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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:160817BXIIZR81.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 81/16
vom
16.
August
2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
16.
August
2017
durch [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 21.
Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung des [X.] der Beklagten gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Sie ist zwar in entsprechender Anwendung von §§
32 Abs.
2 Satz
1 RVG, 68 Abs.
1 Satz
1 GKG statthaft sowie innerhalb der analog geltenden sechsmona-tigen Frist gemäß §§
68 Abs.
1 Satz
3, 63 Abs.
3 Satz
2 GKG eingelegt worden (vgl. [X.] Beschluss vom 7.
Februar 2017
XI
ZR
366/15
juris Rn.
2), aber unbegründet.
Für den von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterver-folgten Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, ist nicht der vom [X.] offensichtlich herangezogene §
8 ZPO maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig. Der hier in Rede stehende Gebührenstreitwert richtet sich dagegen nach §
41 Abs.
1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt von 6.000
(vgl. Senatsbeschluss vom 22.
Februar 2006
XII
ZR
134/03
NJW-RR 2006, 1
2
-
3
-
1004). Im Übrigen folgt der Senat der Streitwertfestsetzung
des Oberlandesge-richts, so dass für die weiteren Anträge 44.000
sich der festgesetzte Streitwert von 50.000
Dose
Schilling
Nedden-Boeger
Botur
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.11.2014 -
12 [X.]/13 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 22.07.2016 -
4 [X.] -
Meta
16.08.2017
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. XII ZR 81/16 (REWIS RS 2017, 6558)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6558
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZR 81/16 (Bundesgerichtshof)
Bemessung des Gebührenstreitwerts: Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrages
XI ZR 366/15 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 99/07 (Bundesgerichtshof)
II ZR 391/13 (Bundesgerichtshof)
XII ZR 162/00 (Bundesgerichtshof)