Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. III ZB 40/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1846

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZB 40/05
vom 15. September 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 15. September 2005 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den [X.]sbeschluss vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe:
[X.] ist im vorausgegangenen Rechtsstreit durch Schlussurteil des [X.] zur Zahlung von 8.873,04 • an den Kläger verurteilt worden. Gegen dieses am 1. November 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte erst mit einem am 2. Dezember 2004 bei Gericht eingegangenem Telefax Berufung eingelegt. Ihren anschließenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsfrist hat das [X.] als un[X.] zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen diese Entscheidung hat der [X.] durch Beschluss vom 28. Juli 2005, der dem Pro-zessbevollmächtigten der Beklagten am 1. August 2005 zugestellt worden ist, als unzulässig verworfen. - 3 -

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 12. August 2005 beim [X.] eingegangenen, als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO zu verstehenden "Gegenvorstellung". Sie trägt vor, der [X.] habe durch seinen nicht mit einer näheren Begründung versehenen Be-schluss einen Verfassungsverstoß, die Verletzung ihres Grundrechts auf Ge-währung rechtlichen Gehörs durch die Begründung des angegriffenen Be-schlusses des [X.]s, wiederholt. Wegen der Beanstandungen der Beklagten im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 12. August 2005 Bezug genommen.

[X.]

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu [X.] und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzel-punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der [X.] hat in dem Beschluss vom 28. Juli 2005 die jetzt von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe in der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Grund für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO) ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde für nicht durchgreifend erachtet. Eine weitere Begründung war gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO nicht erforderlich. Der [X.] ist bei der Entscheidung vom 28. Juli 2005 in Übereinstimmung und der Auffassung der Rechtsbeschwerde - 4 -

deren ausgegangen, dass die Beklagte - entgegen der Meinung des Kammer-gerichts - ihren Vortrag nicht gewechselt hat. Gleichwohl hat der [X.] einen Zulassungsgrund für nicht gegeben erachtet. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz [X.] werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 ZPO auszu-hebeln (vgl. auch [X.]sbeschlüsse vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 - zur Veröffentli-chung vorgesehen). [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZB 40/05

15.09.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. III ZB 40/05 (REWIS RS 2005, 1846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1846

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