Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2020, Az. III ZB 17/20

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11509

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:180620BIIIZB16.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 16/20
III [X.]/20
III [X.]/20
vom

18. Juni 2020

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juni 2020 durch [X.], Dr.
Remmert, Reiter, Dr.
Kessen und Dr.
Herr

beschlossen:

Die Anträge des Antragstellers vom 9. und 24. April 2020 auf Bei-ordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zi-vilkammer des [X.] ([X.]) vom 19. März 2020 -
1 [X.] -
und der 2. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 25. März 2020 -
2 [X.] -
und vom 15. April 2020 -
2
S 68/20 -
wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Schreiben des Beklagten vom 9. und vom 24. April 2020 legt der [X.] als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für -
hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende -
Rechtsbeschwerden gegen die angefochtenen Entscheidungen aus.

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Diese Anträge sind jedoch unbegründet.

1.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer [X.] auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

a) Die Beiordnung eines Notanwalts setzt danach zunächst voraus, dass eine [X.] alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] muss eine [X.] deshalb -
innerhalb der Rechtsmittelfrist -
substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Novem-ber 2014 -
III ZR 211/14, [X.], 540 Rn.
3 mwN). Daran fehlt es.

b) Unabhängig davon haben die Anträge auch deshalb keinen Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann ([X.], Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 -
XI [X.], juris Rn. 1 und vom 8. [X.] 2018 -
IX ZR 155/17, juris Rn. 4).

aa) Soweit sich der Antragsteller gegen die Beschwerdeentscheidungen des [X.] vom 19. und 25. März 2020 (1 [X.] und 2 [X.]) [X.], fehlt es bereits an der [X.]. Diese ist nur eröffnet, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde-gericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz
1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmit-2
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tel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa [X.], Beschluss vom 8.
November
2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f).

bb) Die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss vom 15. April 2020 (2 S 68/20) ist zwar gemäß §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch deshalb unzuläs-sig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).

(1) [X.], Amtsgericht und [X.] hätten mangels Unterschrift ein Scheinurteil beziehungsweise Scheinbeschlüsse er-lassen, geht fehl. Lediglich das Original der Entscheidung, das bei den [X.] verbleibt, muss unterschrieben werden (vgl. § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der auch auf Beschlüsse anwendbar ist), wobei dieser Form auch die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen
hinzufügen und das [X.] mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 130b Satz 1 ZPO). Diese Anforderungen erfüllen sowohl die Entscheidungen des Amtsge-richts wie auch des [X.]. Der Antragsteller verkennt, dass ihm lediglich Ausfertigungen dieser Entscheidungen zugestellt worden sind, denen daher die Unterschrift der Richter fehlt.

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5

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(2) Der Antragsteller ist -
entgegen seiner Rüge -
in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch nicht verletzt worden, dass keine mündliche Ver-handlung stattgefunden hat. Gemäß §
128 Abs.
4 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann das Berufungsgericht -
wie hier -
eine unzulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verwerfen. Dies verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, denn dieser gewährt keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. [X.] 5, 9, 11; 112, 185, 206). Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll (vgl. [X.] 5, 9, 11; 89, 381, 391). Soweit der
Antragsteller diese Rüge das Verfahren vor dem Amtsgericht betreffend erhebt, sind die Voraus-setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO bereits deshalb nicht erfüllt, weil dies die [X.] der Zulässigkeit der Berufung nicht berührt. Zudem gestattet § 495a ZPO im amtsgerichtlichen Verfahren eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, wenn -
wie hier -

mündliche Verhandlung beantragt.

(3) Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass er sich gemäß §
78 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem [X.] durch einen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen müssen, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Der Anwaltszwang in zivilprozessualen Streitigkeiten ist verfassungsgemäß (vgl. [X.] 37, 67, 76
f).

2.
Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechts-verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Aus den unter

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1.
b) dargelegten Gründen hat die Rechtsverfolgung jedoch keine Erfolgsaus-sicht.

[X.]
Kessen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.02.2020 -
31 C 486/19 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.03.2020 -
2 [X.] -

Meta

III ZB 17/20

18.06.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2020, Az. III ZB 17/20 (REWIS RS 2020, 11509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11509

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