Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZB 294/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1011

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[X.][X.]/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Wird im ersten Rechtszug neben dem in der Klageschrift angegebenen ausländi-schen Wohnsitz des Beklagten im Blick auf die Zuständigkeit des Gerichts auch ein inländischer Wohnsitz in den Raum gestellt, so ist die unbeanstandete ausländische Anschrift, unter der dem Beklagten die Klage auf Veranlassung des Klägers tatsäch-lich zugestellt wurde, für die Bestimmung des Berufungsgerichts maßgeblich. [X.], [X.]uss vom 22. Oktober 2009 - [X.] 294/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 3.972,30 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger nimmt die beiden Beklagten im Wege einer Teilklage auf [X.] von [X.] in Höhe von 300 • in Anspruch; die Beklagten verlan-gen von dem Kläger aus abgetretenem Recht im Wege der Widerklage Zahlung von 3.672,30 •. Die Klage ist unter den in der Klageschrift angegebenen Adres-sen dem Beklagten zu 1 in [X.] und der Beklagten zu 2 in [X.]/[X.] zugestellt worden. Das [X.] hat der Zahlungsklage - unter Abweisung eines außerdem von dem Kläger verfolgten [X.] - stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagten haben gegen [X.] - 3 - ses Urteil Berufung zum [X.] eingelegt. Dieses hat sich als unzu-ständig angesehen und die Berufung als unzulässig verworfen. I[X.] Das [X.] meint, die Berufung sei nicht bei dem zuständigen [X.] eingelegt worden. In vorliegender Sache sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] das [X.] zuständiges Berufungsgericht, weil die Beklagte zu 2 im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz in [X.]/[X.] unterhal-ten habe. Die Beklagte zu 2 habe erstmals in der Berufungsschrift ihren [X.] mit [X.] angegeben. Tatsächlich seien der Beklagten zu 2 die Klage und die Terminsladung durch das Amtsgericht in [X.]/[X.] zugestellt [X.]. Dadurch sei die Beklagte zu 2 über ihre in vorliegendem Verfahren als maßgeblich erachtete ausländische Adresse unterrichtet worden. Mithin sei von einem Wohnsitz der Beklagten zu 2 in [X.]/[X.] auszugehen. 2 II[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. In Einklang mit der rechtlichen Würdigung des [X.]s ist die Berufung der Beklagten unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist bei dem in vorliegender Sache zuständigen [X.] Köln eingelegt wurde. 3 1. Die [X.]e sind gemäß der mit Wirkung zum [X.] 2009 aufgehobenen, im vorliegenden Altfall noch anwendbaren Vorschrift 4 - 4 - des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung in [X.] über Ansprüche, die von einer oder gegen eine [X.] erhoben wer-den, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hat. [X.] für die Bewertung ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit, also regelmäßig der Zustellung der Klageschrift an die [X.] ([X.] 155, 46, 48). Die Regelung ist grundsätzlich auch einschlägig, wenn - wie im Streitfall die Beklagte zu 2 - nur einer von mehreren Streitgenossen seinen Wohnsitz im Ausland hat ([X.] 155, 46, 49). 2. Im Berufungsverfahren ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amts-gericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer [X.] zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ([X.], [X.]. v. 10. Juli 2007 - [X.] 73/06, NJW-RR 2008, 144 Rn. 4). Könnte der Wohnsitz einer [X.] im Rechtsmittelverfahren in Frage gestellt werden, hätte dies wegen der nahe liegenden Möglichkeit konträ-ren [X.]vortrags zum allgemeinen Gerichtsstand der [X.]en im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Unsicherheiten für die Bestimmung des zuständigen Berufungsgerichts zur Folge. Dem Rechts-staatsprinzip kann mithin nur dadurch wirksam Rechnung getragen werden, dass im Rechtsmittelverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsge-richt unangegriffene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer [X.] als maßgeblich erachtet wird und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelge-richt entzogen ist ([X.], [X.]. v. 28. März 2006 - [X.], [X.], 1808, 1809 Rn. 11 m.w.N.). 5 - 5 - 3. Nach diesen auch von dem Berufungsgericht angenommenen [X.] war der im Verfahren vor dem Amtsgericht unbestrittene ausländische Wohnsitz der Beklagten zu 2 auch im Berufungsverfahren beachtlich. Der [X.] zu 2 ist die ihren ausländischen Wohnsitz ausweisende Klageschrift unter der angegebenen Adresse in [X.] zugestellt worden. Außerdem wurde sie über diese Adresse geladen. Beanstandungen gegen die Richtigkeit der An-schrift hat die Beklagte zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. 6 a) Allerdings wäre die Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] nicht an-wendbar, wenn die Beklagte zu 2 neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland gehabt hätte (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Juni 2007 - [X.] 114/06, [X.], 1626, 1627 Rn. 13 f; v. 10. März 2009 - [X.] 105/07, [X.], 987, 988 Rn. 8). Einen inländi-schen Gerichtsstand der Beklagten zu 2 vermag jedoch die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen. Der Kläger hat lediglich in einem der Klageschrift [X.] Schriftsatz zwecks Ausräumung gerichtlicher Zuständigkeitsbedenken die nicht näher konkretisierte Möglichkeit eines inländischen Gerichtsstands der Beklagten zu 2 in den Raum gestellt. Die Beklagte zu 2, der die Klage entspre-chend der dort angegebenen Anschrift in [X.] zugestellt wurde, hat diesen Vortrag nicht zum Anlass genommen, sich erstinstanzlich auf einen solchen inländischen Gerichtsstand zu berufen. Feststellungen hinsichtlich eines inlän-dischen Gerichtsstands konnte das Amtsgericht mangels eines entsprechenden Sachvortrags nicht treffen. Bei dieser Sachlage ist der von dem Kläger [X.] ausländische Gerichtsstand der Beklagten zu 2 - zumal sich diesen im [X.] des amtsgerichtlichen Verfahrens auch der Beklagte zu 1 zu Eigen gemacht hat - erstinstanzlich unbeanstandet geblieben. 7 - 6 - b) Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde auf den [X.]uss des [X.] vom 8. Januar 2008 ([X.], [X.] 2008, 46). Dort konnte mangels einer eindeutigen Bezeichnung des Sitzes der beklagten [X.] nicht von dessen Nichtbestreiten ausgegangen werden. Anders [X.] es sich dagegen im Streitfall, wo eine keine inhaltlichen Zweifeln unterlie-gende ausländische Anschrift angegeben wurde, gegen deren Richtigkeit die Beklagte zu 2 in Einklang mit dort an sie wiederholt bewirkten Zustellungen [X.] erhoben hat. 8 4. Durch die Einlegung der Berufung (§§ 517, 519 ZPO) bei dem unzu-ständigen Berufungsgericht konnte die Berufungsfrist nicht gewahrt werden ([X.], Urt. v. 9. Dezember 1999 - [X.], [X.], 1574 f; [X.]. v. 28. März 2006, aaO Rn. 9). 9 [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.06.2008 - 22 C 166/07 - [X.], Entscheidung vom [X.]/08 -

Meta

IX ZB 294/08

22.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZB 294/08 (REWIS RS 2009, 1011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1011

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