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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 443/04 vom 29. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte:
gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
[X.] hat am 29. Juni 2005 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 20. Oktober 2004 [X.] 27 U 183/04 [X.] wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). [X.] oder ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot sind nicht ersichtlich. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch unter Würdigung der Gestellung eines Vorführmeisters und von technischen Gerätschaften durch die Beklagte sei kein konkludenter Abschluss eines [X.] zwischen den Parteien bewiesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 59.784,63 •
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
29.06.2005
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2005, Az. III ZR 443/04 (REWIS RS 2005, 2853)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2853
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