Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. III ZB 69/19

III. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 135

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:191219BIIIZB69.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 69/19
vom

19. Dezember 2019

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
19. Dezember 2019 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. [X.],
die Richter
Tombrink und [X.], die Richterin
Dr.
[X.] sowie den Richter Dr. Kessen

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers vom 28. November 2019 auf Bei-ordnung eines Notanwalts und Gewährung von Prozesskostenhilfe
für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
September 2019 -
1
W 41/19 und 1
W 42/19
-
wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Nach §
78b Abs.
1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte gebo-ten ist, einer [X.] auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsver-folgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen lie-gen nicht vor.

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt zunächst voraus, dass eine [X.] alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge-

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richtshof muss eine [X.] deshalb -
innerhalb der Rechtsmittelfrist -
substanti-iert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2014 -
III ZR 211/14, [X.], 540 mwN).
Daran fehlt es.

Unabhängig davon hat der Antrag auch deshalb keinen Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Als Rechtsmittel gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kommt allein die Rechtsbeschwerde in Betracht. Eine Rechtsbeschwerde ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde-gericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz
1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem [X.] kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde
zulassen müssen (s. etwa [X.], Beschluss vom 8.
November
2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f).

Vor diesem Hintergrund
ist
auch der Antrag auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren unbegründet und daher abzulehnen.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus in seinem Schreiben vom 4. [X.] 2019 "Verfahrens Rüge §§ 321a ZPO" erhebt, "soweit auch das [X.] das beantragte Verfahren ablehnt", kann dies nur als Ankündigung einer solchen Anhörungsrüge verstanden werden, da

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4
5
-

4

-

eine solche erst statthaft ist, wenn eine Endentscheidung ergangen ist (vgl. §
321a Abs.
1 Satz 2 ZPO).

[X.]
Kessen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2019 -
2-04 O 270/19 und
2-04 O 237/19 -
O[X.], Entscheidung vom 27.09.2019 -
1 W 41/19 und
1 W 42/19 -

Meta

III ZB 69/19

19.12.2019

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. III ZB 69/19 (REWIS RS 2019, 135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 135

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III ZR 211/14

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