Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2004, Az. VI ZR 303/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1459

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 303/03 Verkündet am: 28. September 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2004 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 2. September 2003 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, eine Tochter der [X.]essin [X.], nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten [X.] eines [X.]s in [X.].
Die Beklagte ist Verlegerin der [X.]. In deren Ausgabe vom 7. Mai 2002 erschien unter der Überschrift "[X.] [X.]" ein Beitrag, der sich u.a. mit der Teilnahme der Klägerin und zweier ande-rer prominenter Reiterinnen an einem Reitturnier befaßt. Der Bericht ist mit mehreren [X.]s, darunter auch mit einem Bild der Klägerin illustriert, das diese - 3 - - ohne erkennbaren Hintergrund - in [X.] darstellt. Neben dem Porträt der Klägerin ist ein kleineres [X.] ihrer Mutter abgedruckt. Darunter heißt es: "[X.] (15), Tochter von [X.] (35, [X.] oben): Single, pferdeverrückt, bildhübsch, grazil-sinnlich". Der dazugehörige Textbei-trag lautet: "[X.]. Es waren einmal drei wunderschöne Mädchen - süß, reich, hochwohlgeboren und bislang lediglich in ihre vierbeinigen Freun-de verknallt... Beim "Jumping de [X.]" im "[X.]" hoch zu Roß: [X.] (15, einfach umwerfend süß), [X.] (28, [X.] Single) und [X.] (erbt an ih-rem 18. Geburtstag am 31. Januar 2003 zwei Milliarden - und saß beim Turnier auf einem 1-Mio.-Euro-Wallach). Das Trio landete weder unter den ersten [X.], noch fand es einen [X.]en, überzeugte aber in [X.] (kein Bodenkontakt), Ausdruck (diese Augen...) und Kür ([X.]...). [X.] gab's nur für die Gäule. Schade!" Die Beklagte hat sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, den Textbeitrag, soweit er sich auf die Klägerin bezieht, nicht erneut zu verbreiten. Die Klägerin hält auch die [X.] des Bildes für unzulässig. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

- 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer Mutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem [X.] Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin bei ihrer Teilnahme an dem internationalen [X.], d.h. einem Wettbewerb mit gehobenem Leistungsstandard, mit der Fertigung von Bildern zu [X.] rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konklu-dente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der Bezeichnung des [X.] und des Veranstaltungsortes, der Erwähnung der Teilnahme der Klägerin und zweier weiterer prominenter Reiterinnen sowie der Mitteilung, daß keine von ihnen unter den ersten [X.] gelandet sei - keine nä-heren Informationen über die Veranstaltung. Im Vordergrund stehe vielmehr die Präsentation der Klägerin. Eine [X.] ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Es sei bereits zweifelhaft, ob das [X.] als Bildnis aus dem Be-reich der Zeitgeschichte angesehen werden könne. Die Klägerin sei keine "ab-solute Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit um der darge-stellten Person willen der Beachtung wert finde. Zwar falle auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, doch lasse sich dem Artikel eine Begleitsituation nicht entnehmen. Die gleichzeitige Anwesenheit der Klägerin und ihrer Mutter gehe weder aus dem Text noch aus dessen Bebilderung hervor. Als zeitgeschichtliches Ereignis mö-ge es aber ausreichen, daß die Klägerin an dem internationalen Turnier teilge-nommen habe und dabei in einem Rahmen aufgetreten sei, der Teile der [X.] 5 - fentlichkeit interessiere. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen [X.] andererseits ergebe jedenfalls, daß durch die [X.] ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde. I[X.] Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klä-gerin kann der Beklagten die erneute [X.] des beanstandeten [X.] untersagen. 1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-sondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil [X.], 332, 336 m.w.N.). Ist der [X.] minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters ([X.]/[X.], Presserecht, [X.], 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; [X.]/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., [X.], Rdn. 69). a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die [X.] des Bildnisses ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren [X.] als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden. b) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch still-schweigend erteilt werden (Senatsurteile [X.] 49, 288, 295; vom 14. Oktober 1986 - [X.] ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995 - 6 - - [X.] ZR 410/94 - [X.], 204, 205 [[X.]]). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem internationalen Reitturnier zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnissen über ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt hat, diese Einwilligung aber nicht über eine Verbreitung im Rahmen einer Be-richterstattung über dieses Turnier hinausging. Die Reichweite einer Einwilli-gung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt wesentlich von der Art der [X.] ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere [X.]en eines anderen [X.] beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahingehenden be-sonderen Interesses des Betroffenen möglich (Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - [X.] ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußballkalender] und vom 14. Novem-ber 1995 - [X.] ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrücklichen Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm in [X.] Weise getroffenen Feststellun-gen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die [X.] des [X.]s der Klägerin in der [X.] vom 7. Mai 2002 ohne die dafür erforderliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsge-richt darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der beglei-tende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hin-sichtlich des [X.] zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird ledig-lich über das Auftreten von drei prominenten Reiterinnen berichtet. Der Beitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des [X.], dessen - 7 - Verlauf oder die Plazierungen [X.]. Völlig im Vordergrund steht die Präsentation der Klägerin, die mit den Attributen "Single", "pferdeverrückt", "bildhübsch", "grazil-sinnlich" und "einfach umwerfend süß" beschrieben und als eines von "drei wunderschöne(n) Mädchen - süß, reich, hochwohlgeboren und bislang lediglich in ihre vierbeinigen Freunde verknallt" dargestellt wird, die "keinen [X.]en" fanden, "aber in Haltung (kein Bodenkontakt), Ausdruck (diese Augen...) und Kür (Lippenspiel...)" überzeugten. Ferner wird bedauert, daß es "[X.]... nur für die Gäule" gab. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der Klägerin und ihrer Mutter, das [X.] zur Illustration eines solchen Artikels zu verwenden, nicht ausgehen konnte. [X.] unbedenklich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden Einwilligung sei un-wesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M.

P. ge-sponserten Team angehört habe. 2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute [X.] des betref-fenden [X.]s nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG). a) Die Klägerin zählt nicht zu einem Kreis von Personen, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfor-dert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlich-keit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. [X.] 101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; [X.] NJW 2001, 1921, 1922; [X.] vom 9. März 2004 - [X.] ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur [X.] 8 [X.] in [X.] vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem [X.] der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - [X.] ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen [X.] schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die —internationale Gesellschaft ([X.] eingeführt sein (vgl. [X.], NJW 2004, 2647, 2650, [X.]. 72). Eine andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Kläge-rin, wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten Zwecken in die [X.] anderer [X.]s von sich eingewilligt hätte. [X.] kann offenbleiben, ob die [X.] von [X.]s der Klägerin in der [X.] Publikation "[X.]" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. [X.] ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junio-ren-Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb "Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt hat und deren Logo auf dem Halstuch der Klägerin zu erkennen ist. Diese Um-stände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen der Klägerin zu erlauben. b) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei der beanstan-deten Abbildung der Klägerin um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschich-te im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handele. Für die weitere Prüfung kann mit der Revision deswegen davon ausgegangen werden, daß dies der Fall ist. Das [X.] entstand bei einer öffentlichen Sportveranstaltung, nämlich bei einem [X.], d.h. einem internationalen Springturnier. Eine [X.] - tung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig. Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit ge-mäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der [X.] hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn das [X.] zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die Örtlichkeit oder ein Hinter-grund sind nicht zu erkennen. Auch der begleitende Textbeitrag liefert - abgese-hen von der namentlichen Bezeichnung des [X.], der Erwähnung der An-wesenheit der Klägerin und zweier weiterer prominenter Teilnehmerinnen sowie der Mitteilung, daß sich keine von ihnen unter den ersten [X.] plaziert habe - keinerlei Informationen über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und das dort aufgenommene [X.] lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klägerin und ihr Aussehen. Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, son-dern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert, muß diese nicht hinnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 - [X.] ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen [X.] nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur [X.] gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröf-fentlichung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die [X.] 10 - erstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2003 - [X.] ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom 9. März 2004 - [X.] ZR 217/03 - aaO; [X.]/von Strobl-Albeg, aaO, [X.]. 8, Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Kläge-rin werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte [X.] keinen Bezug auf das konkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Be-richterstattung über dieses Ereignis liefert, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der Verwendung des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin. Auch wenn diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demselben Maße des besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbil-dungen von ihnen ausgehen (vgl. [X.] aaO, S. 385 = NJW 2000, 1021, 1023; [X.] NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persönlichkeitsrecht bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Presse- und Informationsfreiheit. 3. Da es für eine erneute [X.] des Bildnisses als Illustration einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu [X.]/von Strobl-Albeg, aaO, Rdn. 18; [X.], Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des [X.]s uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute [X.] dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorlie-gende Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 ([X.] ZR 217/03 - aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung. - 11 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] Diederichsen [X.]

[X.] Zoll

Meta

VI ZR 303/03

28.09.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2004, Az. VI ZR 303/03 (REWIS RS 2004, 1459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1459

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