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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZB 272/10 vom 5. Februar 2011 in dem Kostenfestsetzungsverfahren
- 2 - Der [X.] hat am 5. Februar 2011 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2010 und der Beschluss des [X.], 32. Zivilkammer, vom 27. August 2010 aufgehoben. Die von der Klägerin an die Beklagte nach dem Urteil des [X.], 32. Zivilkammer, vom 27. August 2009 weiter zu erstattenden Kosten werden auf 3.477,66 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 6. August 2010 festgesetzt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin. Der Gegenstandswert für die Rechtsmittelverfahren beträgt 3.477,66 •. Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 25. November 2009 hat das [X.] die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten unter Ansetzung einer 0,65-1 - 3 - Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Nr. 3100 VV [X.] auf 9.921,74 • festgesetzt. Am 5. August 2010 hat die [X.] die - in ihrem Schriftsatz vom 18. November 2009 vorbehaltene - [X.] in Höhe von 3.477,66 • inklusive Um-satzsteuer nebst Zinsen beantragt. Das [X.] hat den Antrag zurückge-wiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter. I[X.] Nach Ansicht des [X.] hat das [X.] die Nachfest-setzung zu Recht abgelehnt, weil die vorgerichtlich entstandene Geschäftsge-bühr für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die [X.] anzurechnen sei. Die am 5. August 2009 in [X.] getretene Vor-schrift in § 15a [X.] sei nach der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 [X.] auf - wie hier - Altfälle nicht anzuwenden. 2 II[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. 4 2. Die Entscheidung des [X.] entspricht nicht der Recht-sprechung des [X.]. Nach dem Inkrafttreten des § 15a [X.], wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrech-nung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen kann, haben sich die bisher damit befassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Rege-lung in § 15a [X.] die bisherige Rechtslage nicht geändert hat, sondern sie le-diglich klarstellt (Beschluss vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.], [X.], 1375; [X.] - 4 - schluss vom 3. Februar 2010 - [X.], [X.] 2010, 106; Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 159; Beschluss vom 31. März 2010 - [X.]/09, [X.] 2010, 256; Beschluss vom 10. August 2010 - [X.], [X.] 2011, 22; Beschluss vom 14. September 2010 - [X.], [X.] 2010, 473; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - [X.], [X.] 2010, 580). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat - in Kenntnis der von dem X. Zivilsenat des [X.] in einem obiter dictum dagegen vorgetragenen Bedenken (Beschluss vom 29. September 2009 - [X.], [X.], 76, 78) - angeschlossen (Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 1248 f.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - [X.], [X.] 2010, 459 f.). Für eine davon abweichende Beurteilung besteht kein Anlass. Die Erwägungen des [X.] zu der Ausle-gung der Vorschrift in § 15a [X.] und zu dem Willen des Gesetzgebers sind bereits in dem Beschluss des [X.] vom 9. Dezember 2009 ([X.] 157/07, [X.], 1375, 1376) erörtert und für nicht durchgreifend er-achtet worden. Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch für Altfälle gilt somit, dass die Anrechnung nach der Vorbemerkung Absatz 4 zu Nr. 3100 VV [X.] grundsätz-lich nur das Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und sei-nem Mandanten betrifft und sich deshalb im Verhältnis zu [X.], also insbe-sondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt. 3. Das Beschwerdegericht hat somit zu Unrecht die sofortige Beschwer-de der Beklagten gegen die Ablehnung der Nachfestsetzung der 0,65-Verfahrensgebühr durch das [X.] zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben. Auf die sofortige Beschwerde ist auch der Beschluss des [X.]s aufzuheben und dem Nachfestsetzungsantrag stattzugeben. 6 - 5 - IV. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. [X.] Lemke Schmidt-Räntsch
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.08.2010 - 332 O 238/08 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 4 W 251/10 -
Meta
05.02.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2011, Az. V ZB 272/10 (REWIS RS 2011, 9757)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9757
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