Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2004, Az. VI ZR 217/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4206

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[X.]IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S URT[X.]IL [X.] Verkündet am: 9. März 2004 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja

[X.]R: ja

BGB § 823 [X.], § 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 a) Die Verbreitung des Bildnisses einer Begleitperson zur Illustration eines Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches [X.]reignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Begleitperson zum Inhalt hat, ist regelmäßig ohne deren [X.]inwilligung unzulässig. b) [X.]rgibt sich die Unzulässigkeit der [X.] des Bildnisses einer Begleit-person allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text, kann der [X.] auf eine erneute [X.] im Rahmen einer [X.] beschränkt sein, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches [X.]reignis darstellt. - 2 - [X.], Urteil vom 9. März 2004 - [X.] - KG Berlin

LG Berlin

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2004 durch [X.] [X.], Wellner, [X.], [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.]n werden das Urteil des 9. Zivil-senats des [X.] vom 13. Mai 2003 teilweise aufgeho-ben und das Urteil des [X.] vom 12. September 2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die [X.] wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs-geldes bis zu 250.000,00 [X.], ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Komplementärin, zu unterlassen, das in [X.] im Rahmen des Artikels "[X.] Casiraghi [X.] feiert ihre Schönheit" abgedruckte Foto im Rahmen einer Berichterstattung erneut zu veröffentlichen, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches [X.]reignis dar-stellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Klägerin zum Inhalt hat, insbesondere wenn dies wörtlich oder sinngemäß wie im Begleittext zu diesem Foto in [X.] erfolgt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin, eine Tochter der [X.]essin [X.], nimmt die [X.] auf Unterlassung der erneuten [X.] eines Fotos in [X.]. Die [X.] ist Verlegerin der Zeitschrift "[X.]". In deren Ausgabe Nr. 7/02 erschien unter der Überschrift "[X.] Casiraghi [X.] feiert ihre Schönheit" ein Beitrag, der sich mit dem Aussehen der damals 15-jährigen Klä-gerin befaßt. Der Bericht ist mit einem Foto illustriert, das die Gesichter der Klä-gerin und ihrer Mutter - ohne erkennbaren Hintergrund - darstellt. Aus dem [X.] geht hervor, daß dieses Foto auf dem Gala-Abend nach den Pferderennen in [X.] bei [X.] entstand. Die Klägerin, die der [X.]n durch rechtskräftiges Urteil des [X.] die Verbreitung eines Teils des [X.] untersagen ließ, hält auch die [X.] des Bildes für unzulässig. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.]n hatte keinen [X.]rfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr [X.] weiter.

[X.]ntscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht verneint eine [X.]inwilligung der Klägerin im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem stillschweigenden [X.]in-verständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu veröffentlichen, - 5 - könne nicht ausgegangen werden. Ob die Klägerin während des [X.] im [X.]er Rathaus, bei dem zehn Fotografen offiziell akkreditiert gewesen [X.], jederzeit mit der Fertigung von Bildern zu [X.]szwecken habe rechnen müssen, könne dahinstehen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine etwai-ge konkludente [X.]inwilligung der Klägerin allenfalls auf eine Bildberichterstattung über die Veranstaltung. Der Artikel der [X.]n liefere jedoch - abgesehen von der [X.]rwähnung der Anwesenheit und der Wiedergabe des [X.]rscheinungs-bildes der Klägerin und ihrer Mutter - keine näheren Informationen über den Abend, sondern befasse sich allein mit dem Aussehen der Klägerin. [X.]ine [X.] ohne deren [X.]inwilligung sei nicht zulässig. Zwar handele es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, weil als zeitge-schichtliches [X.]reignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte - wie hier der Mutter der Klägerin - in der Öffentlichkeit anzusehen sei. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informations-bedürfnisses andererseits ergebe aber, daß durch die [X.] ein be-rechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde. I[X.] Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision teilweise nicht stand. 1. In rechtlich nicht zu [X.] hat das Berufungsgericht [X.] angenommen, daß die Klägerin - auch unter Berücksichtigung des [X.] - nicht zu den sogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte zählt. - 6 - Der Begriff "absolute Person der Zeitgeschichte" wird in der Rechtspre-chung und Literatur allgemein als abkürzende Ausdrucksweise für Personen verstanden, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen [X.]reignis auf Grund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerk-samkeit finden und deren Bildnis die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet. [X.]ine schematische [X.]inordnung verbie-tet sich allerdings ([X.]/[X.], Presserecht, [X.], 4. Aufl., Rdn. 130 zu § 6 LPG; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl., Rdn. 176). Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis ei-ner Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen [X.]reignis einwilligungsfrei veröffentlicht werden darf, erfordert vielmehr stets eine einzel-fallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person ([X.][X.] 101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; [X.] NJW 2001, 1921, 1922). Die Revision verkennt nicht, daß die Klägerin nicht schon allein aufgrund ihrer Abstammung zu diesem Personenkreis zählt. Der Umstand, daß ihr Großvater [X.] des [X.] ist und ihre [X.]ltern, insbesondere ihre Mutter, im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, rechtfertigt für sich allein kein anerken-nenswertes Informationsbedürfnis an der [X.] von [X.] der Klägerin. Wie der erkennende Senat in einer [X.]ntscheidung, die den Bruder der Klägerin betraf, ausgeführt hat, sind Kinder von Personen der Zeitgeschichte nur dann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie gleichfalls als An-gehörige in der Öffentlichkeit auftreten oder im [X.] ihrer [X.]ltern öffent-liche Funktionen wahrnehmen (Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - [X.] ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Diese Voraussetzung hat das [X.] hier rechtsfehlerfrei verneint. Mit Recht weist die Revisionserwide-rung darauf hin, daß die Klägerin weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt. - 7 - [X.]ine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin im vorliegenden Fall bei einem Gala-Abend - so wie auch schon früher - bewußt mit ihrer Mutter als deren Tochter in die Öffentlichkeit getreten ist. Nehmen [X.]hegatten und Kinder prominenter Perso-nen gemeinsam mit diesen am öffentlichen Leben teil, kann zwar im [X.]inzelfall die einwilligungsfreie Verbreitung eines Bildnisses zulässig sein, das neben der absoluten Person der Zeitgeschichte auch deren Begleitperson zeigt. Voraus-setzung dafür ist aber, daß im Zusammenhang mit einem konkreten zeitge-schichtlichen [X.]reignis ein dem Persönlichkeitsrecht der Begleitperson vorge-hendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Ist das der Fall, kann die Begleitperson als sogenannte relative Person der Zeitgeschichte anzusehen sein (vgl. [X.] NJW 2001, 1921, 1922 f. m.w.N.). Sie wird dadurch aber nicht selbst zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte, sondern muß es gegebe-nenfalls nur hinnehmen, zusammen mit einer solchen Person abgebildet zu werden. Der Umstand, daß die Klägerin gelegentlich gemeinsam mit ihrer pro-minenten Mutter in der Öffentlichkeit auftritt, kann somit nicht generell die ein-willigungsfreie Verbreitung ihrer Bildnisse rechtfertigen, zumal die Klägerin als Minderjährige eines erhöhten Schutzes hinsichtlich der Gefahren bedarf, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern und Jugendlichen ausgehen (vgl. [X.][X.] aaO, [X.] f. = JW 2000, 1021, 1023; [X.] NJW 2000, 2191 und 2191 f.). 2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten [X.] handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der [X.] im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwi-derung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin und ihre Mutter bei einem öffentlichen Auftritt zeigt und die Teilnahme an diesem - 8 - Gala-Abend im [X.]er Rathaus gerade mit ihrer Prominenz im Zusammenhang stand. [X.]in solcher Auftritt ist geeignet, das Interesse der Öffentlichkeit zu wek-ken. Als zeitgeschichtliches [X.]reignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. [X.], NJW-RR 1990, 1000; [X.], Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 21.7b; [X.], Medienrecht, 1999, Rdn. 850 m.w.N.; Damm/Rehbock, aaO, Rdn. 191). Bildnisse der Begleitperson dürfen danach verbreitet werden, wenn diese zusammen mit dem betreffenden Partner in der Öffentlichkeit auftritt oder wenn sie mit ihm zusammen oder an seiner statt öffentlich repräsentiert. [X.] wird ein abgeleitetes Interesse der Öffentlichkeit, das nicht um der ab-gebildeten Person willen, sondern wegen des Interesses an der absoluten Per-son der Zeitgeschichte besteht, das aber auf die Person ausstrahlt, von der [X.] in der Öffentlichkeit begleitet wird ([X.] NJW 2001, 1921, 1923). Ob nach diesen Grundsätzen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der Mutter der Klägerin eine mit dem beanstandeten Bildnis illustrierte Berichterstat-tung über den Gala-Abend und über ihr dortiges Auftreten mit der Klägerin ohne deren [X.]inwilligung rechtfertigen könnte, ist indessen nicht zu entscheiden. Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen [X.] den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit ge-mäß Art. 5 GG geschützten Interessen der [X.]n darauf ab, daß hier weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu die-nen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der Mutter der Klägerin oder dem gesellschaftlichen [X.]reignis zu befriedigen, sondern sich [X.] ausschließlich mit dem Aussehen der Klägerin befassen und Vermutun-gen über deren [X.]instellung dazu anstellen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird über den "Gala-Abend nach den [X.] 9 - derennen in [X.] bei [X.]" nämlich nicht näher berichtet. Der Leser er-fährt allein, daß die Klägerin dort - wie auf dem Foto zu sehen - zusammen mit ihrer Mutter erschienen ist und die Gäste bei derartigen gemeinsamen Auftritten "vor lauter Bewunderung schier den Atem anhalten". Auch die Abbildung liefert keine weitere Information über das [X.]reignis, denn sie zeigt lediglich die Gesich-ter der Klägerin und ihrer Mutter. Andere Personen, die Örtlichkeit oder ein [X.] sind auf dem Foto nicht zu erkennen. Statt dessen beschäftigt sich der Artikel vorwiegend mit persönlichen Belangen der Klägerin, was sich insbeson-dere aus folgendem Teil des [X.] ergibt, dessen weitere Verbreitung der [X.]n durch Urteil des [X.]s Hamburg rechtskräftig untersagt worden ist: —Nur der Teenager selbst kann den ganzen Wirbel um seine Person wohl kaum verstehen. Denn [X.] hat ganz sicher die gleichen kleinen und großen Sorgen wie jedes Mädchen in diesem Alter. Das, was sie derzeit ver-mutlich am allermeisten interessiert, sind ihre geliebten Pferde Œ ihre Schönheit ist ihr da sicherlich ziemlich egal...fi Der Artikel ist deshalb keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtli-ches [X.]reignis, sondern nimmt dieses und das dort aufgenommene Foto ledig-lich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klägerin. Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der keine Berichterstat-tung über ein Begleitereignis darstellt (vgl. [X.] NJW 2001, 1921, 1924), sondern - wie hier - nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte [X.]ntfaltung ihrer Persön-lichkeit tangiert, muß diese nicht hinnehmen. [X.]ine andere Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil das Foto in einer Begleitsituation entstanden ist, über die die Medien mögli-cherweise auch unter Verwendung des Bildnisses der Klägerin als [X.] berichten dürfen. Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen nämlich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur Veröffent-lichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildberichterstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im [X.]inzelfall auch allein oder im [X.] aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - [X.] ZR 89/02 - [X.], 205; [X.]/von Strobl-Albeg, [X.], 5. Aufl., [X.]. 8, Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die persönlichen Belange der jugendlichen und deswegen verstärkt schutzbedürftigen Klägerin (vgl. [X.][X.] aaO, [X.] f.) werden in besonderem Maße dadurch tangiert, daß das Foto einen Begleittext illustriert, der nahezu ausschließlich ihr Aussehen thematisiert. Mit dieser Art der Verwendung des Bildnisses werden die berechtigten Interessen der Kläge-rin verletzt. Deren Schutzbedürfnis gebietet hier den Vorrang ihres Persönlich-keitsrechts gegenüber dem Grundrecht der [X.]n auf Presse- und [X.]. 3. Die Revision hat jedoch insoweit [X.]rfolg, als der [X.]n mit dem an-gefochtenen Urteil die erneute [X.] des Bildnisses der Klägerin ge-nerell, also auch ohne den hier verwendeten Begleittext, untersagt worden ist. Für eine erneute [X.] des Fotos als Illustration einer Be-richterstattung über die damalige Begleitsituation dürfte es allerdings schon an der dafür grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen (vgl. [X.]/von Strobl-Albeg, aaO, Rdn. 18; [X.]-[X.], aaO, Rdn. 851; [X.], aaO, Rdn. 21.8). Daß die Öffentlichkeit heute oder künftig noch ein berechtigtes Interesse an Informationen über den Gala-Abend im [X.]er Rathaus vom 26. Januar 2002 - 11 - haben könnte, ist nicht erkennbar und wird von der Revision auch nicht aufge-zeigt. Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß die [X.] des Bildes zukünftig, etwa im Rahmen einer Berichterstattung über einen ent-sprechenden Anlaß, erlaubnisfrei zulässig sein könnte. Sollte die Klägerin näm-lich ein andermal in ähnlicher Weise wie hier gemeinsam mit ihrer Mutter in der Öffentlichkeit auftreten und müßte sie unter den dann gegebenen Umständen als "relative Person der Zeitgeschichte" die [X.] eines Bildnisses von sich dulden, so würde sich die Verbreitungsbefugnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weder auf ein Foto beschränken, das von dem entsprechenden [X.]reignis stammt, noch auf ein sogenanntes "neutrales Porträt" der Klägerin. Die [X.] wäre vielmehr grundsätzlich nicht gehindert, zur Illustration dieser neuen [X.] auf das hier beanstandete Foto zurückzugreifen, solange damit keine zusätzliche Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung verbunden wäre (vgl. [X.] NJW 2001, 1921, 1924 f.). Ob berechtigte Interessen der Klägerin einer künftigen erneuten [X.] des Bildes entgegenstehen würden, ist eine Frage des [X.]inzelfalls. [X.]ntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich die Unzulässigkeit einer erneuten Verwendung des Fotos nicht allein dar-aus, daß die Klägerin als Jugendliche eines verstärkten Schutzes nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bedarf und Abbildungen von Kindern und Jugendlichen zudem naturgemäß nach kurzer Zeit an Aktualität verlieren. [X.]ine solche generalisierende Betrachtungsweise verbietet sich, weil die im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG gebotene Abwägung des Rechts auf ungehin-derte [X.]ntfaltung der Persönlichkeit einerseits und des Rechts auf Presse- und Informationsfreiheit andererseits stets eine Prüfung des [X.]inzelfalls verlangen. Die erneute Verbreitung des Bildnisses der Klägerin kann der [X.]n daher nicht generell verboten werden. Der [X.] ist vielmehr - 12 - dahin einzuschränken, daß eine [X.] im Rahmen einer [X.] untersagt wird, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches [X.]reignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Klä-gerin zum Inhalt hat, insbesondere wenn dies wörtlich oder sinngemäß wie hier im Begleittext zu dem beanstandeten Foto erfolgt. II[X.] Nach alledem ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben. Da für eine abschließende [X.]ntscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage teilweise abweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Wellner [X.]

[X.] Zoll

Meta

VI ZR 217/03

09.03.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2004, Az. VI ZR 217/03 (REWIS RS 2004, 4206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4206

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