Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2011, Az. V ZB 272/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9758

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kostenfestsetzungsverfahren: Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten in Altfällen


Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2010 und der Beschluss des [X.], 32. Zivilkammer, vom 27. August 2010 aufgehoben.

Die von der Klägerin an die Beklagte nach dem Urteil des [X.], 32. Zivilkammer, vom 27. August 2009 weiter zu erstattenden Kosten werden auf 3.477,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 6. August 2010 festgesetzt.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.

Der Gegenstandswert für die Rechtsmittelverfahren beträgt 3.477,66 €.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 25. November 2009 hat das [X.] die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten unter Ansetzung einer 0,65-Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Nr. 3100 VV [X.] auf 9.921,74 € festgesetzt. Am 5. August 2010 hat die Beklagte die - in ihrem Schriftsatz vom 18. November 2009 vorbehaltene - Nachfestsetzung einer 0,65-Verfahrensgebühr in Höhe von 3.477,66 € inklusive Umsatzsteuer nebst Zinsen beantragt. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter.

II.

2

Nach Ansicht des [X.] hat das [X.] die Nachfestsetzung zu Recht abgelehnt, weil die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Die am 5. August 2009 in [X.] getretene Vorschrift in § 15a [X.] sei nach der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 [X.] auf - wie hier - Altfälle nicht anzuwenden.

III.

3

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.

5

2. Die Entscheidung des [X.] entspricht nicht der Rechtsprechung des [X.]. Nach dem Inkrafttreten des § 15a [X.], wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen kann, haben sich die bisher damit befassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a [X.] die bisherige Rechtslage nicht geändert hat, sondern sie lediglich klarstellt (Beschluss vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.], [X.], 1375; Beschluss vom 3. Februar 2010 - [X.], [X.] 2010, 106; Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 159; Beschluss vom 31. März 2010 - [X.]/09, [X.] 2010, 256; Beschluss vom 10. August 2010 - [X.], [X.] 2011, 22; Beschluss vom 14. September 2010 - [X.], [X.] 2010, 473; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - [X.], [X.] 2010, 580). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat - in Kenntnis der von dem X. Zivilsenat des [X.] in einem obiter dictum dagegen vorgetragenen Bedenken (Beschluss vom 29. September 2009 - [X.], [X.], 76, 78) - angeschlossen (Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 1248 f.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - [X.], [X.] 2010, 459 f.). Für eine davon abweichende Beurteilung besteht kein Anlass. Die Erwägungen des [X.] zu der Auslegung der Vorschrift in § 15a [X.] und zu dem Willen des Gesetzgebers sind bereits in dem Beschluss des [X.] vom 9. Dezember 2009 ([X.] 157/07, [X.], 1375, 1376) erörtert und für nicht durchgreifend erachtet worden. Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch für Altfälle gilt somit, dass die Anrechnung nach der Vorbemerkung Absatz 4 zu Nr. 3100 VV [X.] grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten betrifft und sich deshalb im Verhältnis zu [X.], also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt.

6

3. Das Beschwerdegericht hat somit zu Unrecht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Ablehnung der Nachfestsetzung der 0,65-Verfahrensgebühr durch das [X.] zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben. Auf die sofortige Beschwerde ist auch der Beschluss des [X.]s aufzuheben und dem Nachfestsetzungsantrag stattzugeben.

IV.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Krüger                                        Lemke                                    Schmidt-Räntsch

                    [X.]

Meta

V ZB 272/10

05.02.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. September 2010, Az: 4 W 251/10, Beschluss

§ 91 ZPO, Nr 3100 RVG-VV, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, § 15a RVG vom 30.07.2009

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2011, Az. V ZB 272/10 (REWIS RS 2011, 9758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9758

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 272/10 (Bundesgerichtshof)


I ZB 47/10 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzung: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Verfügungsverfahren


I ZB 47/10 (Bundesgerichtshof)


V ZB 176/09 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzungsverfahren in Altfällen: Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die prozessuale Verfahrensgebühr


IV ZB 41/09 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.