Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 12 W (pat) 70/19

12. Senat | REWIS RS 2023, 3119

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Gegenstand

Patentbeschwerdesache – „Fliehkraftpendel und Reibungskupplung mit Fliehkraftpendel“ – Druckschrift – Zulässigkeit der Ergänzung durch spezielles Fachwissen - Zur Frage der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2012 212 964

weitere Verfahrensbeteiligte:

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] und der Richter [X.], Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Dr. Herbst

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu 1 wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. März 2019 aufgehoben.

2. Das Patent wird auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 – 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

1

Gegen das am 24. Juli 2012 angemeldete Patent 10 2012 212 964, das die innere Priorität mit dem Aktenzeichen 10 2012 203 027.1 vom 28. Februar 2012 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 1. September 2016 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben worden. Die [X.] des [X.] hat auf Grund der Anhörung vom 12. März 2019 beschlossen, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

2

Neben den bereits im Einspruchsverfahren berücksichtigten Druckschriften

3

[X.] [X.] 10 2009 042 825 [X.]

4

[X.] [X.] 10 2009 042 831 [X.]

5

[X.] [X.] 10 2010 054 255 [X.]

6

D4 WO 2011 110 146 [X.]

7

D5 WO 2013 117 839 [X.] (nachveröffentlicht)

8

[X.] [X.] 11 2013 000 877 T5 (nachveröffentlicht, Übersetzung der [X.])

9

[X.]‘ WO 2013/117 840 [X.] (nachveröffentlichte ältere Anmeldung)

[X.]‘‘ FR 2 986 592 (nachveröffentlicht; Prioschrift zur [X.]‘/[X.]‘‘‘)

[X.]‘‘‘ PCT/[X.] (nachveröffentlicht; [X.] zur [X.])

[X.] [X.] 10 2010 029 464 [X.]

E3 [X.] 10 2011 011 469 [X.]

E4 [X.] 10 2012 212 704 [X.] (nachveröffentlicht)

E5 [X.] 10 2010 034 812 [X.]

E6 [X.] 10 2009 050 670 [X.]

E7 [X.] 10 2010 049 558 [X.]

E8 [X.] 10 2010 054 297 [X.]

[X.] [X.] 471: [X.] für Wellen Regelausführung, S. 1.26 – 1.28

hat die [X.] noch zusätzlich die

[X.] [X.] 101 13 376 [X.]

in das Beschwerdeverfahren eingeführt.

Die [X.] hat in ihrem Beschluss das Patent beschränkt aufrechterhalten, wobei in den erteilten Ansprüchen der [X.] gestrichen worden ist. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber dem Stand der Technik, insbesondere auch gegenüber der älteren, nachveröffentlichten [X.], der die konkrete Ausgestaltung eines aus Blechen gebildeten [X.]s gemäß Merkmal 1.4 nicht entnehmbar sei. Die erfinderische Tätigkeit sei auch ausgehend vom nächstliegenden Stand nach der [X.] gegeben, da der Fachmann weder in Zusammenschau der Figuren 60 und 90 noch mit Hilfe seines Fachwissens in naheliegender Weise zu einem Gegenstand in einer der beiden Ausführungsvarianten des Anspruchs 1 gelange.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 15. April 2019 eingelegte Beschwerde der [X.].

Die [X.] hat bezüglich des nicht der [X.] ausdrücklich entnehmbaren Merkmals „Blech“ im geltenden Anspruch 1 ausgeführt, dass der Fachmann dieses Merkmal mitlese. Auf Grund der Vielzahl der in der Vorrichtung der [X.] ausdrücklich aus Blech hergestellten Bauteile gehe der Fachmann von einer Blechkonstruktion aus. So zähle bei den in der Automobilindustrie üblichen großen Stückzahlen das Blechstanzverfahren zum Industriestandard, da andere Herstellverfahren teurer seien; bei genauer Betrachtung der Figuren, insb. Figur 6 (ausgestanzte Löcher 48) und Figur 12 (Abschrägungen bei 39b), könne der Fachmann zudem sog. Stanzeinzüge erkennen, die ebenfalls auf Blech als Ausgangsmaterial hinwiesen. Da aus der Figur 14 der [X.] auch eindeutig eine einstückige Führungsrolle 51 mit drei [X.] hervorgehe, nehme die [X.] auch alle Merkmale des [X.] neuheitsschädlich vorweg.

Ausgehend von der Ausführungsform nach Figur 60 der [X.] gelange der Fachmann in Kenntnis der [X.] auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. So ergebe sich entsprechend Absatz [0241] bei der zum Sicherungsring 224 alternativen Ausgestaltung mit einer ringartigen Struktur zwangsläufig eine anspruchsgemäße Führungsrolle. Laut Absatz [0241] sei zwar eine Zweiteilung der [X.] beschrieben, jedoch sei dem Fachmann aus Figur 90 auch eine dreiteilige Ausgestaltung bekannt. Außerdem erhalte der Fachmann aus der [X.] die Anregung, anstelle des in Absatz [0299] der [X.] vorgeschlagenen Sinterverfahrens die [X.] kostengünstiger als [X.] herzustellen, wobei ihm auch die Nachbildung der abgestuften Form mit entsprechend angepassten Außen- und Innenblechen nahegelegt werde. Schließlich werde in der [X.] die Möglichkeit des [X.] von [X.] erwähnt, so dass diese Maßnahme ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen könne. Damit werde der Gegenstand des Anspruchs 1 auch in der Fassung nach Hilfsantrag 2 nahegelegt.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin tritt der Auffassung der [X.] in allen Punkten entgegen. Die [X.] offenbare nur Scheiben und keine Bleche, wobei der Fachmann letztere auch nicht mitlese. Dem Fachmann seien vielmehr mehrere Möglichkeiten zur Herstellung von [X.]n bekannt, wozu sie konkret auf das in der [X.] genannte Herstellverfahren durch Sintern verweist. Deshalb seien der [X.] Bleche nicht eindeutig entnehmbar und damit der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 demgegenüber neu.

Die Kombination der [X.] mit der [X.] führe auf Grund dreierlei Aspekte nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. So sei bereits die Ausgestaltung nach Figur 60 der [X.] als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ungeeignet, da diese nicht ausführbar bzw. nicht montierbar sei. Auch [X.]. mit Absatz [0241] werde keine eindeutige Lehre offenbart, da der Fachmann keine Angaben zur konkreten Anordnung der Teilungsebene erhalte, wobei „zentral“ nicht mit „mittig“ gleichzusetzen sei.

Des Weiteren fordere dieser Absatz mit einer „ringartigen Struktur“ nur eine einem Ring nachgebildete Form und damit keinen kreisringförmigen Abschnitt mit einem festen Durchmesser(-abschnitt), wie auch die Ausgestaltung als Sicherungsring/Seegering zeige. Deshalb mangele es der Ausgestaltung nach der Figur 60 der [X.] an zylinderartigen Führungsrollen im Sinne des Streitpatents, bei der alle Durchmesserabschnitte eine Eignung zum Abrollen haben müssten.

Schließlich lehre die [X.] zwar, für die Herstellung einer [X.] anstelle eines aufwändigen Sinterverfahrens Bleche/[X.] zu verwenden, jedoch erfordere die Anpassung der Bleche an die Innendurchmesser der [X.] nach Figur 60 viele Schritte. [X.]üglich des [X.] stelle sich die Frage, warum auch die äußeren Bleche der [X.] zusätzlich gehärtet werden sollten bzw. welche Veranlassung der Fachmann habe, dies vorzusehen. Damit seien viele Schritte und ein großer Entwicklungsaufwand erforderlich, so dass sich ein Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht in naheliegender Weise aus der Kombination der [X.] mit der [X.] ergebe.

Die Beschwerdeführerin und [X.] hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Dezember 2017 aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

hilfsweise das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- gemäß Hilfsantrag 1

Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 24.02.2020,

gemäß Hilfsantrag 2

Patentansprüche 1 – 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

gemäß Hilfsantrag 3

Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 24.02.2020,

gemäß Hilfsantrag 4

Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 24.02.2020,

- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

Der geltende Anspruch 1, der dem erteilten Anspruch 1 entspricht, lässt sich entsprechend dem Merkmalsvergleich im Einspruchsverfahren folgendermaßen aufgliedern:

1.1 [X.] (12) zur drehzahlabhängigen Drehschwingungsdämpfung innerhalb einer Reibungskupplung oder einer anderen Drehmomentübertragungseinrichtung,

1.2 mit mindestens einer [X.] (14), zylinderartigen Führungsrollen (30)

1.3 und mindestens einer [X.] (24), die zwei Führungsflächen bildet, entlang der die mindestens eine [X.] (14) mittels einer Kulissenführung (32) und der Führungsrollen (30) beweglich geführt wird,

1.4 wobei die [X.] (14) und die [X.] (24) zwei Arten von Einheiten (42, 44) des [X.]s (12) bilden, von denen zumindest die eine Art (42) ein [X.] (34) aufweist, das als [X.] mit mindestens einem inneren Blech (36) und zwei den [X.] auf der einen und der anderen Seite abschließenden äußeren Blechen (38, 40) ausgebildet ist und

1.5 und die Einheit der anderen Art (44) die Einheit der einen Art (42) auf Seiten der beiden äußeren Bleche (38, 40) beidseitig übergreift,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.6 zumindest eine der Führungsrollen (30) entlang ihrer Längserstreckung

– einen zentralen Abschnitt (50) mit einem ersten Durchmesser ([X.]) aufweist,

1.7 – zwei [X.] (56, 58) mit je einem zweiten Durchmesser ([X.]) aufweist, der geringer ist als der erste Durchmesser, und

1.8 – zwei zwischen je einem Endabschnitt (56 58) und dem zentralen Abschnitt (50) angeordnete [X.]e (52, 54) mit je einem dritten Durchmesser ([X.]) aufweist, der geringer ist als der erste Durchmesser, jedoch größer ist als der zweite Durchmesser,

1.9 wobei die zumindest eine Führungsrolle (30) mit ihren [X.]en (52, 54) in den äußeren Blechen (38, 40) geführt ist.

Der geltende Anspruch 6 lautet wie erteilt:

„6. Reibungskupplung zum Kuppeln einer Antriebswelle eines Kraftfahrzeugmotors mit mindestens einer Getriebeeingangswelle, mit

– einer [X.] (23),

– einer relativ zur [X.] (23) verlagerbaren [X.] zum Verpressen einer Kupplungsscheibe zwischen der [X.] (23) und der [X.] und

– mindestens einem mit der [X.] (23) und/oder einem Kupplungsdeckel verbundenen [X.] (12) nach einem der Ansprüche 1 bis 5.“

Bei Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist dem erteilten Anspruch 1 noch folgendes Merkmal hinzugefügt worden:

„wobei der zentrale Abschnitt (50, die [X.]e (52, 54) und die [X.] (56, 58) einstückig sind.“

Bei Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist die Merkmalsgruppe 1.4 des erteilten Anspruchs 1 folgendermaßen ergänzt worden:

„wobei die äußeren Bleche (38, 40) gehärtet sind,“

An die Ansprüche 1 in der jeweiligen Fassung und an den Anspruch 6 schließen sich die jeweils darauf rückbezogenen [X.] 2 bis 5 bzw. 7 bis 9 an. Zum Wortlaut dieser [X.] und der Ansprüche in den Fassungen der [X.] und 4 sowie zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden zu 1 ist zulässig. In der Sache führt sie zu einer weiteren Beschränkung des erteilten Patents.

1. Zum Patentgegenstand

[X.] betrifft ein [X.] zur drehzahlabhängigen Drehschwingungsdämpfung innerhalb einer Reibungskupplung oder einer anderen Drehmomentübertragungseinrichtung gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1. [X.] betrifft weiterhin eine Reibungskupplung zum Kuppeln einer Antriebswelle eines Kraftfahrzeugmotors mit mindestens einer Getriebeeingangswelle und einem [X.] gemäß dem Anspruch 6 (vgl. Absatz [0001] der Patentschrift, nachfolgend als PS bezeichnet).

Aus dem in den Absätzen [0002] PS und [0003] PS zitierten Stand der Technik seien [X.] zur drehzahlabhängigen Drehschwingungsdämpfung bekannt, wobei diese mehrere [X.]n, zylinderartige Führungsrollen und eine [X.] mit zwei Führungsflächen umfassten. Bei der [X.] 10 2009 042 831 [X.] wiesen zumindest die [X.]n jeweils ein [X.] auf, das als [X.] mit mindestens einem inneren Blech und zwei den [X.] auf der einen und der anderen Seite abschließenden äußeren Blechen ausgebildet sei; die [X.] übergreife die [X.] auf Seiten der beiden äußeren Bleche beidseitig. Die zylinderartigen Führungsrollen wiesen je einen walzenförmigen Grundkörper und zwei den Grundkörper umfänglich umgebende Bünde zur Einhaltung eines Abstands zu den das [X.] übergreifenden Teilen der [X.] auf.

In Absatz [0004] PS wird als Aufgabe angegeben, ein [X.] und eine Reibungskupplung mit [X.] zu schaffen, bei dem die Führungsrollen des [X.]s einfach montierbar sind.

Diese Aufgabe wird im Streitpatent mit den Merkmalen der Ansprüche 1 und 6 gelöst.

Als Fachmann wird ein Diplomingenieur oder Master (FH/HAW) der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Fertigung von Drehschwingungsdämpfern innerhalb von [X.] bei Kraftfahrzeugen, insbesondere von [X.]n innerhalb von [X.], verfügt.

Dieser Fachmann wird den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde legen:

Das [X.] weist nach den Merkmalen 1.1 bis 1.3 mindestens eine [X.], zylinderartige Führungsrollen und mindestens eine Führungseinrichtung mit zwei Führungsflächen auf. Diese bilden eine Kulissenführung, entlang der die [X.] über die Führungsrollen beweglich geführt wird.

Hinsichtlich der Ausbildung der [X.]n und der Führungsrichtung werden zwei alternative Ausgestaltungen beansprucht (s.a. Abs. [0007] PS), wobei in einer ersten Ausführungsform gemäß den Figuren 1 bis 3

die [X.] als ein [X.] bzw. [X.] mit mindestens einem inneren Blech (36) und zwei den [X.] auf der einen und der anderen Seite abschließenden äußeren Blechen (38, 40) ausgebildet ist („Einheit der einen Art“; Merkmal 1.4) und die Führungseinrichtung auf Seiten der beiden äußeren Bleche beidseitig übergreift („Einheit der anderen Art“; Merkmal 1.5)

und in der zweiten Ausführungsform gemäß Figur 4

die [X.] als ein [X.] bzw. [X.] mit mindestens einem inneren Blech (36) und zwei den [X.] auf der einen und der anderen Seite abschließenden äußeren Blechen (38, 40) ausgebildet ist (Merkmal 1.4) und die [X.] auf Seiten der beiden äußeren Bleche beidseitig übergreift (Merkmal 1.5).

Diese Alternativen werden in den Merkmalen 1.4 und 1.5 über die wechselnde Zuordnung der [X.] bzw. der [X.] als „Einheit der einen Art“ ([X.] gemäß Merkmal 1.4) und „Einheit der anderen Art“ (Einheit zum beidseitigen Übergreifen der beiden äußeren Bleche der einen Art nach Merkmal 1.5) zum Ausdruck gebracht (s. Abs. [0007] PS und [0027] PS).

Dabei wird unter einem „Blech“ gemäß dem angefochtenen Beschluss unstrittig „ein Walzwerkerzeugnis aus Metall, das als Tafel ausgeliefert wird und dessen

Breite und Länge sehr viel größer als dessen Dicke ist“, verstanden. Ausgehend von dieser allgemeinen Definition erkennt der Fachmann auf Grund der für das Blech im Patent vorgesehenen Verwendung, dass es im Wesentlichen auf die sich daraus ergebenden räumlich-geometrischen Eigenschaften ankommt, wobei sich ein anspruchsgemäßes Blech durch die flache Ausbildung mit einer gleichen Wandstärke auszeichnet. Denn hierdurch können auf einfache Weise mehrere Bleche zu einem ([X.] bzw. [X.] zusammengefasst (s. Merkmal 1.4) und mittels einem für Bleche üblichen Verfahren wie Nieten oder Verschweissen miteinander verbunden werden (s. Abs. [0008] PS). Somit wird der Fachmann unter einem Blech im streitpatentgemäßen Kontext eine flache, bezogen auf die anderen Erstreckungen relativ dünne Stahlplatte mit gleicher Wandstärke verstehen, die mit anderen derartigen Blechen zu einem [X.] gestapelt werden kann. Auf andere Aspekte, insbesondere die Art der Herstellung eines derartigen Bleches, kommt es im Streitpatent nicht an bzw. wird deshalb in der Patentschrift auch nicht erwähnt.

Die Bauweise aus gestapelten Blechen ist im Hinblick auf die Integration der anspruchsgemäßen Führungsrollen relevant, wobei über abgestufte Übergänge gemäß den Merkmalen 1.6 bis 1.8 eine (axiale) Führung der Führungsrolle durch entsprechend angepasste und zugeordnete Bleche ermöglicht wird (s. Abs. [0010]):

AbbildungAbbildung

Figur 1 PS (mit Anmerkungen)   Figur 13 der [X.] ([X.] und [X.] gemäß PS angepasst)

Hierzu wird entsprechend Merkmal 1.9 die Führungsrolle 30 mit ihren Übergangsabschnitten 52, 54 in den äußeren Blechen 38, 40 (radial) geführt. Damit ist ein Abrollen der Führungsrolle mit ihren Übergangsabschnitten in der entsprechenden Kulissenausnehmung (hier/Figur 1: [X.] 14) festgelegt. Auf Grund der unterschiedlichen Durchmesser mit [X.] > [X.], d.h. durch die Übergänge zwischen dem zentralen Abschnitt und den Übergangsabschnitten (s. Abs. [0010] bzw. linke Figur oben), ergibt sich neben der radialen Führung zwischen Übergangsabschnitt und Kulisse auch zwangsläufig eine axiale Führung der Führungsrolle 30 durch die beiden äußeren Bleche 38, 40.

Die axiale Führung der einen Einheit bezüglich der anderen Einheit erfolgt mittelbar über die Führungsrolle, die mittels der Abstufung zwischen den [X.]en ([X.]) und den [X.]n ([X.]) und der Kulisse geführt wird ([X.] > [X.] gemäß den Merkmalen 1.7 und 1.8; s.a. Abs. [0010] PS).

2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nicht neu.

2.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird gegenüber der älteren [X.] [X.]’’, die als [X.] [X.] (mit der [X.] Übersetzung [X.]) nach- veröffentlicht worden ist und die Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.]’ beansprucht hat, als nicht neu angesehen:

Abbildung

Abbildung

Drehmomentübertragungseinrichtung mit einem [X.] zur Drehschwingungsdämpfung (s. Figuren 2, 3, Anspruch 1; [X.]’, Anspruch 1: „[X.], comportant en outre des moyens d`amortissement [X.] des masses pendulaires…Merkmal 1.1). Deren Figur 3 sind vier [X.]n 39 mit jeweils zwei Führungsrollen 51 entnehmbar (Merkmal 1.2), sowie eine Führungseinrichtung 33, 33, die zwei Führungsflächen bildet, entlang der die mindestens eine [X.] 39 mittels einer Kulissenführung 40, 48 und der Führungsrollen 51 beweglich geführt wird (siehe auch Figur 14; Merkmal 1.3). Die [X.] 39 bildet dabei die Einheit der einen Art, die offensichtlich ein Paket aus drei flachen Platten 39b, 39a und 39b aufweist, welches als Stapel mit mindestens einer inneren Platte 39a und zwei den Stapel auf der einen und der anderen Seite abschließenden äußeren Platten 39b ausgebildet ist (siehe insb. 3 und 14, [X.]. 39, 39a, 39b; Merkmal 1.4 ohne wörtliche Nennung „Blech“). Gemäß Figur 4 übergreift die Einheit der anderen Art, d.h. die Führungseinrichtung mit ihren beiden Trägern 33, 33, die Einheit der einen Art, d.h. die [X.] 39, auf Seiten der beiden äußeren Platten 39b (Merkmal 1.5 ohne wörtliche Nennung „Blech“). Der abgestufte Aufbau der Führungsrolle 51 mit drei Durchmesserbereichen [X.], [X.] und [X.] gemäß den Merkmalen 1.6, 1.7 und 1.8 geht unmittelbar aus der Figur 13 hervor, wobei lediglich die [X.]eichnungen, u.a. die Durchmesser [X.] und [X.], gegenüber dem Streitpatent vertauscht sind:

Abbildung

Wie aus der weiter oben dargestellten Figur 14 der [X.] ersichtlich ist, wird die Führungsrolle 51 mit ihren radialen Absätzen 52 der [X.]e 51b an den radialen Absätzen 53 der äußeren Platten 39b, 39b geführt (s.a. [X.]:Abs. 0083] ff.; [X.], [X.]’: [X.], [X.] ff.; Merkmal 1.9 ohne wörtliche Nennung „Blech“).

Damit sind der [X.] (und auch der den älteren Zeitrang begründenden [X.]’) alle Merkmale des Anspruchs 1 entnehmbar, wobei hinsichtlich der Merkmale 1.4, 1.5 und 1.9 nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass es sich bei den Platten 39b, 39a und 39b um Bleche handelt.

2.2 Dabei handelt es sich allerdings um ein Merkmal, dass der Fachmann im vorliegenden Fall bei der [X.], [X.] etc. gedanklich mitlesen wird. Zum [X.] gehört nämlich nicht nur dasjenige, was im Wortlaut der Druckschrift ausdrücklich erwähnt wird. Vielmehr ist der Sinngehalt der Veröffentlichung maßgeblich, also diejenige Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt ([X.], 2009, 382, Rn. 26 – [X.]). Im konkreten Fall entnimmt der Fachmann den Figuren 3 und 8 bis 15 unmittelbar und eindeutig, dass die [X.] 39 aus ebenen, flachen Platten aufgebaut ist. Diese Platten entsprechen auf Grund ihrer räumlich-geometrischen Ausgestaltung mit einer konstanten Wandstärke, die im Vergleich zu den anderen Erstreckungen klein ist, der Definition eines Bleches bzw. der Grundvorstellung von einem Blech, so wie es auch im Streitpatent beansprucht ist (siehe diesbezügliche Auslegung). Damit wird der Fachmann im vorliegenden Kontext und vor dem allgemeinen Hintergrund des maßgeblichen Fachmanns von einem Blech als Ausgangsmaterial ausgehen bzw. ein solches als selbstverständlich im Gedanken mitlesen, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen [X.] bedarf (siehe auch [X.], 2014, 758, Rdn. 39 – Proteintrennung). Zum Hintergrund des Fachmanns wird angemerkt, dass für diesen die Verwendung von Blech als Ausgangsmaterial für Drehmomentübertragungsvorrichtungen im Automobilbereich, wo u.a. aus Kostengründen häufig Blechteile eingesetzt werden, üblich ist bzw. zum einschlägigen Standard gehört. Deshalb erkennt er derartig ausgestaltete Teile auch ohne ausdrückliche [X.]eichnung als Blechteile, wenn diese die für ein Blech charakteristischen Eigenschaften/Dimensionen aufweisen und auch ansonsten keine anderweitigen Hinweise vorliegen. In dieser Hinsicht gibt es in der [X.] nur Hinweise, die aus Sicht des Fachmanns typisch für Bleche sind, nämlich, dass

– konkret keine Erhebungen, sondern nur Aussparungen vorhanden sind, die sich bei Blechen leicht durch Stanzen erzeugen lassen,

– die dünnen Bleche zu Paketen gestapelt werden, um dickere/schwerere Körper zu bilden, und

– die [X.]e durch Nieten verbunden werden (s. a. [X.], Abs. [0074]);

Hinweise auf die Möglichkeit der Verwendung eines anderen Ausgangswerkstoffs, z.B. einem Sinterwerkstoff, finden sich in der [X.] nicht, wobei gerade eine Herstellung eines Plattenstapels aus mehreren einzelnen Sinterplatten dem Fachmann nicht sinnvoll erscheinen dürfte.

Damit entsprechen die Teile 39b, 39a und 39b der [X.]n der [X.], [X.] etc. den anspruchsgemäßen Blechen des Streitpatents (s.a. diesbezügliche Auslegung).

2.3 Die Argumentation der Patentinhaberin kann aus oben angeführten Gründen nicht überzeugen, insbesondere nicht in Hinsicht auf die von ihr zitierte Rechtsprechung „[X.]“. So ist die Ergänzung von Selbstverständlichem möglich, so lange die Berücksichtigung solcher Umstände nicht zu einer Ergänzung der [X.] durch das Fachwissen führt. Gerade in dieser Hinsicht könnte der Verweis der Patentinhaberin auf die [X.], in deren Absatz [0299] darauf hingewiesen wird, dass die [X.]n besonders vorteilhaft durch Sintern hergestellt werden können, sogar als (unzulässige) Ergänzung durch das Fachwissen gesehen werden. So geht es vorliegend alleinig darum, was der maßgebliche Fachmann der [X.] entnimmt, ohne auf spezielles Fachwissen zurückzugreifen, das erst belegt werden muss.

2.4 Damit ist die Neuheit des Gegenstands (in seiner ersten Ausgestaltungsvariante) nach dem erteilten Anspruch 1 in der ersten Ausgestaltungsalternative gegenüber der [X.] nicht gegeben, womit der Hauptantrag (in seiner Gesamtheit) nicht gewährbar ist.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird ebenfalls durch die [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen.

3.1 In den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zusätzlich noch das Merkmal aufgenommen worden, dass

„der zentrale Abschnitt (50), die [X.]e (52, 54) und die [X.] (56, 58) einstückig sind.“

Dieses Merkmal geht insbesondere aus den Schnittzeichnungen der Figuren 1, 3 oder 4 hervor, in denen die Führungsrolle 30 als einstückiges Teil dargestellt ist. Gegen die Zulässigkeit bestehen deshalb keine Bedenken.

3.2 Da die [X.] allerdings auch dieses Merkmal vorwegnimmt, siehe z.B. die Figuren 13 und 14, [X.]. 51, ist die Neuheit weiterhin nicht gegeben, d.h. der Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht gewährbar.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist neu und auch erfinderisch (§§ 1 bis 5 [X.]).

4.1 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist durch das neu hinzugefügte Merkmal

„wobei die äußeren Bleche (38, 40) gehärtet sind“

beschränkt worden. Dieses Merkmal ist in Abs. [0011], 2. Satz, der [X.] ursprünglich offenbart und der Anspruch 1 damit zulässig.

4.2 Dessen Gegenstand ist neu gegenüber der [X.], da dieser ein Härten der äußeren Bleche nicht entnehmbar ist. Als ältere Anmeldung i.S.d. § 3 [X.] darf die nachveröffentlichte [X.] allerdings nicht für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden.

4.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird durch den nachveröffentlichten Stand der Technik nicht nahelegt.

a) Als nächstkommender Stand der Technik und als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird von der [X.] ausgegangen, insbesondere in der Ausgestaltung nach deren Figur 60.

Die [X.] offenbart in den Figuren 1 und 2 sowie [X.]. Anspruch 1 ein [X.] innerhalb einer Drehmomentübertragungseinrichtung 10 mit mindestens einer [X.] 14, zylinderartigen Führungsrollen 36 und einer Führungsrichtung 16, 17, die zwei Führungsflächen bildet, entlang der die [X.] 14 mittels einer Kulissenführung 34, 40 und der Führungsrollen 36 geführt wird (Merkmale 1.1, 1.2, 1.3). Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der [X.] und der [X.] schlägt die [X.] zahlreiche Ausführungsformen vor, von denen die Figur 60 eine Axialzentrieranordnung 68 zur definierten Halterung der [X.]n 14 zeigt (siehe Abs. [0241]). In diesem Ausführungsbeispiel wird die Führungsrolle 36 in der [X.] der [X.] 14 mittels eines separaten [X.] 224 axial geführt, was funktionell mit der ersten Alternative des Streitpatents vergleichbar ist. Zur Realisierung des Aufbaus und insb. der Montierbarkeit schlägt Absatz [0241] eine Teilung in [X.] vor, so dass erst beim axialen Zusammenfügen dieser beiden Hälften die Aussparung 226 entsteht und die Führungsrolle mit dem abstehenden Sicherungsring aufgenommen wird:

Abbildung

Figur 60 (mit ergänzter zentraler Teilungsebene)

Damit wird eine Ausgestaltung offenbart, die im Gegensatz zu Merkmal 1.4 nur zwei Teile aufweist. Der Fachmann wird diese beiden Hälften auf Grund ihrer Dicke/Proportionen auch nicht ohne Weiteres als Blechteil identifizieren, zumal in Abs. [0299] auch ausdrücklich auf die vorteilhafte Möglichkeit der Herstellung von (geteilten) [X.]n als Sinterteile hingewiesen wird (s.a. Figuren 88 f. [X.]. Abs. [0265] und [0266]; fehlendes Merkmal 1.4). Das Merkmal 1.5, demnach die Einheit der anderen Art, hier die [X.] bzw. die Trägerbleche 16, 18, die Einheit der einen Art, hier die [X.] 14, an den Außenseiten der beiden Teile (nicht Bleche!) beidseitig übergreift, ist der Figur 60 sinngemäß entnehmbar. Alternativ zu dem beispielhaft genannten Sicherungsring erhält der Fachmann in Abs. [0241] zudem den Hinweis, den [X.] mit einer den Führungskörper 36 ringartig umgebenden Struktur zu bilden, womit sich folgende Ausgestaltung ergäbe:

Abbildung

Figur 60 mit ringartig umgebender Struktur (rot)

Gegenüber der Ausführung mit einem separaten Sicherungsring, der keinen einheitlichen Durchmesser aufweist (siehe [X.]) und in einer Aussparung der Führungsrolle 36 sitzt, würde die Abänderung mit einer die Führungsrolle umgebenden ringartigen Struktur zu einer Führungsrolle mit drei verschiedenen [X.] gemäß den Merkmalen 1.6 bis 1.8 führen – siehe Bild oben.

Auf Grund des abweichenden Aufbaus der [X.] mit nur zwei Teilen ist zumindest formal auch das Merkmal 1.9 nicht realisiert, da es mangels eines inneren Bleches auch keine äußeren Bleche gibt, welche die Führungsrolle 36 führen (siehe obige Figur; fehlendes Merkmal 1.9).

Ein solcher Gegenstand, der ausgehend von der Ausführungsform nach Figur 60 von der [X.] selbst angeregt ist, weist somit in seiner Gesamtheit betrachtet nicht den anspruchsgemäßen Aufbau der [X.]n als [X.] mit mindestens einem inneren Blech und zwei den [X.] auf der einen und der anderen Seite abschließenden äußeren Blechen auf (fehlende Merkmale 1.4 und 1.9).

b) Für einen derartigen Aufbau ergab sich ausgehend von der [X.] keine Anregung, auch nicht in Verbindung mit dem weiteren angeführten Stand der Technik.

Die vorliegende Erfindung beruht auf der Erkenntnis, dass die zum Anmeldezeitpunkt nicht bekannte Kombination von abgestuften Führungsrollen mit dazu komplementär ausgebildeten Blechplatten der [X.] dazu genutzt werden kann, um auf einfache Weise eine Führungsrolle, die eine zentrale Abstufung aufweist, innerhalb der [X.] axial führen und trotz ihrer Form montieren zu können, da hierbei eine axiale (Durchsteck-)Montage nicht möglich ist.

[X.]üglich des Aufbaus der [X.] wird in Figur 90 der [X.] ein gestapelter Aufbau mit drei axial aufeinander angeordneten [X.], 294 und 296 gezeigt. Diese Ausführungsform mag zwar die Verwendung von einzelnen Blechen nahelegen (vgl. Ausführungen zur Neuheit des [X.]), sie ist jedoch auf Grund der identischen Öffnungen 30, die für einfache zylindrische Führungsrollen konzipiert sind, nicht für abgestufte Führungsrollen gemäß den Merkmalen [X.] bis [X.] geeignet und legt deshalb eine Übertragung nicht nahe. Der Stand der Technik nach der [X.] offenbart in ähnlicher Weise wie Figur 90 den Aufbau von [X.]n aus [X.]en, wobei die einzelnen Bleche zur Herstellung komplexer Konturen auch unterschiedlich ausgestaltet sein können (siehe insb. deren Figuren 3 und 7). Damit mag zwar zweifellos die erforderliche Kontur für die Aufnahme einer abgestuften Führungsrolle gemäß der abgewandelten Figur 60 nacharbeitbar sein, jedoch ergibt sich aus der [X.] kein Hinweis dahingehend, dass sich diese Ausgestaltung hinsichtlich der Bildung von axialen Führungsflächen und einer vorteilhaften Montagemöglichkeit für Führungsrollen anbietet, wobei insbesondere die innere(n) Platte(n) bewusst eine größere Aussparung für die Aufnahme des zentralen Absatzes der Führungsrolle aufweisen muss/müssen.

Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen ([X.], [X.], 743 Rn. 37 - Airbag-Auslösesteuerung). Die grundsätzliche Möglichkeit der kostengünstigen Verwendung von [X.]en zur Herstellung von [X.]n reicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass für den Fachmann Anlass bestand, diesen Aufbau zur Lösung des streitpatentgemäßen Problems, d.h. im Hinblick auf die Montagemöglichkeit und Schaffung einer Axialführung für die Führungsrollen, heranzuziehen. Für eine derartige Problematik findet sich in der [X.] – wie oben bereits erwähnt - kein Hinweis. Vielmehr erhält der Fachmann bereits in der [X.] eine fertige Lösung, bei der eine Teilung in zwei Hälften vorgeschlagen wird (s. Abs. [0241]), für die wiederum in der [X.] als vorteilhafte Herstellverfahren Sintern, Schmieden, Fließpressen erwähnt werden (vgl. Abs. [0265] und [266] [X.]. mit den zweigeteilten [X.]n in den Figuren 88 und 89). Damit hat der Fachmann keine Veranlassung, sich nach anderweitigen Möglichkeiten umzusehen, sondern braucht nur aus den in der [X.] angebotenen Varianten auszuwählen. Die [X.] führt somit in dieser Hinsicht von einer Ausbildung aus mehreren Blechen gemäß der [X.] weg.

c) Die Argumentation der Patentinhaberin, dass mehrere Schritte erforderlich seien, um zur anspruchsgemäßen Lösung zu gelangen, kann ebenfalls überzeugen. So ist bereits zur Bildung eines ringartigen Absatzes ein Schritt bzw. zumindest ein Anstoß erforderlich, zumal auch hier schon eine praktikable und fertige Lösung mit einem Sicherungsring vorliegt. Für das Vorsehen eines stapelartigen Aufbaus der [X.] ist ein weiterer Schritt und damit auch eine weitere Veranlassung erforderlich, da auch hier eine fertige Lösung mit einer einfachen Aufteilung in zwei (identische) Teile vorliegt, für die wiederum alternative Herstellverfahren angeboten werden. Hier wird, – wie bereits oben ausgeführt -, der pauschale Verweis der Einsprechenden auf die kostengünstige Herstellung als nicht ausreichend angesehen, zumal diese Ausgestaltung nur in zufälliger Weise zu einer anspruchsgemäßen Ausgestaltung führt, da die [X.] keinen [X.]ug zur streitpatentgemäßen Problematik aufweist (siehe oben). Die gezielte Auswahl aus jeweils mehreren Alternativen, die in Kombination miteinander dann genau zu dem anspruchsgemäßen Gegenstand führt, weist vielmehr auf eine ex-post-Betrachtung hin und kann damit die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen.

d) Somit gelangt der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der [X.] bereits nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung bzw. gemäß Hauptantrag, so dass es auf die Beurteilung des Beitrags des beim Hilfsantrag 2 neu hinzugefügten Merkmals (Härtung der äußeren Bleche) zur erfinderischen Tätigkeit nicht ankommt.

4.4 Der restliche im Verfahren befindliche Stand der Technik führt ebenfalls nicht weiter, wobei es diesem bereits im Wesentlichen an der doppelt abgestuften Ausführung der Führungsrolle mangelt; er wurde auch von der [X.] nicht mehr herangezogen.

Somit ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gewährbar.

5. Der nebengeordnete Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2, der auf eine Reibungskupplung mit einem [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 5 gerichtet ist, wird von der Patentfähigkeit des [X.]s nach Anspruch 1 getragen und ist damit ebenfalls gewährbar. Gleiches gilt für die auf vorteilhafte Ausgestaltungen gerichteten [X.] 2 bis 5 und 7 bis 9.

Meta

12 W (pat) 70/19

10.01.2023

Bundespatentgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 3 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 12 W (pat) 70/19 (REWIS RS 2023, 3119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3119

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