Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.09.2010, Az. 2 BvR 1434/10

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2010, 3587

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Möglichkeit eines nachträglichen Antrags gem § 12 Abs 2 BhV, sowie unzureichende Substantiierung bei fehlender Darlegung, warum ein Antrag gem § 12 Abs 2 BhV nicht sachdienlich sei


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist. Dieser verlangt vom Beschwerdeführer, über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus alle ihm zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um Rechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erreichen (vgl. [X.] 107, 257 <267>; 110, 1 <12>; stRspr).

2

Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, ob er den vom [X.] vorgezeichneten Weg beschritten hat, nachträglich einen Antrag nach § 12 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes ([X.]) in der damals geltenden Fassung zu stellen und auf diesem Weg eine Kostenerstattung herbeizuführen. Zugleich lässt sich seinen Ausführungen aber auch nicht entnehmen, dass beziehungsweise warum er diese Vorgehensweise für nicht zielführend hält. Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen in der pauschalen Behauptung, dass der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit verfassungswidrig sei. Damit genügt die Verfassungsbeschwerde zugleich nicht den gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1434/10

08.09.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 5. Mai 2010, Az: 2 C 12/10, Urteil

Art 33 Abs 5 GG, § 12 Abs 2 BhV, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.09.2010, Az. 2 BvR 1434/10 (REWIS RS 2010, 3587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3587


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1434/10

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1434/10, 08.09.2010.


Az. 2 C 12/10

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 12/10, 05.05.2010.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 2077/23 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Sozialsache wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Begründung


2 BvR 367/19 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf …


1 BvR 1630/20 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des Präsenzunterrichts in Schulen gem § …


1 BvR 2221/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Zwischenentscheidung über Ablehnungsgesuch - Vorrang der Verfahrensrüge gem § …


1 BvR 712/20 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1 und 14 der Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (juris: CoronaVV BE 3) vom …


Referenzen
Wird zitiert von

2 C 9/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.