Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. III ZB 1/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4713

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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 3. März 2005 in dem Rechtsstreit Beklagter und Antragsteller,

gegen
Klägerin und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:

[X.] hat am 3. März 2005 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Januar 2005 wird verworfen.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Januar 2005 den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.], durch den es eine Restitutionsklage als unzulässig verworfen hat, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Hiergegen erhebt der Beklagte die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO. Diese ist unzulässig. Gemäß § 321a Abs. 2 S. 5 ZPO muss die Rüge darlegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Hieran fehlt es.

[X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann

Meta

III ZB 1/05

03.03.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. III ZB 1/05 (REWIS RS 2005, 4713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4713

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