Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.06.2010, Az. V ZB 176/09

5. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5750

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Gegenstand

Kostenfestsetzungsverfahren in Altfällen: Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die prozessuale Verfahrensgebühr


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des [X.] - 3. Zivilsenat - vom 6. Oktober 2009 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 10. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 290,06 €.

Gründe

[X.]

1

Mit Beschluss vom 10. August 2009 hat das [X.] die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.244,93 € festgesetzt. Dabei hat es die von der Beklagten geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr in voller Höhe berücksichtigt. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] die Verfahrensgebühr um die Hälfte gekürzt und die zu erstattenden Kosten auf 954,87 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beklagte die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des [X.]s erreichen.

I[X.]

2

Das Beschwerdegericht meint, die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] sei anteilig um die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] zu kürzen. Das folge aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV [X.] und entspreche der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des [X.]. Die am 5. August 2009 in [X.] getretene Vorschrift des § 15a [X.] rechtfertige keine andere Beurteilung der Rechtslage, weil in diesem Zeitpunkt die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten den unbedingten Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit bereits erteilt gehabt habe und deshalb die Vergütung nach dem bisher geltenden Recht zu berechnen sei. Eine Anwendung der Regelung in § 15a Abs. 2 [X.] auf Altfälle sei nicht gerechtfertigt.

II[X.]

3

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.

5

2. Die Entscheidung des [X.] entspricht der Rechtsprechung des [X.] bis zur Einführung des § 15a [X.], nach der die Verfahrensgebühr gegen den Prozessgegner nur gekürzt um den nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV [X.] anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr festgesetzt werden kann (Beschluss vom 22. Januar 2008, [X.], [X.], 1323; Beschluss vom 20. April 2008, [X.], NJW-RR 2008, 1095; Beschluss vom 3. Juni 2008, [X.]/07, NJW-RR 2008, 1528; Beschluss vom 16. Juli 2008, [X.], [X.], 529 f.; Beschluss vom 14. August 2008, [X.] 103/07, [X.] 2008, 574; Beschluss vom 25. September 2008, VI[X.] 93/07, [X.]-Rep 2008, 468). Nach dem Inkrafttreten des § 15a [X.], wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher befassten Senate des [X.] auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a [X.] die bisherige Rechtslage nicht geändert hat, sondern sie lediglich klarstellt (Beschluss vom 2. September 2009, I[X.] 35/07, [X.], 3101; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XI[X.] 175/07, NJW 2010, 1375; Beschluss vom 3. Februar 2010, XI[X.] 177/09, [X.] 2010, 106; Beschluss vom 11. März 2010, [X.], [X.] 2010, 159; Beschluss vom 31. März 2010, XI[X.] 230/09, Rdn. 6, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Aufgaben des Gesetzgebers bei der Schaffung einer neuen Rechtsnorm, zur Auslegung der Vorschrift des § 15a [X.] und zum Willen des Gesetzgebers sind in dem Beschluss des [X.] vom 9. Dezember 2009 erörtert und für nicht durchgreifend erachtet worden (XI[X.] 157/07, NJW 2010, 1375, 1376). Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch für Altfälle - wie hier - gilt somit, dass die Anrechnung nach der Vorbemerkung Abs. 4 zu Nr. 3100 VV [X.] grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten betrifft und sich deshalb im Verhältnis zu [X.], also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt (Senat, Beschl. v. 29. April 2010, [X.], juris, Rdn. 8 f.).

6

Da ein Ausnahmefall nach § 15a Abs. 2 [X.] nicht vorliegt, hat das Beschwerdegericht die von der Beklagten geltend gemachte Verfahrensgebühr zu Unrecht gekürzt. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben und die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.]s zurückzuweisen.

7

3. Obwohl der Senat von der zitierten Rechtsprechung des [X.], II[X.], IV., V[X.], VI[X.] und VII[X.] Zivilsenats abweicht, bedarf es keiner Anrufung des [X.]. Denn die Abweichung ist die Folge einer gesetzlichen Klärung und setzt deshalb keine Entscheidung des Großen Senats voraus ([X.], Beschluss vom 11. März 2010, [X.], aaO).

II[X.]

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger                                               Klein                                           Lemke

                   Schmidt-Räntsch                                       [X.]

Meta

V ZB 176/09

17.06.2010

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Bamberg, 6. Oktober 2009, Az: 3 W 109/09, Beschluss

§ 15a Abs 2 RVG, § 60 Abs 1 S 1 RVG, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.06.2010, Az. V ZB 176/09 (REWIS RS 2010, 5750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5750

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