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PDF anzeigen[X.][X.]/07 vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 16. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Überleitungsvorschrift des Art. 103a EG[X.] ordnet ausnahmslos an, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzli-chen Vorschriften weiter anzuwenden sind. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EG[X.] ist nicht zu bezweifeln. Der Senat geht in ständiger [X.] - 3 - sprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Mai 2004 - [X.] ZB 274/03, [X.], 1479 f; v. 23. Juli 2004 - [X.] ZA 9/04, [X.], 635; v. 17. Februar 2005 - [X.] ZB 237/04, n.v.). Hieran ist [X.]. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-zutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zulässig ist. 3 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.02.2007 - 99 [X.][X.], Entscheidung vom [X.]/07 -
Meta
22.10.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZB 75/07 (REWIS RS 2009, 999)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 999
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