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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des [X.] vom 2. Juni 2023 hat keinen Erfolg.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] gerügt werden ([X.], Beschluss vom 29. September 2021 - [X.]/20 Rn. 2, juris). Derartige Verstöße des [X.]s gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] im [X.] zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).
[X.] |
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Halfmeier |
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Kartzke |
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Graßnack |
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Borris |
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Meta
21.06.2023
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: VII ZR 158/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2023, Az. VII ZR 158/22 (REWIS RS 2023, 3984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3984
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.