Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZR 104/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2859

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 104/06 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 45.070,37 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist im Blick auf die mit der [X.] verfolgten Ansprüche zutreffend von einer Durchsetzungssperre ausgegangen, weil die auf die [X.] beschränkten Rechtsprechungsregeln zur sofortigen 2 - 3 - Lösbarkeit des [X.] nicht auf die hier gegebene Gesell-schaft bürgerlichen Rechts übertragbar sind. Bei der Behandlung des Vergütungsanspruchs des Beklagten ist das Be-rufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des [X.] abgewi-chen. Die Annahme, dass grundsätzlich auch eine unzureichende oder pflicht-widrige Leistung eines Rechtsanwalts einen ungekürzten Vergütungsanspruch auslöst, der aber zugleich einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Mandanten begründen kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.], Urt. v. 15. Juli 2004 - [X.] ZR 256/03, NJW 2004, 2817 f). 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Raebel [X.]
[X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.04.2005 - 1 O 391/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] -

Meta

IX ZR 104/06

10.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZR 104/06 (REWIS RS 2008, 2859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2859

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