Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. III ZA 11/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 967

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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Beklagter und Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen Kläger und Antragsgegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:

[X.] hat am 28. Oktober 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Berufungsgericht hat der angefochtenen Entscheidung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zugrunde gelegt (zur Anwendung der Grundsätze über ein unternehmensbezoge-nes Geschäft in [X.] vgl. etwa Senatsurteile vom 6. April 1995 [X.] [X.], 991 und vom 7. Mai 1998 [X.], 1342) und diese in tatrichterlicher Würdigung ohne zulassungsbegründende Rechtsfehler auf den ihm vorliegenden Fall angewendet. Daß ein anderer Zivilsenat dieses Ge-richts in einer ähnlich liegenden Sache in der Frage der [X.] zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, weil er [X.] im maßgeben-den Punkt - von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, beruht nicht auf einer Heranziehung anderer rechtlicher Grundsätze, sondern auf seiner tatrichterlichen Würdigung.

[X.] [X.]

Meta

III ZA 11/04

28.10.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. III ZA 11/04 (REWIS RS 2004, 967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 967

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