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Anhörungsrüge: Rüge neuer Gehörsverletzung gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss; Pflicht zur Entscheidungsbegründung
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 4. April 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 23. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 4. April 2016, die mit Schriftsatz vom 5. April 2016 weiter begründet worden ist, ist nicht begründet.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2015 - [X.] Rn. 2; Beschluss vom 10. April 2013 - VII ZR 269/11 Rn. 2; Beschluss vom 14. März 2013 - [X.] Rn. 2; [X.], NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbingen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 2. Juli 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. [X.], NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Eick Jurgeleit Graßnack
Sacher [X.]
Meta
27.04.2016
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 23. März 2016, Az: VII ZR 47/15
Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO, § 544 Abs 4 S 2 Halbs 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2016, Az. VII ZR 47/15 (REWIS RS 2016, 12216)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12216
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Bundesgerichtshof, VII ZR 47/15, 27.04.2016.
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