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück.

10.2 [X.]er unveränderten [X.]eschreibung sowie dem auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] rückbezogenen Patentanspruch 3 entnimmt der [X.]achmann, dass zu der in Merkmal 8.3 genannten Verrastung sogar „alternativ dazu … die [X.] am Grundrahmen durch Verkleben, Schweißen, Löten, Nieten und/oder Verschrauben oder durch irgendeine andere [X.]efestigungsart am Grundrahmen befestigt sein“ können.

[X.]s kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] angesichts der vorstehenden weiten Auslegung des [X.]egriffes „verrastet“ anhand der [X.]eschreibungsteils der Patentschrift (Absatz 0036) gegenüber dem aus der [X.]ruckschrift [X.]5 bekannten [X.] neu ist.

Jedenfalls handelt es sich beim Verrasten von zwei miteinander zu verbindenden Teilen um eine Maßnahme, die bei der Montage von Steckverbindern gang und gäbe ist. Aus den ihm bekannten Methoden zur Verbindung von zwei oder mehr Teilen wählt der [X.]achmann aufgrund seiner [X.]rfahrung stets die ihm für den jeweiligen [X.]all am sinnvollsten erscheinende Methode aus, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

11. [X.]er Hilfsantrag [X.] ist zwar zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] (= Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag A) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] durch eine geänderte [X.]assung der Merkmale 1 und 4, sowie dadurch, dass statt des Merkmals 8.1

1.

4.

12

11.1 Metallische Steckverbindergehäuse (Merkmal 1.

[X.]as Merkmal 4

11.2 [X.]ie Verwendung des [X.]s bei einem Steckverbinder mit einem metallischen Gehäuse hat keine Auswirkung auf die Auswahl der weiter im Patentanspruch 1 genannten Materialen des [X.]s selbst oder die Ausgestaltung der konstruktiven [X.]inzelheiten. [X.]aher ist diese Verwendungsangabe bei der Prüfung auf die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] unbeachtlich. Abgesehen davon sind metallische Steckverbindergehäuse bei den hier in Rede stehenden [X.] dem [X.]achmann wohlbekannt.

[X.]benso ist es üblich [X.] für Steckverbinder aus Zinkdruckguss herzustellen und am [X.] einen P[X.]-[X.]ontakt anzubringen. Siehe hierzu das einschlägige Lehrbuch von [X.] [X.]noblauch [[X.]9], Seite 190, die Ausführungen unter der Zwischenüberschrift „der starre Halterrahmen“.

[X.]ei der Verwendung von Metall statt [X.]unststoff bei dem [X.] gemäß [X.]ruckschrift [X.]5 handelt es sich also um keine erfinderische Tätigkeit, vielmehr handelt es sich dabei um die bei [X.] gängige Ausführungsform.

12. [X.]er Hilfsantrag M ist zwar zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag M beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M (= Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.]) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] dadurch, dass die federelastischen [X.] ausdrücklich aus einem [X.]lechteil bestehen sollen (Merkmale 7.

[X.]a gemäß [X.]ruckschrift [X.]5 die [X.] ebenfalls aus Metall, also [X.]lech bestehen, gelten die Ausführungen zum Hilfsantrag [X.] gleichermaßen zum Hilfsantrag M.

13. [X.]er Hilfsantrag O ist zwar zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag O beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag O (= Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag [X.]) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] dadurch, dass der P[X.]-[X.]ontakt ein P[X.]-Schraubkontakt ist.

Auch bei der Ausführung eines P[X.]-[X.]ontakts als Schraubkontakt handelt es sich um eine gängige Variante, die der [X.]achmann kennt und nach [X.]elieben einsetzt, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

14. [X.]er Hilfsantrag P ist zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag P beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag P (= Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag [X.]) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] dadurch, dass das Merkmal 8.6 hinzugefügt ist:

8.6 wobei jedes [X.] (2, 2ʻ) mehrere [X.]efestigungselemente zur [X.]efestigung am Grundrahmen (1) aufweist.

14.1 [X.]er Wortlaut des Merkmals 8.6 ist Seite 10, erster Absatz, letzten Satz der ursprünglichen Unterlagen entnommen.

14.2 [X.]a gemäß [X.]ruckschrift [X.]5 jede Lasche ein [X.]efestigungselement 32 aufweist, mit dem es am Grundrahmen 12 befestigt ist, sind auch dort auf jeder Seite mehrere [X.]efestigungselemente vorhanden.

Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen zum Hilfsantrag [X.].

14.3 [X.]ie Mutmaßungen der Patentinhaberin der [X.]achmann würde bei der Zusammenfassung der einzelnen [X.] gemäß [X.]ruckschrift [X.]5 zu einem einzigen [X.]lechteil auch nur ein einziges [X.]efestigungselement vorsehen, gehen zur Überzeugung des Senats fehl, da für jedes Modul in Richtung der [X.]rafteinleitung eine [X.]efestigungsstelle vorhanden sein muss.

Auch die von der Patentinhaberin als Hinderungsgrund geltend gemachten [X.]ertigungstoleranzen überwindet [X.]achmann zur Überzeugung des Senats ohne Weiteres, da die [X.]ruckgussformen an sich eine hohe Genauigkeit erfordern, so dass Toleranzen bei den [X.]efestigungselementen demgegenüber nicht ins Gewicht fallen.

15. [X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag U (= Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag [X.]) umfasst u. a. das Merkmal 10.3.

Wie unter Gliederungspunkt 7.4.1 erläutert, ist eine im Merkmal 10.3 definierte [X.]estimmung der Ausnehmungen zwischen den [X.] dem [X.]eschreibungsteil der ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.

[X.]eshalb ist der Hilfsantrag U unzulässig.

16. Somit war der [X.]eschwerde der [X.]insprechenden stattzugeben und das Patent zu widerrufen. [X.]ie Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin war zurückzuweisen.

Meta

19 W (pat) 47/19

09.08.2021

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 21 Abs 1 Nr 4 PatG, § 1 Abs 1 PatG, § 3 PatG, § 4 PatG, § 73 Abs 1 PatG, § 73 Abs 2 S 1 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.08.2021, Az. 19 W (pat) 47/19 (REWIS RS 2021, 3442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3442

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

19 W (pat) 1/21 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdesache – "Halterahmen für einen Steckverbinder" – beschränkte Patentaufrechterhaltung – unzulässige Erweiterung


35 W (pat) 408/21 (Bundespatentgericht)

Gebrauchsmusterbeschwerdesache - "Halterahmen für einen Steckverbinder" – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt


X ZR 149/01 (Bundesgerichtshof)


7 Ni 41/14 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Energieführungskette zur Führung von Schläuchen, Kabeln oder dergleichen mit einer Anzahl von Kettengliedern …


X ZR 46/21 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.