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Anhörungsrüge: Rüge neuer Gehörsverletzung gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss; Verzicht auf Entscheidungsbegründung
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 28. September 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 9. September 2015 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 28. September 2015 ist nicht begründet.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 2013 - [X.], juris Rn. 2; [X.], Beschluss vom 14. März 2013 - [X.], juris Rn. 2; [X.], NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des [X.]s gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der [X.] hat das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 27. Februar 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (vgl. [X.], NJW 2011, 1497 Rn. 24). Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln (vgl. [X.], Beschluss vom 20. August 2015 - [X.], juris Rn. 2). Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).
Eick Kartzke Graßnack
Sacher [X.]
Meta
08.10.2015
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 9. September 2015, Az: VII ZR 238/14
Art 103 Abs 1 GG, § 321a Abs 4 S 5 ZPO, § 544 Abs 4 S 2 Halbs 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2015, Az. VII ZR 238/14 (REWIS RS 2015, 4239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4239
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Bundesgerichtshof, VII ZR 238/14, 08.10.2015.
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