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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 223/06 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 4. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 71.412,22 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der [X.] liegt nicht vor. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles auf eine konkludente Genehmigung der Lastschriften durch den Insolvenzverwalter schließen lassen können (BGHZ 2 - 3 - 174, 84, 97 ff). Die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund der Schreiben des [X.] vom 1. Dezember 2003 und 21. Juni 2004 sei von einer konkluden-ten Genehmigung der Lastschriften auszugehen, beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und lässt zulassungsrelevante Rechts-fehler nicht erkennen. Da das Darlehen somit im maßgeblichen Anfechtungs-zeitraum nicht zurückgeführt worden ist, erübrigen sich Ausführungen zu § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Raebel [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2006 - 10 O 74/05 - [X.], Entscheidung vom 16.11.2006 - [X.] U 39/06 -
Meta
04.12.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. IX ZR 223/06 (REWIS RS 2008, 436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 436
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