Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.04.2021, Az. B 13 R 125/20 B

13. Senat | REWIS RS 2021, 6473

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Gegenstand

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - tatrichterliche Sachaufklärungspflicht - weitere Beweiserhebung bei Vorliegen bereits mehrerer Fachgutachten


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 13. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der [X.]läger [X.]eschwerde zum [X.] eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 20.7.2020 begründet hat.

3

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G durch [X.]eschluss ohne [X.]uziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen. Die [X.]eschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Form. Der [X.]läger hat darin den ausschließlich geltend gemachten [X.]ulassungsgrund des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Weise bezeichnet.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 1 [X.]G ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der [X.]ezeichnung des [X.] zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer [X.]eeinflussung des Urteils besteht (stRspr; z[X.] [X.] [X.]eschluss vom 27.10.2010 - [X.] [X.]R 2/10 [X.] - juris Rd[X.] 5; jüngst [X.] [X.]eschluss vom 9.12.2019 - [X.] R 259/19 [X.] - juris Rd[X.] 4). [X.]u beachten ist, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das [X.]erufungsgericht ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G). Den daraus abgeleiteten Darlegungsanforderungen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht.

5

Der [X.]läger rügt einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]G), indem das [X.] seinem mit Schriftsatz vom [X.] gestellten und in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] wiederholten Antrag nicht gefolgt sei, ein Sachverständigengutachten auf schmerzmedizinischem Gebiet sowie im Sinne eines sog [X.] ein Sachverständigengutachten auf [X.] oder internistischem Gebiet durch einen Gutachter mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Herpes [X.]oster einzuholen. Für den Vorhalt, das [X.]erufungsgericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung verletzt, bestehen spezifische Darlegungsanforderungen. Diese Verfahrensrüge muss folgende Punkte enthalten: (1) [X.]ezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren [X.]eweisantrags, dem das [X.]erufungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen [X.]eweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen [X.]eweisaufnahme beruhen kann, das [X.]erufungsgericht mithin bei [X.]enntnis des behaupteten Ergebnisses der [X.]eweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem [X.]eschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl z[X.] [X.] [X.]eschluss vom 19.11.2007 - [X.]/5 R 382/06 [X.] - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 21 Rd[X.] 5; [X.] [X.]eschluss vom 3.12.2012 - [X.] R 351/12 [X.] - juris Rd[X.] 6 mwN; jüngst [X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] R 169/18 [X.] - juris Rd[X.] 4). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ferner die Darlegung, dass ein - wie der [X.]läger - bereits in der [X.]erufungsinstanz anwaltlich vertretener [X.]eteiligter einen [X.]eweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl [X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9a [X.]/06 [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 13 Rd[X.] 11 mwN; [X.] [X.]eschluss vom 21.2.2018 - [X.] R 28/17 R, [X.] R 285/17 [X.] - juris Rd[X.] 14 mwN). Diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht.

6

a) Soweit der [X.]läger die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens auf schmerztherapeutischem Fachgebiet rügt, fehlt es schon an der hinreichenden Darlegung, was dieses voraussichtlich ergeben hätte. Wie er selbst anführt, hätten das [X.] und das [X.] [X.]eweis zu den medizinischen Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 [X.][X.] VI erhoben. Dabei sei auch zu den Auswirkungen der bestehenden Schmerzerkrankung auf sein Leistungsvermögen ermittelt worden. So habe das [X.] ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten durch [X.] vom 16.6.2016 eingeholt, der [X.] eine somatoforme Schmerzstörung bei Symptomfixierung vorgefunden habe. Die Fachärztin für Innere Medizin, [X.]usatzbezeichnung Psychotherapie, [X.], von der auf seinen Antrag hin ein Sachverständigengutachten vom [X.] eingeholt worden sei, habe [X.] ein chronisches Schmerzsyndrom mit physischen und psychischen Faktoren sowie eine posthepetogene Neuralgie festgestellt und Ausführungen zu beim [X.]läger blitzartig auftretenden Schmerzen gemacht. Das [X.] habe zudem ein Sachverständigengutachten durch den Neurologen und Psychiater [X.] vom 5.10.2017 eingeholt. Dieser habe im [X.]erufungsverfahren auf Anforderung des [X.] eine ergänzende Stellungnahme vom 26.8.2019 abgegeben. Vor diesem Hintergrund hätte es dem [X.]läger oblegen darzutun, welche konkreten Ergebnisse ein Sachverständigengutachten durch einen auf dem Gebiet der speziellen Schmerzmedizin weitergebildeten Facharzt erbracht und wie sich diese auf die Entscheidung des [X.] ausgewirkt hätten. Hieran fehlt es. Sein Vorbringen, aufgrund der [X.]omplexität des bei ihm [X.] von der Sachverständigen [X.] festgestellten Neuralgie nach [X.]oster (Post-[X.]oster-Neuralgie) sei auch ein schmerzmedizinisches Gutachten unabdingbar, reicht insoweit nicht aus. Indem er vorbringt, das [X.] würdige die spezifische Q[X.]lität der sog [X.]osterschmerzen nicht ausreichend, verkenne die von [X.] beschriebene Verschlimmerung seines Leidens und habe seine Feststellungen insgesamt unter Verstoß gegen Denkgesetze getroffen, rügt der [X.]läger sinngemäß eine Verletzung der Grenzen der freien [X.]eweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde - anders als die Revision selbst - von vornherein nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G). Dass der [X.]läger die Entscheidung des [X.] offensichtlich für unzutreffend hält, kann ebenfalls nicht zur Revisionszulassung führen (stRspr; vgl zuletzt etwa [X.] [X.]eschluss vom 24.3.2021 - [X.] R 14/20 [X.] - juris Rd[X.] 13 mwN).

7

b) Ebenfalls nicht anforderungsgerecht bezeichnet ist der geltend gemachte Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht, soweit der [X.]läger das Übergehen seines Antrags auf Einholung eines (weiteren) neurologisch-psychiatrischen oder internistischen Sachverständigengutachtens rügt. Insoweit hat er jedenfalls nicht hinreichend dargetan, dass sich das [X.] zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen. Ausgehend von seinen Mitteilungen in der [X.]eschwerdebegründung haben dem [X.] bereits drei Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme betreffend das ihm verbliebene Leistungsvermögen vorgelegen. Nach der Einschätzung des Sachverständigen [X.] könne der [X.]läger mit gewissen q[X.]litativen Leistungseinschränkungen im Umfang von mehr als sechs Stunden arbeitstäglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Die Sachverständige [X.] habe ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen. Der Sachverständige [X.] habe sich der Einschätzung des Sachverständigen [X.] angeschlossen und sei in seiner ergänzenden Stellungnahme hierbei geblieben. Liegen - wie hier - bereits mehrere, sich teilweise widersprechende Gutachten vor, ist das [X.] nur ausnahmsweise zu einer weiteren [X.]eweiserhebung verpflichtet. Denn es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog Obergutachten (stRspr; vgl nur [X.] [X.]eschluss vom 23.5.2006 - [X.] [X.]/05 [X.] - juris Rd[X.] 5, 11; [X.] [X.]eschluss vom [X.] P 6/17 [X.] - juris Rd[X.] 13). Vielmehr ist es Aufgabe des [X.]s, sich im Rahmen der [X.]eweiswürdigung mit einander entgegenstehenden Gutachten auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines oder einige von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesen grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse gehört - wie die anderer sich widersprechender [X.]eweisergebnisse - zur [X.]eweiswürdigung selbst (vgl [X.] [X.]eschluss vom 19.11.2007 - [X.]/5 R 382/06 [X.] - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 21 Rd[X.] 8; [X.] [X.]eschluss vom 20.2.2018 - [X.] LW 3/17 [X.] - juris Rd[X.] 8). [X.]ei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere [X.]eweiserhebung regelmäßig kein Raum. [X.]u weiteren [X.]eweiserhebungen ist das [X.] nur dann verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu [X.]weifeln an der Sachkunde des Gutachters geben ([X.] [X.]eschluss vom 19.11.2007 - [X.]/5 R 382/06 [X.] - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 21 Rd[X.] 9; [X.] [X.]eschluss vom 20.2.2018 - [X.] LW 3/17 [X.] - juris Rd[X.] 9). Das wird in der [X.]eschwerdebegründung nicht hinreichend dargetan.

8

Soweit der [X.]läger insbesondere das Gutachten von [X.] als grob mangelhaft erachtet, verweist er zwar darauf, dass im Rahmen der dortigen [X.]egutachtung keine Laboruntersuchung durchgeführt worden sei. Aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens kann jedoch nicht entnommen werden, dass die - in der [X.]eschwerdebegründung nicht weiter umschriebene - Laboruntersuchung unabdingbar notwendig sei, weil sich sein Leistungsvermögen nicht belastbar allein aufgrund der von [X.] durchgeführten - in der [X.]eschwerdebegründung nicht mitgeteilten - Untersuchung und [X.]efragung sowie der ihm vorliegenden [X.]efunde beurteilen lasse. Das pauschale Vorbringen, [X.] habe sich nur oberflächlich mit der [X.]oster-Erkrankung befasst und seine Untersuchung habe lediglich 25 Minuten gedauert, reicht insoweit nicht aus. Das gilt umso mehr, als der [X.]läger selbst mitteilt, in der Gerichtsakte hätten sich Unterlagen des behandelnden Dermatologen und des Hausarztes befunden, aus denen sich die Erstbehandlung sowie das Vorliegen eines [X.]osters ergeben würden. Indem der [X.]läger die von [X.] dazu geäußerte Einschätzung als nicht nachvollziehbar beschreibt, wendet er sich wiederum gegen die [X.]eweiswürdigung des [X.], dass [X.] dieser Einschätzung gefolgt ist. Darauf lässt sich eine Revisionszulassung wie ausgeführt nicht stützen.

9

Mit seinem Vorbringen zu den sachverständigen Einschätzungen von [X.] und [X.] hat der [X.]läger auch nicht etwa deren fehlende Sachkunde anforderungsgerecht dargetan. [X.]weifel an der Sachkunde oder Unabhängigkeit eines Gutachters müssen sich aus dem Gutachten selbst ergeben oder es muss sich um besonders schwierige Fachfragen handeln, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern ([X.] [X.]eschluss vom 20.5.2020 - [X.] R 49/19 [X.] - juris Rd[X.] 12 mwN). Solche Umstände hat der [X.]läger nicht schlüssig aufgezeigt, indem er den Sachverständigen [X.] wegen der nicht ([X.]) bzw nicht erneut ([X.]) durchgeführten Laboruntersuchung, der Untersuchungsdauer ([X.]) und der vom [X.]läger nicht geteilten Diagnose ein unzureichendes Wissen über eine [X.]oster-Erkrankung bescheinigt.

Soweit der [X.]läger vorbringt, die Sachverständigen [X.] und [X.] seien von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen, ist sein Vortrag schon nicht schlüssig. Er bringt zwar vor, das [X.] stütze sich als zeitlich letztes Gutachten auf dasjenige des Sachverständigen [X.] vom 16.6.2016. Diesem sei naturgemäß weder der nachfolgende Aufhebungsvertrag des [X.] mit dem früheren Arbeitgeber bekannt gewesen noch der [X.] vom 18.11.2016, aufgrund dessen die Sachverständige [X.] von einer Reaktivierung der [X.]oster-Erkrankung ausgehe. Gleichzeitig ergibt sich aber aus dem Gesamtvorbringen des [X.], dass das [X.] seine Feststellungen auch aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen [X.] vom 5.10.2017 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 26.8.2019 getroffen habe. Dass [X.] die genannten Informationen und [X.]efunde nicht vorgelegen hätten, ist nicht dargetan. Der [X.]läger führt im Gegenteil an, [X.] habe sich zu der von [X.] diagnostizierten Neuralgie nach [X.]oster geäußert. Dass der [X.]läger die vom [X.] vorgenommene Würdigung der sich widersprechenden Sachverständigenausführungen offensichtlich nicht teilt, vermag eine Revisionszulassung wie ausgeführt nicht zu stützen.

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur [X.]lärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

2. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 125/20 B

27.04.2021

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Gelsenkirchen, 11. Februar 2019, Az: S 24 R 150/19, Beschluss

§ 103 S 1 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.04.2021, Az. B 13 R 125/20 B (REWIS RS 2021, 6473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6473

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